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Ein informativer Beitrag aus der Rubrik „Baurecht“ von Dipl.-Ing. (FH) Sebastian Maurer ; verfasst am 02.10.2025
Bautechnische Nachweise sind fachlich fundierte Dokumentationen die belegen, dass ein Bauvorhaben den geltenden technischen, rechtlichen und sicherheitsrelevanten Anforderungen entspricht. Sie sind ein zentraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und dienen Behörden, Planern und Ausführenden als Grundlage für die Bewertung und Umsetzung eines Bauprojekts. Hinsichtlich der Tragwerksplanung sind Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes von Belang. Je nach Art des Bauvorhabens gelten diesbezüglich unterschiedliche Anforderungen. Die Bauwerke werden mitunter deshalb in Gebäudeklassen und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, unterteilt. Auch die Frage, ob die Nachweise zusätzlich einer Prüfung unterzogen werden müssen, hängt davon ab.
Bautechnische Nachweise Pflichten für die Baugenehmigung
Bei Bauvorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei gewissen sonstigen baulichen Anlagen die keine Gebäude sind, findet hinsichtlich der Prüfpflichtigkeit eine Einzelfallbetrachtung durch Anwendung eines Kriterienkataloges statt. Sofern die darin gelisteten Kriterien nicht ausnahmslos erfüllt sind, müssen die Standsicherheitsnachweise ebenso wie bei den Gebäudeklassen 4 und 5 auch für diese Bauvorhaben geprüft werden. Der Prüfsachverständige wird mit Ausnahme von Sonderbauten grundsätzlich im Auftrag der Bauherrenschaft bestellt. Bei Sonderbauten erfolgt die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Der Kriterienkatalog ist in diesem Fall bereits mit dem Bauantrag vorzulegen. In anderen Fällen ist die Vorlage mit der Baubeginnsanzeige ausreichend. Diese ist von der Bauherrenschaft mindestens eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Lediglich bei Bauvorhaben, die unter Art. 62a Abs. 2 Satz 3 und 4 der BayBO fallen, ist der Kriterienkatalog für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich, da in diesen Fällen keine Prüfung oder Bescheinigung des Nachweises durch eine prüfende Instanz stattfinden muss. Als Unterlagen für die Baugenehmigung genügt in diesem Fall die Bestätigung des Tragwerksplaners in der Baubeginnsanzeige, dass die Standsicherheitsnachweise (umgangssprachlich „Statik“) von ihm erstellt und erbracht worden sind.
Kriterienkatalog und Baubeginnsanzeige
Der Nachweis der Standsicherheit enthält überwiegend statische Berechnungen, die belegen, dass ein Gebäude oder eine Konstruktion allen zu erwartenden Belastungen standhält. Es werden dabei im Wesentlichen äußere und innere Einwirkungen der Bauteile mit den mechanischen Widerständen der Bauteile verglichen, wobei anerkannte Regeln der Bautechnik - insbesondere die Tragwerksnormen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) - bei der Ermittlung sowohl der Einwirkungen als auch der Widerstände zu beachten sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Widerstände größer als die einwirkenden Kräfte sind. Die Berechnungswege und Ergebnisse werden nachvollziehbar und daher prüffähig dokumentiert. Dieses Dokument, welches für Ausführungen der Baumaßnahme zugrunde liegt, wird umgangssprachlich als „Statik“ bezeichnet und ist formell als Nachweis der Standsicherheit zu verstehen.
Nachweis der Standsicherheit
Begriffe wie Gebäudeklassen und Bauliche Anlagen sind in Art. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt. Gebäude sind demgemäß selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Als bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, können beispielsweise Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen, Masten, Industrieanlagen und Kranbahnen aufgezählt werden. Im Allgemeinen handelt es sich um ortsfeste und aus Bauprodukten hergestellte Bauwerke. Sonderbauten sind Gebäude bzw. Anlagen mit besonderer Nutzung (z.B. als Krankenhaus).
Begriffe nach Bayerischer Bauordnung Art.2
Gebäudeklasse 1
Gebäudeklasse 2
Gebäudeklasse 3
Gebäudeklasse 4
Gebäudeklasse 5
Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
GK1
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (je angebautes Gebäude)
GK2
Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (z.B. mehr als 2 Nutzungseinheiten und/oder NE > 400 m²)
GK3
Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Bei der Berechnung der Flächen bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht (Art.2, Abs.3, Satz 2 und 3, BayBO).
