Website aktualisiert am 06.10.2025
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Impressum
Bei
Bauvorhaben
der
Gebäudeklassen
1
bis
3
und
bei
gewissen
sonstigen
baulichen
Anlagen
die
keine
Gebäude
sind,
findet
hinsichtlich
der
Prüfpflichtigkeit
eine
Einzelfallbetrachtung
durch
Anwendung
eines
Kriterienkataloges
statt.
Sofern
die
darin
gelisteten
Kriterien
nicht
ausnahmslos
erfüllt
sind,
müssen
die
Standsicherheitsnachweise
ebenso
wie
bei
den
Gebäudeklassen
4
und
5
auch
für
diese
Bauvorhaben geprüft werden.
Der
Prüfsachverständige
wird
mit
Ausnahme
von
Sonderbauten
grundsätzlich
im
Auftrag
der
Bauherrenschaft
bestellt.
Bei
Sonderbauten
erfolgt
die
Prüfung
durch
die
Bauaufsichtsbehörde
oder
durch
einen
Prüfingenieur
oder
Prüfamt
im
Auftrag
der
Bauaufsichtsbehörde.
Der
Kriterienkatalog
ist
in
diesem
Fall
bereits
mit
dem
Bauantrag
vorzulegen.
In
anderen
Fällen
ist
die
Vorlage
mit
der
Baubeginnsanzeige
ausreichend.
Diese
ist
von
der
Bauherrenschaft
mindestens
eine
Woche
vor
Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Lediglich
bei
Bauvorhaben,
die
unter
Art.
62a
Abs.
2
Satz
3
und
4
der
BayBO
fallen,
ist
der
Kriterienkatalog
für
die
Prüfung
des
Standsicherheitsnachweises
nicht
erforderlich,
da
in
diesen
Fällen
keine
Prüfung
oder
Bescheinigung
des
Nachweises
durch
eine
prüfende
Instanz
stattfinden
muss.
Als
Unterlagen
für
die
Baugenehmigung
genügt
in
diesem
Fall
die
Bestätigung
des
Tragwerksplaners
in
der
Baubeginnsanzeige,
dass
die
Standsicherheitsnachweise
(umgangssprachlich
„Statik“)
von
ihm
erstellt und erbracht worden sind.
Kriterienkatalog und Baubeginnsanzeige
Der
Nachweis
der
Standsicherheit
enthält
überwiegend
statische
Berechnungen,
die
belegen,
dass
ein
Gebäude
oder
eine
Konstruktion
allen
zu
erwartenden
Belastungen
standhält.
Es
werden
dabei
im
Wesentlichen
äußere
und
innere
Einwirkungen
der
Bauteile
mit
den
mechanischen
Widerständen
der
Bauteile
verglichen,
wobei
anerkannte
Regeln
der
Bautechnik
-
insbesondere
die
Tragwerksnormen
des
Deutschen
Instituts
für
Normung
(DIN)
-
bei
der
Ermittlung
sowohl
der
Einwirkungen
als
auch
der
Widerstände
zu
beachten
sind.
Der
Nachweis
ist
erbracht,
wenn
die
Widerstände
größer
als
die
einwirkenden
Kräfte
sind.
Die
Berechnungswege
und
Ergebnisse
werden
nachvollziehbar
und
daher
prüffähig
dokumentiert.
Dieses
Dokument,
welches
für
Ausführungen
der
Baumaßnahme
zugrunde
liegt,
wird
umgangssprachlich
als
„Statik“
bezeichnet
und
ist
formell
als
Nachweis
der
Standsicherheit
zu verstehen.
Nachweis der Standsicherheit
Wie
bereits
erwähnt,
ist
bei
Gebäuden
der
Gebäudeklassen
4
bis
5
und
bei
Sonderbauten
dieser
Klassen
stets
eine
Überprüfung
des
Standsicherheitsnachweises
erforderlich.
