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Impressum
Website aktualisiert am 12.08.2025
Anteile der Kostengruppen an den Baukosten
Der
Anteil
der
jeweiligen
Kostengruppen
an
den
gesamten
Baukosten
bzw.
der
Summe
aller
Kostengruppen,
kann
je
nach
Gebäudeart
und
individuellen
Anforderungen
variieren.
Für
Wohn-
und
Bürogebäude
oder
ähnliche
Gebäudearten
können
aus
statistischen
Daten
nachfolgende
Eingrenzungen
(von
…
bis)
getroffen
und
Mittelwerte
gebildet
werden.
Dabei
ist
es
sinnvoll,
die
Bauwerkskosten
als
Summe
der
Kostengruppen
300
und
400
als
Maßstab
zugrunde
zu
legen
und
sämtliche
sonstigen
Kosten
als zusätzliche Anteile darauf zu beziehen.
Werden
die
Kostengruppe
100
und
800
aufgrund
individueller
Gegebenheiten
nicht
einbezogen,
dann
sind
erwartungsgemäß
die
Kosten
für
die
Baukonstruktion
(KG
300)
überwiegend.
Als
Mittelwert
kann
beispielsweise
ca.
80
%
der
Bauwerkskosten
der
Kostengruppe
300
zugeordnet
werden,
und
demzufolge
ca.
20
%
der
technischen
Ausrüstung
bzw.
Kostengruppe
400.
Die
Summe
der
Kostengruppe
300
und
400
beträgt
stets
100
%
als
Bauwerkskosten.
So
gesehen
können
beispielsweise
Nebenkosten
zusätzlich
mit
ca.
15
%
bis
30
%
der
Bauwerkskosten
angegeben
werden.
Neben
der
Objekt-
und
Tragwerksplanung
sind
z.B.
geotechnische
Untersuchungen,
Brandschutzkonzepte,
Bewertungen
zum
Schall-
und
Wärmeschutz
sowie Gebühren für die Genehmigung und bautechnische und statisch-konstruktive Prüfungen als Nebenkosten zu verstehen.
Bauwerte
Die
bisher
erfolgte
Darstellung
der
Baukosten
erfolgte
prozentual
anteilig
an
den
Bauwerkosten
und
es
wurden
keine
konkreten
Beträge
genannt.
Diesbezüglich
müssten
sowohl
konjunkturbedingte
und
ortsübliche
Preise,
die
Gebäudeart
und
der
Umfang
einer
Baumaßnahme
berücksichtigt
werden.
In
einem
ersten
Ansatz
zur
Abschätzung
des
Kostenrahmens
kann
dies
anhand
von
aktuellen
flächen-
oder
kubaturbezogener
Bauwerkskosten
mit
der
Einheit
[€/m²]
oder
[€/m³]
erfolgen.
Diese
meistens
auf
die Bruttogrundfläche (BGF) oder den Bruttorauminhalt (BRI) bezogenen Bauwerkskosten werden als Bauwerte bezeichnet.
Aktuell
(2025)
und
ohne
die
Gewährleistung
der
Verbindlichkeit
dieser
Angaben
können
die
Bauwerte
beispielsweise
für
Einfamilienhäuser
ca.
1.700.-
€/m²
bis
2.600.-
€/m²
oder
ca.
500.-
€/m³
bis
800.-
€/m³
inkl.
19
%
Mehrwertsteuer
betragen.
Entsprechend
der
Kubatur
als
umbauter
Raum
betragen
die
Bauwerkskosten
so
im
statistischen
Durchschnitt
beispielsweise
ca.
650
€/m³
*
700
m³
=
455.000.-
Euro
inkl.
19
%
Mehrwertsteuer
für
ein
Haus
mit
ca.
220
m²
Bruttogrundfläche
bzw.
ca.
150
m² Nutzfläche.
Für
kleinere
Einfamilienhäuser
sowie
bei
höheren
Baustandards
ist
tendenziell
ein
höherer
Bauwert
anzusetzen
und
andere
Gebäudearten
wie
Bürogebäude
sind
ebenfalls
zu
differenzieren.
Als
Hilfsmittel
können
Baukostenkataloge
mit
statistischen
Werten für Vergleichsobjekte verwendet werden, wenn es an Erfahrungswerten mangelt.
Ein informativer Beitrag aus der Rubrik „Baukosten“
von Dipl.-Ing. (FH) Sebastian Maurer ; verfasst am 12.08.2025
Die
Baukosten
sind
nach
DIN
276-2018-12
in
sogenannte
Kostengruppen
(KG)
gegliedert.
Die
Norm
bietet
daher
eine
wichtige
Grundlage für die Kostenplanung im Bauwesen.
Insgesamt
sind
8
Kostengruppen
in
drei
Ebenen
gegliedert,
welche
die
Baukosten
strukturieren.