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten oder Teile von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m²
GK4
Sonstige Gebäude (Höhe > 13 m) einschließlich unterirdischer Gebäude
GK5
Wie bereits erwähnt, ist bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 bis 5 und bei Sonderbauten dieser Klassen stets eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie für Sonderbauten dieser Klassen und sonstige baulichen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, findet eine Einzelfallbetrachtung durch Anwendung eines Kriterienkataloges statt. Sofern die Kriterien nicht ausnahmslos erfüllt sind, findet auch hier eine Überprüfung statt. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1600 Fläche. Eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises ist für diese Bauvorhaben nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 und 4 der BayBO nicht erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Standsicherheitsnachweis durch einen Tragwerksplaner in Ausnahmefällen weniger sorgfältig oder gar nicht geführt werden muss, sondern lediglich, dass die Überprüfung durch einen Prüfingenieur, ein Prüfamt oder einen Prüfsachverständigen entfallen darf. Der Tragwerksplaner bescheinigt mit der Baubeginnsanzeige die Erstellung des Standsicherheitsnachweises unabahängig davon, um welches Bauvorhaben es sich handelt. Sofern es sich also nicht um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO handelt, muss die Standsicherheit immer nachgewiesen sein. Das Dokument mit den prüffähigen statischen Berechnungen muss in gewissen Fällen zusätzlich durch einen Prüfingenieur, ein Prüfamt oder einen Prüfsachverständigen geprüft werden. Sämtliche Unterlagen der Tragwerksplanung sollten zusammen mit allen anderen Genehmigungsplanungen stets sorgsam aufbewahrt werden, weil sie in der Regel auch bei nachträglichen Nutzungsänderungen oder An- und Umbauten wieder benötigt werden. Merke: Der Standsicherheitsnachweis (ugs. Statik) und die Prüfung des Standsicherheitsnachweises (ugs. Prüfstatik) sind eigenständige Gewerke und werden durch voneinander unabhängige Experten erstellt !
Ersteller des Nachweises der Standsicherheit
Prüfpflicht und Prüffähigkeit des Standsicherheitsnachweises
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von einem qualifizierten Tragwerksplaner erstellt sein. Laut Art. 62a der Bayeríschen Bauordnung (BayBO) sind dies Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung. Darüber hinaus können auch bauvorlageberechtigte Bautechniker und Handwerksmeister entsprechende Zusatzqualifikationen besitzen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 findet stets eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises nach dem Vier- Augen-Prinzip statt. Als Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises ist daher grundsätzlich bereits eine Bauvorlageberechtigung ausreichend, weil der Nachweis ohnehin durch eine Prüfinstanz bescheinigt wird.
Quelle: Erläuterungen zum Kriterienkatalog (www.verkuendung-bayern.de)
Kriterien des Kriterienkataloges mit Erläuterungen
Sonderbauten
Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Nachfolgend werden einige Beispiele genannt. Darüber hinaus wird auf die Bayerische Bauordnung Art.2, Abs. (4) verwiesen.
Hochhäuser (Gebäude mit H > 22 m) bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m Gebäude mit mehr als 1600 Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m², bei erdgeschossigen Verkaufsstätten mehr als 2000 m², haben Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen mit einzeln mehr als 400 m² In besonderen Fällen Versammlungsstätten, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Spielhallen, Pflege- einrichtungen, Tageseinrichtungen für Kinder und Menschen mit Behinderung und alte Menschen Krankenhäuser, Schulen, Wohnheime, Justizvollzugsanstalten Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m
Hinweis: Für die Begriffe „Höhe“ und „Fläche“ gilt grundsätzlich Art.2, Abs.3, Satz 2 und 3, BayBO: Die Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel (dazu zählen auch Galerien). Bei der Berechnung der Flächen bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht.
Folgerungen und Bewertung
Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
Insbesondere freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser mit einer Fußbodenhöhe von max. 7 m und maximal 2 Nutzungseinheiten je Haus mit insgesamt nicht mehr als 400 Nutzfläche fallen unter die Ausnahme- regelung gemäß Art. 62a Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Bauordnung und sind daher nicht prüfpflichtig. In Folge dessen ist auch der Kriterienkatalog nicht erforderlich und es genügt die Bestätigung des Tragwerksplaners auf der Baubeginnsanzeige, dass die Standsicherheitsnachweise geführt worden sind.
Nichtwohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, bauliche Anlagen und alle Gebäude der Gebäudeklasse 3
Die Entscheidung zur Prüfpflicht ist abhängig von den Anforderungen des Kriterienkataloges. Dies betrifft freistehende und in Reihe gebaute Nichtwohngebäude mit einer Fußbodenhöhe von maximal 7 m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten (je Gebäude) von insgesamt weniger als 400 Nutzfläche. Außerdem Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstige bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und alle Gebäude der Gebäudeklasse 3 mit einer Höhe bis zu 7 m. Ausgenommen sind oberirdische eingeschossige Lagerhallen (ohne Produktion) nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 mit maximal 1600 Nutzfläche und einer freien Spannweite nicht mehr als 12 m, bei denen kein regelmäßiger Aufenthalt durch Personen erfolgt.
Alle Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 sowie sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer sind immer prüfpflichtig. Der Kriterienkatalog ist nicht erforderlich und die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises hat im Zusammenhang mit der Baubeginnsanzeige durch einen Prüfsachverständigen zu erfolgen, sofern es sich um Bauvorhaben nach Art. 62a Abs. 2 Satz 1 BayBO handelt. Bei Sonderbauten erfolgt die Prüfung des Nachweises im Auftrag des Bauaufsichtsamtes durch ein Prüfamt oder den Prüfingenieur und ist Bestandteil der Baugenehmigung.
Eingeschossige hallenartige Gebäude beliebiger Größe und Nutzung
Bei oberirdischen eingeschossigen Hallen beliebiger Größe und Nutzung liegt der oberste Fußboden in der Regel weniger als 7 m über dem Gelände, weil es sich um die Bodenplatte oder einen Pflasterbelag handelt (Gebäudeklasse 3). Sofern es sich nicht um Lagerhallen nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 handelt (Fläche nicht mehr als 1600m² und freie Spannweite nicht größer als 12 m) sind diese Gebäude laut Anwendung des Kriterienkataloges in der Regel prüfpflichtig, weil bei Hallen die rechnerischen Nachweise der Gebäudeaussteifung zu führen sind (Kriterium Nr. 4). Außerdem sind abweichend zum Kriterium Nr. 6 einfache Verfahren der Baustatik meistens nicht anwendbar und es müssen besondere Stabilitätsuntersuchungen erfolgen (z.B. Biegeknicken der Rahmentragwerke). Sofern Anpralllasten aus LKW oder Gabelstapler als außergewöhnliche Einwirkung zu berücksichtigen sind, gilt auch das Kriterium Nr. 7 als verletzt.
Flachdecken (punktgestützt) und Platten mit erheblichen Linien- oder Einzellasten
Punktförmig gestützten Geschossdecken sind nicht linienförmig gelagert, sofern aufgrund von ausreichend steifen Plattenbalken keine linienförmige, starre Lagerung angenommen werden darf. Das Kriterium Nr. 5 gilt somit als verletzt. Gleiches gilt auch für linienförmig gelagerte Decken, welche ohne ausreichend steife Plattenbalken zur Abfangung tragender Wände oder Stützen dienen. Bei wandartigen Trägern (Scheibentragwerke), welche als Argument für die linienförmige Lagerung dienen könnten, ist das Kriterium Nr. 6a (einfache Verfahren der Baustatik) verletzt, weil Stabwerksmodelle mit Nachweise der Druckstreben bei der Bemessung anzuwenden sind. Das Kriterium Nr. 5 bei linienförmig gelagerten Platten mit Linien- und Einzellasten gilt i.d.R. als erfüllt, wenn die Berechnung mit einfachen Methoden der Baustatik z.B. für Tragstreifen mit mitwirkender Plattenbreite nach DafStb-Heft 240 (bzw. Nachfolge-Heft 631) erfolgen kann oder Linienlasten z.B. aus nichttragenden Wänden als Zuschlag zur Nutzlast als Flächenlast berücksichtigt werden darf.