Bei
Gebäuden
der
Gebäudeklasse
1
bis
3
sowie
für
Sonderbauten
dieser
Klassen
und
sonstige
baulichen
Anlagen
mit
einer
Höhe
von
mehr
als
10
m,
findet
eine
Einzelfallbetrachtung
durch
Anwendung
eines
Kriterienkataloges
statt.
Sofern
die
Kriterien
nicht
ausnahmslos
erfüllt
sind,
findet
auch
hier
eine
Überprüfung statt.
Ausgenommen
von
der
Prüfpflicht
sind
Wohngebäude
der
Gebäudeklassen
1
und
2
sowie
nicht
oder
nur
zum
vorübergehenden
Aufenthalt
einzelner
Personen
bestimmte
eingeschossige
Gebäude
mit
freien
Stützweiten
von
nicht
mehr
als
12
m
und
nicht
mehr
als
1600
m²
Fläche.
Eine
Überprüfung
des
Standsicherheitsnachweises
ist
für
diese
Bauvorhaben
nach
Art.
62a
Abs.
2 Satz 3 und 4 der BayBO nicht erforderlich.
Dies
bedeutet
jedoch
nicht,
dass
der
Standsicherheitsnachweis
durch
einen
Tragwerksplaner
in
Ausnahmefällen
weniger
sorgfältig
oder
gar
nicht
geführt
werden
muss,
sondern
lediglich,
dass
die
Überprüfung
durch
einen
Prüfingenieur,
ein
Prüfamt
oder
einen
Prüfsachverständigen
entfallen
darf.
Der
Tragwerksplaner
bescheinigt
mit
der
Baubeginnsanzeige
die
Erstellung
des
Standsicherheitsnachweises unabahängig davon, um welches Bauvorhaben es sich handelt.
Sofern
es
sich
also
nicht
um
ein
verfahrensfreies
Bauvorhaben
nach
Art.
57
BayBO
handelt,
muss
die
Standsicherheit
immer
nachgewiesen
sein.
Das
Dokument
mit
den
prüffähigen
statischen
Berechnungen
muss
in
gewissen
Fällen
zusätzlich
durch
einen
Prüfingenieur,
ein
Prüfamt
oder
einen
Prüfsachverständigen
geprüft
werden.
Sämtliche
Unterlagen
der
Tragwerksplanung
sollten
zusammen
mit
allen
anderen
Genehmigungsplanungen
stets
sorgsam
aufbewahrt
werden,
weil
sie
in
der
Regel
auch
bei
nachträglichen
Nutzungsänderungen
oder An- und Umbauten wieder benötigt werden.
Merke:
Der
Standsicherheitsnachweis
(ugs.
Statik)
und
die
Prüfung
des
Standsicherheitsnachweises
(ugs.
Prüfstatik)
sind
eigenständige
Gewerke
und
werden
durch
voneinander unabhängige Experten erstellt !
Ersteller des Nachweises der Standsicherheit
Prüfpflicht und Prüffähigkeit des Standsicherheitsnachweises
Bei
Gebäuden
der
Gebäudeklassen
1
bis
3
und
sonstigen
baulichen
Anlagen,
die
keine
Gebäude
sind,
muss
der
Standsicherheitsnachweis
von
einem
qualifizierten
Tragwerksplaner
erstellt
sein.
Laut
Art.
62a
der
Bayeríschen
Bauordnung
(BayBO)
sind
dies
Personen
mit
einem
berufsqualifizierenden
Hochschulabschluss
eines
Studiums
der
Fachrichtung
Architektur
oder
des
Bauingenieurwesens
mit
einer
mindestens
dreijährigen
Berufserfahrung
in
der
Tragwerksplanung.
Darüber
hinaus
können
auch
bauvorlageberechtigte
Bautechniker
und
Handwerksmeister entsprechende Zusatzqualifikationen besitzen.
Bei
Gebäuden
der
Gebäudeklasse
4
und
5
findet
stets
eine
Überprüfung
des
Standsicherheitsnachweises
nach
dem
Vier-Augen-Prinzip
statt.