Die
Kostengruppen
der
ersten
Ebene
(z.B.
KG
300)
können
auf
Zehnerstellen
(z.B.
KG
310)
und
Einerstellen
(z.B.
KG
341)
aufgeschlüsselt
werden,
je
nachdem,
in
welcher
Planungsphase
sich
die
Kostenermittlung
befindet.
Mit
dem
Planungsfortschritt
einhergehend
steigt
auch
die
Genauigkeit der Kostenermittlung.
A
ufschlüsselung der Ebene 2
KG 310: Baugrube und Erdbau
KG 320: Gründung und Unterbau
KG 330: Außenwände, vertikale Bauteile
KG 340: Innenwände, vertikale Bauteile
KG 350: Decken, horizontale Bauteile
KG 360: Dächer
KG 370: Infrastrukturanlagen
KG 380: Baukonstruktive Einbauten
KG 390: Sonstige Maßnahmen
Aufschlüsselung der Ebene 1
KG 100: Grundstück
KG 200: Vorbereitende Maßnahmen
KG 300: Bauwerk – Baukonstruktionen
KG 400: Bauwerk – Technische Anlagen
KG 500: Außenanlagen und Freiflächen
KG 600: Ausstattung und Kunstwerke
KG 700: Baunebenkosten
KG 800: Finanzierung
Aufschlüsselung der Ebene 3
KG 341: Tragende Innenwände
KG 342: Nichttragende Innenwände
KG 343: Innenstütze
KG 344: Innenwandöffnungen
KG 345: Innenwandbekleidungen
KG 346: Elementierte Innenwände
KG 347: Lichtschutz
KG 349: Sonstiges
Gliederungen nach DIN 276
Kostengruppen nach DIN 276
Kostenermittlungen: Begriffe und Toleranzen
Baukosten
sind
ein
komplexes
Thema,
deren
Ermittlung
umfangreiche
Kenntnisse
erfordert
und
daher
in
der
Regel
dem
Objektplaner
oder
anderen
Experten
obliegt.
Dennoch
möchten
sich
fachlich
eher
unbeteiligte
wie
die
Bauherrenschaft
möglicherweise
eine
erste
Übersicht
verschafften,
ohne
dafür
bereits
entsprechende
Aufträge
zu
erteilen
oder
sich
schlichtweg
darüber informieren, wie die Baukosten vom Experten eigentlich ermittelt werden und was dieser Begriff überhaupt bedeutet.
Der
nachfolgende
Beitrag
ist
daher
überwiegend
für
fachlich
unbeteiligte
als
Einführung
in
die
Grundlagen
der
Baukosten-
ermittlung
gedacht.
Kostensicherheit
bedeutet
schließlich,
die
Baukosten
bestmöglich
im
Blick
zu
behalten.
Und
als
Investor
-
ob
fachlich
bewandert
oder
nicht
-
ist
man
an
den
Kosten
letzten
Endes
alles
andere
als
unbeteiligt.
Die
Kostentransparenz
ist
daher
wichtig.
Die
Summe
aus
den
Kostengruppen
300
und
400
wird
als
Bauwerkskosten
bezeichnet,
also
jene
Kosten,
welche
für
die
Herstellung
des
Bauwerks
aufzuwenden
sind.
Die
Planungskosten
sind
der
Kostengruppe
700
als
Nebenkosten
zugeordnet.
Diese
sind
ein
nicht
zu
unterschätzender
Bestandteil
der
Gesamtkosten,
welche
als
Summe
aller
Kostengruppen
als
Baukosten
zu verstehen sind.
Insbesondere
die
Kostengruppen
100
und
800
können
dabei
zunächst
nur
der
Bauherrenschaft
vorliegen,
während
alle
anderen
Kostengruppen
in
Planungen
ermittelt
werden.
Wenn
die
Gesamtkosten
einer
Baumaßnahme
vollständig
zu
erfassen
sind,
müssen
die
Grundstücks-
und
Finanzierungskosten
demnach
für
die
Kostenermittlung
zur
Verfügung
gestellt
werden.
Je
nach
Planungsfortschritt und der damit möglichen Genauigkeit wird die Kostenermittlung in folgende Begriffe gegliedert:
Anteile der Kostengruppen [%] an Bauwerkskosten KG300+KG400
Anteil der Planungskosten an den Baukosten
Wie
bereits
erwähnt,
zählen
Planungskosten
als
Nebenkosten
zu
den
Baukosten.
Dabei
werden
die
Planungskosten
häufig
aus
den
Baukosten
abgeleitet,
wie
es
beispielsweise
den
Grundsätzen
der
HOAI
(Honorarordnung
für
Architekten
und
Ingenieure)
entspricht.
Die
HOAI
-
derzeit
in
der
aktuellen
Novellierung
von
2021
-
umfasst
jedoch
nicht
nur
Planungskosten.