Einwirkungen aus Wasserdruck
Gemäß dem Kriterienkatalog ist das Kriterium Nr. 2b verletzt (ggfs. auch Nr. 7a (außergewöhnliche Einwirkung)), wenn Einwirkungen aus Wasserdruck rechnerisch zu berücksichtigen sind. Dies trifft streng genommen für sämtliche unter Auftrieb stehende Bauteile zu, da bereits eine unter Berücksichtigung des Sicherheitskonzeptes der Norm geführte Gegenüberstellung der Auftriebskräfte mit dem in günstiger Weise entgegen wirkendem Eigengewicht eines Bauteiles (z.B. einer Bodenplatte) als rechnerische Berücksichtigung gilt und das Bauteil demzufolge als Auftriebssicherung dient. Die Strenge dieses Kriteriums ohne nähere Erläuterungen oder Eingrenzungen ist zumindest fraglich (ggfs. nachfragen bei Bauaufsichtsbehörde).
Erddruck bis zur Gründungssohle größer als 4 m
Gemäß dem Kriterienkatalog ist das Kriterium Nr. 2a verletzt, wenn bei erddruckbelasteten Gebäuden die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche mehr als 4 m beträgt.
Tiefgaragen
Frei stehende Tiefgaragen gelten als eigenständiges sowie unterirdisches Gebäude und sind demnach als Gebäudeklasse 5 stets prüfpflichtig. Die Prüfpflicht gilt ebenfalls für Tiefgaragen, die Teil eines oberirdischen Gebäudes sind, dessen oberster Fußboden höher als 7 m liegt (Gebäudeklasse 4). Ansonsten gilt der Kriterienkatalog als entscheidend.
tiefergeführte Flachgründungen
Das Kriterium Nr. 1a ist für übliche Flachgründungen erfüllt, wenn die Baugrundverhältnisse z.B. infolge eines vorliegenden geotechnischen Untersuchungsberichtes eindeutig sind. Als übliche Flachgründungen sind Einzel- und Streifenfundamente sowie Gründungsplatten zu verstehen, welche durch Gegenüberstellung des einwirkenden und zulässigen Sohldruckes (Kontaktspannung im Baugrund) bemessen werden können. Dies betrifft auch den in der Praxis häufig vorkommenden Fall, wenn die Fundamentsohle mit einem Unterbau z.B. aus Magerbeton auf eine höher tragfähige Bodenschicht tiefergeführt wird. Der Unterbau wirkt dabei wie ein Bodenaustausch und überträgt die Lasten in gleicher Weise wie das Fundament flächig in den Baugrund.
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Bei Bauvorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei gewissen sonstigen baulichen Anlagen die keine Gebäude sind, findet hinsichtlich der Prüfpflichtigkeit eine Einzelfallbetrachtung durch Anwendung eines Kriterienkataloges statt. Sofern die darin gelisteten Kriterien nicht ausnahmslos erfüllt sind, müssen die Standsicherheitsnachweise ebenso wie bei den Gebäudeklassen 4 und 5 auch für diese Bauvorhaben geprüft werden. Der Prüfsachverständige wird mit Ausnahme von Sonderbauten grundsätzlich im Auftrag der Bauherrenschaft bestellt. Bei Sonderbauten erfolgt die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Der Kriterienkatalog ist in diesem Fall bereits mit dem Bauantrag vorzulegen. In anderen Fällen ist die Vorlage mit der Baubeginnsanzeige ausreichend. Diese ist von der Bauherrenschaft mindestens eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Lediglich bei Bauvorhaben, die unter Art. 62a Abs. 2 Satz 3 und 4 der BayBO fallen, ist der Kriterienkatalog für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich, da in diesen Fällen keine Prüfung oder Bescheinigung des Nachweises durch eine prüfende Instanz stattfinden muss. Als Unterlagen für die Baugenehmigung genügt in diesem Fall die Bestätigung des Tragwerksplaners in der Baubeginnsanzeige, dass die Standsicherheitsnachweise (umgangssprachlich „Statik“) von ihm erstellt und erbracht worden sind.
Kriterienkatalog und Baubeginnsanzeige
Der Nachweis der Standsicherheit enthält überwiegend statische Berechnungen, die belegen, dass ein Gebäude oder eine Konstruktion allen zu erwartenden Belastungen standhält. Es werden dabei im Wesentlichen äußere und innere Einwirkungen der Bauteile mit den mechanischen Widerständen der Bauteile verglichen, wobei anerkannte Regeln der Bautechnik - insbesondere die Tragwerksnormen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) - bei der Ermittlung sowohl der Einwirkungen als auch der Widerstände zu beachten sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Widerstände größer als die einwirkenden Kräfte sind. Die Berechnungswege und Ergebnisse werden nachvollziehbar und daher prüffähig dokumentiert. Dieses Dokument, welches für Ausführungen der Baumaßnahme zugrunde liegt, wird umgangssprachlich als „Statik“ bezeichnet und ist formell als Nachweis der Standsicherheit zu verstehen.