Als
Berechtigung
zur
Erstellung
des
Standsicherheitsnachweises
ist
daher
grundsätzlich
bereits
eine
Bauvorlageberechtigung
ausreichend, weil der Nachweis ohnehin durch eine Prüfinstanz bescheinigt wird.
Quelle: Erläuterungen zum Kriterienkatalog (www.verkuendung-bayern.de)
Kriterien des Kriterienkataloges mit Erläuterungen
Hinweis:
Für
die
Begriffe
„Höhe“
und
„Fläche“
gilt
grundsätzlich
Art.2,
Abs.3,
Satz
2
und
3,
BayBO:
Die
Höhe
ist
das
Maß
der
Fußbodenoberkante
des
höchstgelegenen
Geschosses,
in
dem
ein
Aufenthaltsraum
möglich
ist,
über
der
Geländeoberfläche
im
Mittel
(dazu
zählen
auch
Galerien).
Bei der Berechnung der Flächen bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht.
Folgerungen und Bewertung
Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
I
nsbesondere
freistehende
Ein-
und
Zweifamilienhäuser
sowie
Reihenhäuser
mit
einer
Fußbodenhöhe
von
max.
7
m
und
maximal
2
Nutzungseinheiten
je
Haus
mit
insgesamt
nicht
mehr
als
400
m²
Nutzfläche
fallen
unter
die
Ausnahmeregelung
gemäß
Art.
62a
Abs.
2
Satz
3
der
Bayerischen
Bauordnung
und
sind
daher
nicht
prüfpflichtig.
In
Folge
dessen
ist
auch
der
Kriterienkatalog
nicht
erforderlich
und
es
genügt
die
Bestätigung
des
Tragwerksplaners
auf
der
Baubeginnsanzeige, dass die Standsicherheitsnachweise geführt worden sind.
Nichtwohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
bauliche Anlagen und alle Gebäude der Gebäudeklasse 3
Die
Entscheidung
zur
Prüfpflicht
ist
abhängig
von
den
Anforderungen
des
Kriterienkataloges.
Dies
betrifft
freistehende
und
in
Reihe
gebaute
Nichtwohngebäude
mit
einer
Fußbodenhöhe
von
maximal
7
m
und
nicht
mehr
als
2
Nutzungseinheiten
(je
Gebäude)
von
insgesamt
weniger
als
400
m²
Nutzfläche.
Außerdem
Behälter,
Brücken,
Stützmauern,
Tribünen
und
sonstige
bauliche
Anlagen
mit
einer
Höhe
von
mehr
als
10
m
sowie
land-
und
forstwirtschaftlich
genutzte
Gebäude
und alle Gebäude der Gebäudeklasse 3 mit einer Höhe bis zu 7 m.
Ausgenommen
sind
oberirdische
eingeschossige
Lagerhallen
(ohne
Produktion)
nach
Art.
62a
Abs.
2
Satz
3
mit
maximal
1600
m²
Nutzfläche
und
einer
freien
Spannweite
nicht
mehr
als
12
m,
bei denen kein regelmäßiger Aufenthalt durch Personen erfolgt.
Alle Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
Gebäude
mit
einer
Höhe
bis
zu
13
m
und
Nutzungseinheiten
mit
jeweils
nicht
mehr
als
400
m²
sowie
sonstige
Gebäude
einschließlich
unterirdischer
sind
immer
prüfpflichtig.
Der
Kriterienkatalog
ist
nicht
erforderlich
und
die
Bescheinigung
des
Standsicherheitsnachweises
hat
im
Zusammenhang
mit
der
Baubeginnsanzeige
durch
einen
Prüfsachverständigen
zu
erfolgen,
sofern
es
sich
um
Bauvorhaben
nach
Art.
62a
Abs.
2
Satz
1
BayBO
handelt.
Bei
Sonderbauten
erfolgt
die
Prüfung
des
Nachweises
im
Auftrag
des
Bauaufsichtsamtes
durch
ein
Prüfamt
oder
den Prüfingenieur und ist Bestandteil der Baugenehmigung.