Vielmehr
werden
im
Zusammenhang
mit
Honoraren
allgemeine
Regeln
und
zugehörende
Leistungen
definiert,
womit
die
anfallenden
Planungskosten
sowohl
für
Auftragnehmer
als
auch
Auftraggeber
in
hohem
Maße
nachvollziehbar
sind.
Der
Volltext
dieses
Regelwerkes
wird
neben
entsprechenden
Musterverträgen
auf
der
Website
der
Bayerischen
Ingenieurekammer-Bau
kostenfrei
angeboten.
Die
Anwendung
der
HOAI
zur
Ermittlung
der
Planungskosten
wird
nachfolgend
anhand
fiktiver
Beispiele
beschrieben,
indem
sowohl
für
die
Objektplanung
von
Gebäuden
und
Innenräumen
als
auch
die
Tragwerksplanung
entsprechende
Honorare
ermittelt
und
einander
sowie
den
Bauwerkskosten
gegenüber
gestellt
werden.
Anschließend
werden
die
zugehörenden
Grundleistungen dargestellt und Kostenanteile zugeordnet.
von
bis
Mittelwert
100 % = KG300 + KG400
Honorarermittlung für die Objekt- und Tragwerksplanung am Beispiel eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage
Für
die
Honorarermittlung
müssen
zunächst
die
sogenannten
anrechenbaren
Kosten
ermittelt
werden,
wobei
es
sich
um
Bauwerkskosten
handelt.
Diese
werden
wie
oben
bereits
beschrieben
ermittelt.
Es
wird
der
Bruttorauminhalt
BRI
[m³]
mit
den
entsprechenden
Bauwerten
BW
[€/m³]
zur
Ermittlung
der
Bauwerkskosten
BWK
[€]
verwendet.
Die
Anteile
der
Kostengruppe
300
und
400
werden
für
das
gesamte
Bauwerk
mit
80
%
für
KG
300
und
20%
für
KG
400
angenommen.
Nach
§4
(1)
der
HOAI-
2021
ist
Umsatzsteuer
kein
Bestandteil
der
anrechenbaren
Kosten.
Die
Kosten
sind
daher
als
Nettobeträge
zzgl.
Mehrwertsteuer
zu
verstehen.
Als
Grundlage
für
die
Honorarermittlung
wird
die
derzeit
(August
2025)
aktuelle
HOAI-
Novellierung von 2021 verwendet.
Die
anrechenbaren
Kosten
für
Leistungen
der
Objektplanung
entsprechen
den
Bauwerkskosten
(KG300+KG400),
sofern
technische
Anlagen
mitgeplant
werden
(§33
HOAI-2021).
Für
die
Tragwerksplanung
hingegen
werden
die
Rohbaukosten
verwendet.
Diese
sind
gemäß
§50
(1)
mit
55%
der
Baukonstruktionskosten
(KG300)
und
10
%
der
Kosten
für
Technische
Anlagen
(KG400)
anrechenbar,
sofern
es
sich
nicht
um
ein
Ingenieurbauwerk
handelt.
Letzteres
ist
bei
der
Tiefgarage
jedoch
zutreffend.
Die
Kosten
dafür
sind
gemäß
§50
(3)
mit
90%
der
Baukonstruktionskosten
und
15
%
der
Kosten
für
Technische
Anlagen anzurechnen.
Anrechenbare Kosten
Anrechenbare Kosten nach § 33 (1) HOAI-2021:
KG300 + KG400
=
1.649.250.- €
zzgl. 19 % MwSt.
Anrechenbare Kosten nach § 50 (1) HOAI-2021:
0,798
*
(0,55
*
KG300 + 0,10
*
KG400)
=
605.475.- €
zzgl. 19 % MwSt.
Anrechenbare Kosten nach § 50 (3) HOAI-2021:
0,202
*
(0,90
*
KG300 + 0,15
*
KG400)
=
249.750.- €
zzgl. 19 % MwSt.
Objektplanung für Gebäude und Innenräume:
Tragwerksplanung:
=
855.225.- €
zzgl. 19 % MwSt.
Summe
Anwendung der Honorartafeln
Anhand
der
anrechenbaren
Kosten
werden
die
Honorare
gemäß
HOAI
indirekt
anteilig
an
den
Bauwerkskosten
anhand
der
darin
aufgeführten Honorartafeln ermittelt. Zwischenwerte werden dabei linear interpoliert.
§35 HOAI-2021: Honorare für Grundleistugen der Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen
Grundleistungen der Objektplanung: Honorarzone II
anrechenbare Kosten
1.649.250 €
Grundleistungen der Objektplanung: Honorarzone III
§52 HOAI-2021: Honorare für Grundleistugen der Tragwerksplanung
Grundleistungen der Tragwerksplanung: Honorarzone II
anrechenbare Kosten
855.225 €
Grundleistungen der Tragwerksplanung: Honorarzone III
Zuordnung von Honorarzonen und Wahl der Sätze
Die
Honorarzonen
berücksichtigen
den
Schwierigkeitsgrad
der
Planung.