Nachweis der Standsicherheit
Wie bereits erwähnt, ist bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 bis 5 und bei Sonderbauten dieser Klassen stets eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie für Sonderbauten dieser Klassen und sonstige baulichen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, findet eine Einzelfallbetrachtung durch Anwendung eines Kriterienkataloges statt. Sofern die Kriterien nicht ausnahmslos erfüllt sind, findet auch hier eine Überprüfung statt. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1600 Fläche. Eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises ist für diese Bauvorhaben nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 und 4 der BayBO nicht erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Standsicherheitsnachweis durch einen Tragwerksplaner in Ausnahmefällen weniger sorgfältig oder gar nicht geführt werden muss, sondern lediglich, dass die Überprüfung durch einen Prüfingenieur, ein Prüfamt oder einen Prüfsachverständigen entfallen darf. Der Tragwerksplaner bescheinigt mit der Baubeginnsanzeige die Erstellung des Standsicherheitsnachweises unabahängig davon, um welches Bauvorhaben es sich handelt. Sofern es sich also nicht um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO handelt, muss die Standsicherheit immer nachgewiesen sein. Das Dokument mit den prüffähigen statischen Berechnungen muss in gewissen Fällen zusätzlich durch einen Prüfingenieur, ein Prüfamt oder einen Prüfsachverständigen geprüft werden. Sämtliche Unterlagen der Tragwerksplanung sollten zusammen mit allen anderen Genehmigungsplanungen stets sorgsam aufbewahrt werden, weil sie in der Regel auch bei nachträglichen Nutzungsänderungen oder An- und Umbauten wieder benötigt werden. Merke: Der Standsicherheitsnachweis (ugs. Statik) und die Prüfung des Standsicherheitsnachweises (ugs. Prüfstatik) sind eigenständige Gewerke und werden durch voneinander unabhängige Experten erstellt !
Ersteller des Nachweises der Standsicherheit
Prüfpflicht und Prüffähigkeit des Standsicherheitsnachweises
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von einem qualifizierten Tragwerksplaner erstellt sein. Laut Art. 62a der Bayeríschen Bauordnung (BayBO) sind dies Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung. Darüber hinaus können auch bauvorlageberechtigte Bautechniker und Handwerksmeister entsprechende Zusatzqualifikationen besitzen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 findet stets eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises nach dem Vier-Augen-Prinzip statt. Als Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises ist daher grundsätzlich bereits eine Bauvorlageberechtigung ausreichend, weil der Nachweis ohnehin durch eine Prüfinstanz bescheinigt wird.
Quelle: Erläuterungen zum Kriterienkatalog (www.verkuendung-bayern.de)
Kriterien des Kriterienkataloges mit Erläuterungen
Hinweis: Für die Begriffe „Höhe“ und „Fläche“ gilt grundsätzlich Art.2, Abs.3, Satz 2 und 3, BayBO: Die Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel (dazu zählen auch Galerien). Bei der Berechnung der Flächen bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht.
Folgerungen und Bewertung
Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
I nsbesondere freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser mit einer Fußbodenhöhe von max. 7 m und maximal 2 Nutzungseinheiten je Haus mit insgesamt nicht mehr als 400 Nutzfläche fallen unter die Ausnahmeregelung gemäß Art. 62a Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Bauordnung und sind daher nicht prüfpflichtig. In Folge dessen ist auch der Kriterienkatalog nicht erforderlich und es genügt die Bestätigung des Tragwerksplaners auf der Baubeginnsanzeige, dass die Standsicherheitsnachweise geführt worden sind.
Nichtwohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, bauliche Anlagen und alle Gebäude der Gebäudeklasse 3
Die Entscheidung zur Prüfpflicht ist abhängig von den Anforderungen des Kriterienkataloges. Dies betrifft freistehende und in Reihe gebaute Nichtwohngebäude mit einer Fußbodenhöhe von maximal 7 m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten (je Gebäude) von insgesamt weniger als 400 Nutzfläche. Außerdem Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstige bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und alle Gebäude der Gebäudeklasse 3 mit einer Höhe bis zu 7 m. Ausgenommen sind oberirdische eingeschossige Lagerhallen (ohne Produktion) nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 mit maximal 1600 Nutzfläche und einer freien Spannweite nicht mehr als 12 m, bei denen kein regelmäßiger Aufenthalt durch Personen erfolgt.