Eingeschossige hallenartige Gebäude beliebiger Größe und Nutzung
Bei
oberirdischen
eingeschossigen
Hallen
beliebiger
Größe
und
Nutzung
liegt
der
oberste
Fußboden
in
der
Regel
weniger
als
7
m
über
dem
Gelände,
weil
es
sich
um
die
Bodenplatte
oder
einen
Pflasterbelag
handelt
(Gebäudeklasse
3).
Sofern
es
sich
nicht
um
Lagerhallen
nach
Art.
62a
Abs.
2
Satz
3
handelt
(Fläche
nicht
mehr
als
1600m²
und
freie
Spannweite
nicht
größer
als
12
m)
sind
diese
Gebäude
laut
Anwendung
des
Kriterienkataloges
in
der
Regel
prüfpflichtig,
weil
bei
Hallen
die
rechnerischen
Nachweise
der
Gebäudeaussteifung
zu
führen
sind
(Kriterium
Nr.
4).
Außerdem
sind
abweichend
zum
Kriterium
Nr.
6
einfache
Verfahren
der
Baustatik
meistens
nicht
anwendbar
und
es
müssen
besondere
Stabilitätsuntersuchungen
erfolgen
(z.B.
Biegeknicken
der
Rahmentragwerke).
Sofern
Anpralllasten
aus
LKW
oder
Gabelstapler
als
außergewöhnliche
Einwirkung zu berücksichtigen sind, gilt auch das Kriterium Nr. 7 als verletzt.
Flachdecken (punktgestützt) und Platten mit erheblichen Linien- oder Einzellasten
Punktförmig
gestützten
Geschossdecken
sind
nicht
linienförmig
gelagert,
sofern
aufgrund
von
ausreichend
steifen
Plattenbalken
keine
linienförmige,
starre
Lagerung
angenommen
werden
darf.
Das
Kriterium
Nr.
5
gilt
somit
als
verletzt.
Gleiches
gilt
auch
für
linienförmig
gelagerte
Decken,
welche
ohne
ausreichend
steife
Plattenbalken
zur
Abfangung
tragender
Wände
oder
Stützen
dienen.
Bei
wandartigen
Trägern
(Scheibentragwerke),
welche
als
Argument
für
die
linienförmige
Lagerung
dienen
könnten,
ist
das
Kriterium
Nr.
6a
(einfache
Verfahren
der
Baustatik)
verletzt,
weil
Stabwerksmodelle
mit
Nachweise
der
Druckstreben
bei
der
Bemessung
anzuwenden sind.
Das
Kriterium
Nr.
5
bei
linienförmig
gelagerten
Platten
mit
Linien-
und
Einzellasten
gilt
i.d.R.
als
erfüllt,
wenn
die
Berechnung
mit
einfachen
Methoden
der
Baustatik
z.B.
für
Tragstreifen
mit
mitwirkender
Plattenbreite
nach
DafStb-Heft
240
(bzw.
Nachfolge-Heft
631)
erfolgen
kann
oder
Linienlasten
z.B.
aus
nichttragenden
Wänden
als
Zuschlag
zur
Nutzlast
als
Flächenlast
berücksichtigt werden darf.
Einwirkungen aus Wasserdruck
Gemäß
dem
Kriterienkatalog
ist
das
Kriterium
Nr.
2b
verletzt
(ggfs.
auch
Nr.
7a
(außergewöhnliche
Einwirkung)),
wenn
Einwirkungen
aus
Wasserdruck
rechnerisch
zu
berücksichtigen
sind.
Dies
trifft
streng
genommen
für
sämtliche
unter
Auftrieb
stehende
Bauteile
zu,
da
bereits
eine
unter
Berücksichtigung
des
Sicherheitskonzeptes
der
Norm
geführte
Gegenüberstellung
der
Auftriebskräfte
mit
dem
in
günstiger
Weise
entgegen
wirkendem
Eigengewicht
eines
Bauteiles
(z.B.
einer
Bodenplatte)
als
rechnerische
Berücksichtigung
gilt
und
das
Bauteil
demzufolge
als
Auftriebssicherung
dient.