Hinsichtlich
der
Objektplanung
sind
die
Bewertungskriterien
in
Abs.
10.2
der
HOAI-2021
gelistet.
Die
Kriterien
für
Leistungen
der
Tragwerksplanung
sind
hingegen
in
Abs.
14.2
der
HOAI-2021
gelistet.
Für
Wohngebäude
und
ähnliche
Gebäude
wird
in
der
Regel
die
Honorarzone
II
oder
III
zugrunde
gelegt.
Innerhalb
dieser
Zonen
können
die
Honorare
zwischen
Basissatz
(früher
Mindestsatz)
und
oberen
Satz
(früher
Höchstsatz)
dem
Schwierigkeitsgrad
entsprechend
weiter
eingestuft
werden.
Meistens
wird
jedoch
der
Basissatz
angeboten.
Hierbei
ist
anzumerken,
dass
der
obere
Satz
der
unteren
Honorarzone
zugleich
dem
Basisatz
der
höheren
Honorarzone entspricht.
Die
Honorarzone
kann
von
Anfang
an
verbindlich
festgelegt
werden
oder
zunächst
vorläufig.
Die
vorläufig
festgelegte
Honorarzone
wird
dann
im
Zuge
des
Planungsprozesses
-
z.B.
während
der
Entwurfsplanung
-
festgelgt,
wenn
der
tatsächliche
Planungsauwand sukzessive ersichtlich wird.
Seit
einem
Gerichtsurteil
des
EuGH
vom
4.
Juli
2019
(C-377/17)
sind
die
früher
verbindlich
einzuhaltenden
Mindest-
und
Höchstwerte
als
unverbindliche
Orientierungswerte
zu
verstehen
(HOAI-2021
§2a).
Eine
Unterschreitung
der
Mindestwerte
war
zuvor rechtswidrig.
Gliederung der Leistungsphasen
Die
bisher
ermittelten
Honorare
umfassen
das
gesamte
Leistungsspektrum
an
Grundleistungen
der
Objekt-
und
Tragwerks-
planung.
Diese
Gesamtkosten
werden
gemäß
HOAI-2021
§34
für
die
Objektplanung
von
Gebäuden
und
Innenräumen
und
§51
für
die
Tragwerksplanung
mit
prozentualen
Anteilen
in
sogenannte
Leistungsphasen
-
welche
dem
jeweiligen
Planungsprozess
entsprechen - folgendermaßen gegliedert:
Einflussfaktoren auf die Planungskosten
Neben
der
Wahl
der
Honorarzone
enthält
die
HOAI
zusätzliche
Regelungen,
welche
Einfluss
auf
die
Planungskosten
haben
können.
Insbesondere
§11
(3)
der
HOAI-2021
ist
diesbezüglich
zu
erwähnen,
denn
wenn
Teile
der
Planung
aufgrund
von
Wiederholungen
mehrfach
verwendet
werden
können,
so
sind
die
Prozentsätze
für
die
Leistungsphasen
1
bis
6
entsprechend
abzumindern:
Abminderung
für
die
erste
bis
vierte
Wiederholung
um
50
Prozent,
für
die
fünfte
bis
siebte
Wiederholung
um
60
Prozent
und
ab
der achten Wiederholung um 90 Prozent.
Eine
grafische
Darstellung
der
Abhängigkeit
der
Planungskosten
von
den
anrechenbaren
Kosten
ergibt
für
die
jeweiligen
Honorarzonen,
welche
den
Schwierigkeitsgrad
der
Planung
erfassen,
die
nachfolgenden
Kurven
mit
nichtlinearem
Verlauf.
Die
Auswirkung
der
Nichtlinearität
ist
aufgrund
der
Skalierung
der
Kosten
zunächst
nicht
auf
den
ersten
Blick
ersichtlich,
grundsätzlich
gilt
jedoch: je umfangreicher die Baumaßnahme, desto geringer ist der Anteil der Planungskosten an den Bauwerkskosten.
Der
Umfang
einer
Baumaßnahme
ist
demzufolge
ein
weiterer
Faktor
für
den
Anteil
der
Planungskosten
hinsichtlich
der
Bauwerkskosten.
§51: Tragwerksplanung als Basissatz der Honorarzone II
§34: Objektplanng für Gebäude als Basissatz der Honorarzone II
Auffällig
ist
hierbei,
dass
im
Leistungsbild
Objektplanung
die
Leistungsphase
4
lediglich
mit
3
%
bewertet
wird,
während
diese
im
Leistungsbild
Tragwerksplanung
mit
30
%
oft
als
wesentlicher
Kern
der
Planung
gesehen
wird.