Alle Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 sowie sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer sind immer prüfpflichtig. Der Kriterienkatalog ist nicht erforderlich und die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises hat im Zusammenhang mit der Baubeginnsanzeige durch einen Prüfsachverständigen zu erfolgen, sofern es sich um Bauvorhaben nach Art. 62a Abs. 2 Satz 1 BayBO handelt. Bei Sonderbauten erfolgt die Prüfung des Nachweises im Auftrag des Bauaufsichtsamtes durch ein Prüfamt oder den Prüfingenieur und ist Bestandteil der Baugenehmigung.
Eingeschossige hallenartige Gebäude beliebiger Größe und Nutzung
Bei oberirdischen eingeschossigen Hallen beliebiger Größe und Nutzung liegt der oberste Fußboden in der Regel weniger als 7 m über dem Gelände, weil es sich um die Bodenplatte oder einen Pflasterbelag handelt (Gebäudeklasse 3). Sofern es sich nicht um Lagerhallen nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 handelt (Fläche nicht mehr als 1600m² und freie Spannweite nicht größer als 12 m) sind diese Gebäude laut Anwendung des Kriterienkataloges in der Regel prüfpflichtig, weil bei Hallen die rechnerischen Nachweise der Gebäudeaussteifung zu führen sind (Kriterium Nr. 4). Außerdem sind abweichend zum Kriterium Nr. 6 einfache Verfahren der Baustatik meistens nicht anwendbar und es müssen besondere Stabilitätsuntersuchungen erfolgen (z.B. Biegeknicken der Rahmentragwerke). Sofern Anpralllasten aus LKW oder Gabelstapler als außergewöhnliche Einwirkung zu berücksichtigen sind, gilt auch das Kriterium Nr. 7 als verletzt.
Flachdecken (punktgestützt) und Platten mit erheblichen Linien- oder Einzellasten
Punktförmig gestützten Geschossdecken sind nicht linienförmig gelagert, sofern aufgrund von ausreichend steifen Plattenbalken keine linienförmige, starre Lagerung angenommen werden darf. Das Kriterium Nr. 5 gilt somit als verletzt. Gleiches gilt auch für linienförmig gelagerte Decken, welche ohne ausreichend steife Plattenbalken zur Abfangung tragender Wände oder Stützen dienen. Bei wandartigen Trägern (Scheibentragwerke), welche als Argument für die linienförmige Lagerung dienen könnten, ist das Kriterium Nr. 6a (einfache Verfahren der Baustatik) verletzt, weil Stabwerksmodelle mit Nachweise der Druckstreben bei der Bemessung anzuwenden sind. Das Kriterium Nr. 5 bei linienförmig gelagerten Platten mit Linien- und Einzellasten gilt i.d.R. als erfüllt, wenn die Berechnung mit einfachen Methoden der Baustatik z.B. für Tragstreifen mit mitwirkender Plattenbreite nach DafStb-Heft 240 (bzw. Nachfolge-Heft 631) erfolgen kann oder Linienlasten z.B. aus nichttragenden Wänden als Zuschlag zur Nutzlast als Flächenlast berücksichtigt werden darf.
Einwirkungen aus Wasserdruck
Gemäß dem Kriterienkatalog ist das Kriterium Nr. 2b verletzt (ggfs. auch Nr. 7a (außergewöhnliche Einwirkung)), wenn Einwirkungen aus Wasserdruck rechnerisch zu berücksichtigen sind. Dies trifft streng genommen für sämtliche unter Auftrieb stehende Bauteile zu, da bereits eine unter Berücksichtigung des Sicherheitskonzeptes der Norm geführte Gegenüberstellung der Auftriebskräfte mit dem in günstiger Weise entgegen wirkendem Eigengewicht eines Bauteiles (z.B. einer Bodenplatte) als rechnerische Berücksichtigung gilt und das Bauteil demzufolge als Auftriebssicherung dient. Die Strenge dieses Kriteriums ohne nähere Erläuterungen oder Eingrenzungen ist zumindest fraglich (ggfs. nachfragen bei Bauaufsichts- behörde).