Die
Strenge
dieses
Kriteriums
ohne
nähere
Erläuterungen
oder
Eingrenzungen
ist
zumindest
fraglich
(ggfs.
nachfragen
bei
Bauaufsichts-
behörde).
Erddruck bis zur Gründungssohle größer als 4 m
Gemäß
dem
Kriterienkatalog
ist
das
Kriterium
Nr.
2a
verletzt,
wenn
bei
erddruckbelasteten
Gebäuden
die
Höhendifferenz
zwischen
Gründungssohle
und
Erdoberfläche mehr als 4 m beträgt.
Tiefgaragen
Frei
stehende
Tiefgaragen
gelten
als
eigenständiges
sowie
unterirdisches
Gebäude
und
sind
demnach
als
Gebäudeklasse
5
stets
prüfpflichtig.
Die
Prüfpflicht
gilt
ebenfalls
für
Tiefgaragen,
die
Teil
eines
oberirdischen
Gebäudes
sind,
dessen
oberster
Fußboden
höher
als
7
m
liegt
(Gebäudeklasse 4). Ansonsten gilt der Kriterienkatalog als entscheidend.
tiefergeführte Flachgründungen
Das
Kriterium
Nr.
1a
ist
für
übliche
Flachgründungen
erfüllt,
wenn
die
Baugrundverhältnisse
z.B.
infolge
eines
vorliegenden
geotechnischen
Untersuchungsberichtes
eindeutig
sind.
Als
übliche
Flachgründungen
sind
Einzel-
und
Streifenfundamente
sowie
Gründungsplatten
zu
verstehen,
welche
durch
Gegenüberstellung
des
einwirkenden
und
zulässigen
Sohldruckes
(Kontakt-
spannung
im
Baugrund)
bemessen
werden
können.
Dies
betrifft
auch
den
in
der
Praxis
häufig
vorkommenden
Fall,
wenn
die
Fundamentsohle
mit
einem
Unterbau
z.B.
aus
Magerbeton
auf
eine
höher
tragfähige
Bodenschicht
tiefergeführt
wird.
Der
Unterbau
wirkt
dabei
wie
ein
Bodenaustausch
und
überträgt
die
Lasten
in
gleicher
Weise
wie
das
Fundament
flächig
in
den
Baugrund.
Ein informativer Beitrag aus der Rubrik „Baurecht“
von Dipl.-Ing. (FH) Sebastian Maurer ; verfasst am 02.10.2025
Bautechnische
Nachweise
sind
fachlich
fundierte
Dokumentationen
die
belegen,
dass
ein
Bauvorhaben
den
geltenden
technischen,
rechtlichen
und
sicherheitsrelevanten
Anforderungen
entspricht.
Sie
sind
ein
zentraler
Bestandteil
des
Genehmigungsverfahrens
und
dienen
Behörden,
Planern
und
Ausführenden
als
Grundlage
für
die
Bewertung
und
Umsetzung
eines
Bauprojekts.
Hinsichtlich
der
Tragwerksplanung
sind
Nachweise
der
Standsicherheit
und
des
Brandschutzes
von
Belang.
Je
nach
Art
des
Bauvorhabens
gelten
diesbezüglich
unterschiedliche
Anforderungen.
Die
Bauwerke
werden
mitunter
deshalb
in
Gebäudeklassen
und
bauliche
Anlagen,
die
keine
Gebäude
sind,
unterteilt.
Auch
die
Frage,
ob
die
Nachweise
zusätzlich
einer
Prüfung
unterzogen
werden
müssen,
hängt
davon
ab.
Bautechnische Nachweise
Pflichten für die Baugenehmigung
Begriffe
wie
Gebäudeklassen
und
Bauliche
Anlagen
sind
in
Art.