Es
handelt
sich
schließlich
um
die
statische
Berechnung
und
damit
um
die
wichtigen
Nachweise
der
Standsicherheit
mit
den
entsprechenden
Bescheinigungen
für
die
Baugenehmigung.
Für
eine
Gegenüberstellung
der
Kostenanteile
von
Objekt-
und
Tragwerksplanung
werden die Gesamtkosten mit 205.389.- Euro zu 100 % betrachtet. Die grafische Darstellung der Kostenanteile ist folgende:
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
Zusätzliche Faktoren mit Einfluss auf die Planungskosten
Bisher
wurden
allgemeinen
Faktoren
beschrieben,
welche
auf
Honorare
für
Grundleistungen
Einfluss
nehmen.
Diesbezüglich
sind
die
anrechenbaren
Kosten
und
die
zugeordnete
Honorarzone
zu
nennen.
Darüber
hinaus
enthält
die
HOAI
jedoch
weitere
Bestimmungen,
die
sich
auf
die
Planungskosten
auswirken.
In
diesem
Zusammenhang
ist
insbesondere
§11
von
Bedeutung,
weil
auf
dessen
Grundlage
ggfs.
Abminderungen
der
Honorare
möglich
sind,
wenn
Teile
der
Planung
innerhalb
des
Projektes
wiederholt verwendet können, da es sich im Wesentlichen um identische Kopien handelt.
Für
das
Beispielprojekt
wird
angenommen,
dass
es
sich
beim
Erdgeschoss
und
den
beiden
nachfolgenden
Obergeschossen
um
annähernd
gleiche
Grundrisse
handelt.
Demzufolge
ist
das
erste
Obergeschoss
als
Wiederholung
des
Erdgeschosses
zu
betrachten.
Für
das
zweite
Obergeschoss
ist
dies
hingegen
nicht
zutreffend,
weil
das
dritte
Obergeschoss
dem
nicht
entspricht
und das zweite Obergeschoss davon belastet wird.
Die
Abminderung
um
50
%
für
eine
erste
Wiederholung
betrifft
also
das
erste
Obergeschoss,
dessen
Anteile
an
den
anrechenbaren
Kosten
AK
=
16,3
%
betragen.
Demzufolge
ist
die
Summe
der
Honorare
für
die
Grundleistungen
um
rund
8
%
abzumindern und anteilig auf die jeweiligen Leistungsphasen zu beziehen.
Gemäß
§11
(3)
sind
die
Prozentsätze
der
Leistungsphasen
1
bis
6
für
die
erste
bis
vierte
Wiederholung
um
50
Prozent,
für
die
fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
Hinsichtlich
der
Tragwerksplanung
können
derartige
Wiederholung
neben
Reihenhäusern
etc.
beispielsweise
auch
im
Hallenbau
zu
deutlichen
Abminderungen
der
Planungskosten
führen,
wenn
sich
Tragwerke
wie
die
Rahmenkonstruktion
der
Halle
mehrfach
wiederholen.
Auch
im
Geschossbau
können
im
Wesentlichen
gleiche
Grundrisse
ggfs.
als
Wiederholung
des
Tragwerks betrachtet werden. Dies wird nachfolgend am oben aufgeführten Beispiel verdeutlicht:
Abminderung für Wiederholungen des Tragwerks
Grundsätzlich
kosten
kleine
Bauwerke
weniger
als
größere,
sofern
die
absoluten
Baukosten
betrachtet
werden.
Werden
die
Baukosten
hingegen
relativ
betrachtet,
indem
beispielsweise
ein
Bauwert
als
Kosten
je
Kubatur
oder
Fläche
zugrunde
gelegt
wird,
dann
zeigt
sich,
dass
diese
bezogenen
Kosten
bei
größeren
Bauwerken
in
der
Regel
geringer
sind.
Dieses
Verhältnis
kann
durchaus
als
Preis-Leistungs-Verhältnis
bezeichnen
werden,
welches
sich
auch
bei
der
Anwendung
der
Honorartafeln
der
HOAI
wiederfindet. Je höher die Bauwerkskosten sind, desto geringer sind die anteiligen Kosten für die Planung.
Die
Ursache
dafür
liegt
im
Verlauf
der
Planungskosten,
welche
die
Tafelwerte
abhängig
von
Bauwerkskosten
definieren.
Im
Falle
der
Tragwerksplanung
werden
ungefähr
die
Rohbaukosten
angerechnet.
Eine
grafische
Darstellung
der
Abhängigkeit
der
Planungskosten
bzgl.
der
anrechenbaren
Kosten
ergibt
für
die
jeweiligen
Honorarzonen,
welche
den
Schwierigkeitsgrad
der
Planung
erfassen,
die
nachfolgenden
Kurven
mit
nichtlinearem
(genau
genommen
multilinearem)
Verlauf.