Erddruck bis zur Gründungssohle größer als 4 m
Gemäß dem Kriterienkatalog ist das Kriterium Nr. 2a verletzt, wenn bei erddruckbelasteten Gebäuden die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche mehr als 4 m beträgt.
Tiefgaragen
Frei stehende Tiefgaragen gelten als eigenständiges sowie unterirdisches Gebäude und sind demnach als Gebäudeklasse 5 stets prüfpflichtig. Die Prüfpflicht gilt ebenfalls für Tiefgaragen, die Teil eines oberirdischen Gebäudes sind, dessen oberster Fußboden höher als 7 m liegt (Gebäudeklasse 4). Ansonsten gilt der Kriterienkatalog als entscheidend.
tiefergeführte Flachgründungen
Das Kriterium Nr. 1a ist für übliche Flachgründungen erfüllt, wenn die Baugrundverhältnisse z.B. infolge eines vorliegenden geotechnischen Untersuchungsberichtes eindeutig sind. Als übliche Flachgründungen sind Einzel- und Streifenfundamente sowie Gründungsplatten zu verstehen, welche durch Gegenüberstellung des einwirkenden und zulässigen Sohldruckes (Kontakt- spannung im Baugrund) bemessen werden können. Dies betrifft auch den in der Praxis häufig vorkommenden Fall, wenn die Fundamentsohle mit einem Unterbau z.B. aus Magerbeton auf eine höher tragfähige Bodenschicht tiefergeführt wird. Der Unterbau wirkt dabei wie ein Bodenaustausch und überträgt die Lasten in gleicher Weise wie das Fundament flächig in den Baugrund.
Ein informativer Beitrag aus der Rubrik „Baurecht“ von Dipl.-Ing. (FH) Sebastian Maurer ; verfasst am 02.10.2025
Bautechnische Nachweise sind fachlich fundierte Dokumentationen die belegen, dass ein Bauvorhaben den geltenden technischen, rechtlichen und sicherheitsrelevanten Anforderungen entspricht. Sie sind ein zentraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und dienen Behörden, Planern und Ausführenden als Grundlage für die Bewertung und Umsetzung eines Bauprojekts. Hinsichtlich der Tragwerksplanung sind Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes von Belang. Je nach Art des Bauvorhabens gelten diesbezüglich unterschiedliche Anforderungen. Die Bauwerke werden mitunter deshalb in Gebäudeklassen und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, unterteilt. Auch die Frage, ob die Nachweise zusätzlich einer Prüfung unterzogen werden müssen, hängt davon ab.
Bautechnische Nachweise Pflichten für die Baugenehmigung
Begriffe wie Gebäudeklassen und Bauliche Anlagen sind in Art. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt. Gebäude sind demgemäß selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Als bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, können beispielsweise Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen, Masten, Industrieanlagen und Kranbahnen aufgezählt werden. Im Allgemeinen handelt es sich um ortsfeste und aus Bauprodukten hergestellte Bauwerke. Sonderbauten sind Gebäude bzw. Anlagen mit besonderer Nutzung (z.B. als Krankenhaus).
Begriffe nach Bayerischer Bauordnung Art.2
Gebäudeklasse 1
Gebäudeklasse 2
Gebäudeklasse 3
Gebäudeklasse 4
Gebäudeklasse 5
Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 und land- oder forstwirt- schaftlich genutzte Gebäude
GK1
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (je angebautes Gebäude)
GK2
Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (z.B. mehr als 2 Nutzungseinheiten und/oder NE > 400 m²)
GK3
Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Bei der Berechnung der Flächen bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht (Art.2, Abs.3, Satz 2 und 3, BayBO).
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten oder Teile von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m²
GK4
Sonstige Gebäude (Höhe > 13 m) einschließlich unterirdischer Gebäude
GK5
Sonderbauten
Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Nachfolgend werden einige Beispiele genannt. Darüber hinaus wird auf die Bayerische Bauordnung Art.2, Abs. (4) verwiesen.
Hochhäuser (Gebäude mit H > 22 m) bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m Gebäude mit mehr als 1600 Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m², bei erdgeschossigen Verkaufsstätten mehr als 2000 m², haben Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen mit einzeln mehr als 400 m² In besonderen Fällen Versammlungsstätten, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Spielhallen, Pflege-einrichtungen, Tageseinrichtungen für Kinder und Menschen mit Behinderung und alte Menschen Krankenhäuser, Schulen, Wohnheime, Justizvollzugsanstalten Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m