2
der
Bayerischen
Bauordnung
(BayBO)
geregelt.
Gebäude
sind
demgemäß
selbständig
benutzbare,
überdeckte
bauliche
Anlagen,
die
von
Menschen
betreten
werden
können.
Als
bauliche
Anlagen,
die
keine
Gebäude
sind,
können
beispielsweise
Behälter,
Brücken,
Stützmauern,
Tribünen,
Masten,
Industrieanlagen
und
Kranbahnen
aufgezählt
werden.
Im
Allgemeinen
handelt
es
sich
um
ortsfeste
und
aus
Bauprodukten
hergestellte
Bauwerke. Sonderbauten sind Gebäude bzw. Anlagen mit besonderer Nutzung (z.B. als Krankenhaus).
Begriffe nach Bayerischer Bauordnung Art.2
Gebäudeklasse 1
Gebäudeklasse 2
Gebäudeklasse 3
Gebäudeklasse 4
Gebäudeklasse 5
Freistehende
Gebäude
mit
einer
Höhe
bis
zu
7
m
und
nicht
mehr
als
zwei
Nutzungseinheiten
von
insgesamt
nicht
mehr
als
400
m²
und
land-
oder
forstwirt-
schaftlich genutzte Gebäude
GK1
Gebäude
mit
einer
Höhe
bis
zu
7
m
und
nicht
mehr
als
zwei
Nutzungseinheiten
von
insgesamt nicht mehr als 400 m² (je angebautes Gebäude)
GK2
Sonstige
Gebäude
mit
einer
Höhe
bis
zu
7
m
(z.B.
mehr
als
2
Nutzungseinheiten
und/oder NE > 400 m²)
GK3
Höhe
ist
das
Maß
der
Fußbodenoberkante
des
höchstgelegenen
Geschosses,
in
dem
ein
Aufenthaltsraum
möglich
ist,
über
der
Geländeoberfläche
im
Mittel.
Bei
der
Berechnung
der
Flächen
bleiben
die
Flächen
im
Kellergeschoss
außer
Betracht
(Art.2,
Abs.3,
Satz
2
und
3,
BayBO).
Gebäude
mit
einer
Höhe
bis
zu
13
m
und
Nutzungseinheiten
oder
Teile
von
Nutzungseinheiten,
die
durch
Außen-
oder
Trennwände
nach
Art.
27
Abs.
2
Nr.
1
begrenzt
sind
und
über
von
anderen
Teilen
unabhängige
Rettungswege
nach
Art.
31
Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m²
GK4
Sonstige Gebäude (Höhe > 13 m) einschließlich unterirdischer Gebäude
GK5
Sonderbauten
Sonderbauten
sind
Anlagen
und
Räume
besonderer
Art
oder
Nutzung.
Nachfolgend
werden
einige
Beispiele
genannt.
Darüber
hinaus
wird
auf
die
Bayerische
Bauordnung
Art.2, Abs. (4) verwiesen.
•
Hochhäuser (Gebäude mit H > 22 m)
•
bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m
•
Gebäude
mit
mehr
als
1600
m²
Fläche
des
Geschosses
mit
der
größten
Ausdehnung,
ausgenommen Wohngebäude und Garagen
•
Verkaufsstätten,
deren
Verkaufsräume
und
Ladenstraßen
eine
Fläche
von
insgesamt
mehr als 800 m², bei erdgeschossigen Verkaufsstätten mehr als 2000 m², haben
•
Gebäude
mit
Räumen,
die
einer
Büro-
oder
Verwaltungsnutzung
dienen
mit
einzeln
mehr als 400 m²
•
In
besonderen
Fällen
Versammlungsstätten,
Gaststätten,
Beherbergungsstätten,
Spielhallen,
Pflege-einrichtungen,
Tageseinrichtungen
für
Kinder
und
Menschen
mit
Behinderung und alte Menschen
•
Krankenhäuser, Schulen, Wohnheime, Justizvollzugsanstalten
•
Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m