Die
Auswirkung
der
Nichtlinearität
ist
aufgrund
der
Skalierung
der
Kosten
zunächst
nicht
auf
den
ersten
Blick
ersichtlich,
grundsätzlich
gilt
jedoch:
je
höher
die
Bauwerkskosten,
desto
geringer der Anteil an Planungskosten.
Einfluss der relativen Baukosten
Beispiel:
Die
anrechenbaren
Kosten
betragen
50.000.-
Euro
und
die
zugehörigen
Planungskosten
betragen
7.327.-
Euro
als Basissatz der Honorarzone III. Dies entspricht 14,7 % der Rohbaukosten (= anrechenbare Kosten TWP).
Die
anrechenbaren
Kosten
betragen
500.000.-
Euro
und
die
zugehörigen
Planungskosten
betragen
44.633.-
Euro als Basissatz der Honorarzone III. Dies entspricht 8,9 % der Rohbaukosten (= anrechenbare Kosten TWP).
Grafische Darstellung der Honorartafel nach §52 HOAI-2021 (TWP)
Detaillierte Gliederung des Leistungsbildes Tragwerksplanung
Ähnlich
wie
bei
der
Gliederung
der
Baukosten
nach
DIN
276,
welche
in
3
Ebenen
aufgeschlüsselt
werden,
kann
auch
das
Leistungsbild
der
jeweiligen
Planungen
in
erster
Ebene
als
Gesamtkosten
und
in
zweiter
Ebene
für
die
jeweiligen
Leistungsphasen
aufgeschlüsselt
werden.
Die
dritte
Ebene
enthält
dann
eine
detaillierte
Gliederung
des
Leistungsspektrums,
indem die Leistungsphasen aufgeschlüsselt werden.
Das
Leistungsbild
Objektplanung
ist
in
Abs.
10.1
der
HOAI-2021
detailliert
beschreiben.
Das
Leistungsbild
Tragwerksplanung
in
Abs.
14.1.
Hier
werden
die
Grundleistungen,
welche
in
der
jeweiligen
Leistungsphase
zusammengefasst
sind,
als
Teilleistungen
inklusive
einiger
Besonderer
Leistungen
aufgezählt.
Die
prozentualen
Anteile
der
Teilleistungen
sind
dabei
nicht
gelistet
und
können
innerhalb
der
lt.
HOAI
prozentual
definierten
Grenzen
auf
Basis
von
Erfahrungswerten
oder
sogenannten
Splittingtabellen gewählt werden.
Während
Honorare
für
die
Grundleistungen
der
Leistungsphasen
1
bis
6
der
Tragwerksplanung
(§51
HOAI-2021)
und
die
Leistungsphasen
1
bis
9
der
Objektplanung
(§34
HOAI-2021)
indirekt
über
die
Bauwerkskosten
anhand
der
Honorartafeln
bemessen
und
je
nach
Leistungsphase
weiter
prozentual
gegliedert
werden,
können
Besondere
Leistungen
beispielsweise
auch
pauschal
oder
nach
Zeitaufwand
bemessen
werden.
Diese
sind
vielfältig
und
nur
teilweise
in
der
HOAI
gelistet.
Alles
was
nicht
in
den
Grundleistungen
enthalten
ist,
kann
grundsätzlich
als
Besondere
Leistung
vereinbart
werden.
Das
Heft
3
der
AHO-
Schriftenreihe
des
Ausschusses
der
Verbände
und
Kammern
der
Ingenieure
und
Architekten
für
die
Honorarordnung
e.V.
enthält
über
die
HOAI
hinaus
weiterführende
Inhalte
und
Hinweise.
Dennoch
können
trotz
aller
Sorgfalt
bei
der
Aufzählung
von
potentiell
erforderlichen
Leistungen
durchaus
weitere,
zusätzliche
Leistungen
anfallen,
welche
sich
erst
im
Verlauf
des
Planungs-
oder
Baufortschrittes ergeben.
Zur
Erläuterung
des
detaillierten
Leistungsbildes
wird
nachfolgend
ein
fiktives
Angebot
zur
Tragwerksplanung
des
oben
bereits
als Projektbeispiel genannten mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage verfasst.
Tragwerksplanung 26 %
Objektplanung 74 %
Es
ist
anzumerken,
dass
die
Objektplanung
mit
den
Leistungsphasen
7
bis
9
Grundleistungen
enthält,
welche
in
der
Tragwerksplanung
nicht
als
solche
betrachtet
werden.
Die
Leistungsphasen
7
bis
9
im
Leistungsspektrum
Tragwerksplanung
sind als sogenannte Besondere Leistungen zu bewerten. Besondere Leistungen sind bisher nicht berücksichtigt.
Während
Honorare
für
die
Grundleistungen
der
Leistungsphasen
1
bis
6
der
Tragwerksplanung
(§51
HOAI-2021)
und
die
Leistungsphasen
1
bis
9
der
Objektplanung
(§34
HOAI-2021)
indirekt
über
die
Bauwerkskosten
anhand
der
Honorartafeln
bemessen
und
je
nach
Leistungsphase
weiter
prozentual
gegliedert
werden,
können
Besondere
Leistungen
beispielsweise
auch
pauschal oder nach Zeitaufwand angeboten und abgerechnet werden.
Bild: Anteile an der Summe der Planungskosten für Grundleistungen der Objekt- und Tragwerksplanung
Honorarermittlung für die Grundleistungen der Tragwerksplanung
Zunächst
werden
wie
oben
bereits
geschehen
die
Honorare
für
die
Grundleistungen
beispielsweise
als
Basissatz
der
Honorarzone II ermittelt. Diese dienen zunächst als Orientierungswerte. Anschließend kann ein individuelles Angebot erfolgen:
Die
Honorarzone
kann
von
Anfang
an
verbindlich
festgelegt
werden
oder
zunächst
vorläufig.
Die
vorläufig
festgelegte
Honorarzone
wird
dann
im
Zuge
des
Planungsprozesses
-
z.B.
während
der
Entwurfsplanung
-
festgelgt,
wenn
der
tatsächliche
Planungsauwand
sukzessive
ersichtlich
wird.
Mit
den
anrechenbaren
Kosten
kann
ähnlich
verfahren
werden.
Liegen
hinreichend
genaue
Kostenermittlungen
noch
nicht
vor,
so
können
diese
zunächst
als
Kostenrahmen
abgeschätzt
und
später
angepasst
werden,
wenn
Kostenermittlungen
des
Objektplaners
vorliegend
sind.
In
solchen
Fällen
ist
häufig
von
einer
vorläufigen
Honorarermittlung
die
Rede.
Die prozentualen Anteile des Angebotes bleiben unberührt.
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)
Planungsphase
Kostenermittlung
… auf Ebene der KG
-30%
-20%
-10%
0
10%
20%
30%
KG 1. Ebene
Hundertstelle
Kostenrahmen
Kostenschätzung
Kostenberechnung
Kostenvoranschlag
Kostenanschlag
Kostenfeststellung
Leistungsphase 1
Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2
Vorplanung
Leistungsphase 3
Entwurfsplanung
Leistungsphase 4
Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5
Ausführungsplanung
Leistungsphase 6
Vorbereiten der Vergabe
Leistungsphase 7
Mitwirken bei der Vergabe
Leistungsphase 8
Bauüberwachung
Ziel
Toleranz
KG 2. Ebene
Zehnerstelle
KG 3. Ebene
Einerstelle
LVs
Angebote
Abrechnung
Überwiegend
bei
privaten
Bauvorhaben
wird
die
Tragwerksplanung
gelegentlich
erst
ab
Leistungsphase
4
beauftragt,
welche
insbesondere
die
statische
Berechnung
betrifft.
Als
Planungsgrundlage
werden
die
genehmigten
und
daher
abgeschlossenen
Entwurfspläne
des
Objektplaners
zur
Verfügung
gestellt.
Die
Vor-
und
Entwurfsplanung
ist
demnach
nicht
erforderlich
und
wird
nicht angeboten bzw. als Leistung vereinbart.
Der
Tragwerksplaner
ist
in
diesem
Fall
Quereinsteiger.
Einerseites
konnten
dessen
Pläne
sich
nicht
im
Zuge
der
Entwurfs-
planung
entwickeln
und
sukzessive
weiter
ausgearbeitet
werden,
womit
die
Tragwerkspläne
in
der
Regel
von
Grund
auf
zzgl.
zur
statischen
Berechnung
zu
erstellen
sind.
Andererseits
setzt
der
Tragwerksplaner
voraus,
dass
die
Objektplanung
ein
realisierbares
Tragwerk
enthält,
weil
die
fehlenden
Leistungen
anderweitig
erbracht
und
eingearbeitet
sind.
Im
Zuge
der
statischen
Berechnungen
treten
aber
bisweilen
Probleme
auf,
weil
festgestellt
wird,
dass
ein
funktionierendes
Tragwerkskonzept
keineswegs
enthalten
ist.
Der
Tragwerksplaner
kann
demnach
seine
Aufgabe
nicht
erfüllen
oder
findet
sich
unverhofft
in
der
Vor-
und
Entwurfsplanung
wieder,
welche
kein
vertraglicher
Bestandteil
seines
Leistungsumfangs
ist
und
zu
Änderungen an der abgeschlossenen Planung des Objektplaners führt.
Derartigen
Umständen
kann
begegnet
werden,
indem
Teile
der
Leistungsphase
1
bis
3,
insbesondere
die
Untersuchung
der
Lösungsmöglichkeiten
des
Tragwerks
(2.3)
und
überschlägige
statische
Berechnungen
(3.3)
als
Besondere
Leistungen
angeboten
werden.
Das
Problem
mit
ggfs.
erforderlichen
Änderungen
an
der
Objektplanung
-
welche
bereits
einen
Unterzug
betreffen
können,
den
die
Bauherrenschaft
aus
optischen
Gründen
eigentlich
nicht
will
-
löst
dies
jedoch
nicht.
Alternativ
kann
auch vertraglich folgendes festgehalten werden:
Tragwerksplanung ab Leistungsphase 4
Planungsleistungen
werden
ab
der
Leistungsphase
4
grundsätzlich
auf
Basis
abgeschlossener
Planungen
des
Objektplaners
erbracht.
Wenn
aufgegeben
wird,
auf
Basis
vorläufiger
Pläne
zu
arbeiten
und
durch
Planänderungen
ein
zusätzlicher
Aufwand
für
den
Auftragnehmer
entsteht,
ist
dieser
ggfs.
nach
vereinbarten
Pauschalen
oder
Stundensätzen
abzurechnen.
Soweit
die
Änderungen
nicht
aus
dem
Leistungsbereich
des
Auftragnehmers
stammen,
ist
dieser
umgehend
zu
informieren,
wenn
daraus
Auswirkungen
auf
dessen
Planungsanforderungen
folgen.
Sofern
sich
hingegen
Planungsänderungen
ergeben,
die
aus
dem
Leistungsbereich
des
Auftragnehmers
stammen
und
die
zu
Kostenerhöhung
oder
Terminverzögerungen
führen
können,
ist
der
Auftraggeber
rechtzeitig
über
derartige
Umstände
zu
informieren
und
es sind ihm soweit möglich Alternativen aufzuzeigen.
Dem
Thema
Baukostenplanung
anzumerken
ist,
dass
derartige
Umstände
zu
unvorhergesehenen
Kosten
führen
und
den
Planungs-
und
Baufortschritt
empfindlich
stören
können.
Der
Tragwerksplaner
ist
gemäß
dem
Werkvertragsrecht
(§§
631
ff.
BGB)
nicht
die
Planungen
an
sich
schuldig,
sondern
vielmehr
das
Gewerk,
als
Ergebnis
der
Planungen.
Dies
kann
die
Herbeiführung
der
Baugenehmigung
betreffen
oder
die
funktionstüchtige
und
mangelfreie
Herstellung
tragender
Bauteile
des
Bauwerks.
Derartige
Umstände,
welche
nicht
aus
dem
Verantwortungsbereich
des
Tragwerksplaners
stammen
aber
dennoch
zu
lösen
sind,
sind
lästig
und
können
vermieden
werden,
wenn
Objekt-
und
Tragwerksplanung
von
Beginn
an
aufeinander
abgestimmt sind und kooperativ erfolgen. Der Planungsprozess der HOAI basiert auf diesem Prinzip.
Stufenweise Beauftragung
Vertragliche Gestaltung im Zusammenhang mit der HOAI
Die
Abgabe
einer
Honorarermittlung
nach
HOAI
oder
eines
entsprechenden
Angebotes
auf
Basis
der
HOAI
ist
eine
Willenserklärung,
die
darauf
abzielt,
einen
Vertrag
zu
schließen.
Sowohl
die
Erteilung
des
Auftrags
als
auch
die
Annahme
des
Auftrags
sollten
anschließend
durch
die
beiderseitige
Unterzeichnung
eines
schriftlichen
Werkvertrages
mit
detaillierten
Regelungen
erfolgen.
In
diesem
Sinne
sei
zunächst
auf
die
kostenlosen
und
juristisch
geprüften
Musterverträge
der
Bayerischen
Ingenieurekammer-Bau
verwiesen,
deren
Formulierungen
sowohl
den
Interessen
von
Auftragnehmern
als
auch
Auftraggebern gleichermaßen entsprechen.
Richtig
angewendet
würde
es
grundsätzlich
bereits
genügen,
die
prozentualen
Anteile
über
oder
unter
dem
Basissatz
vertraglich
zu
vereinbaren,
denn
alles
weitere
ist
durch
die
HOAI
geregelt.
Dies
ermöglicht
die
Vergabe
von
Planungsleistungen,
ohne
konkrete
Details
der
Baumaßnahme
zu
kennen,
weil
diese
aufgrund
einer
frühen
Projekt-
und
Planungsphase
ggfs.
noch
nicht vorliegend sind.
Zur
Beratung
der
Bauherrenschaft
bezüglich
der
voraussichtlichen
Planungskosten
kann
eine
vorläufige
Honorarermittlung
auf
Grundlage
von
Baukostenschätzungen
erstellt
werden.
Dafür
sind
bereits
skizzenhafte
Zeichnungen
und
eine
kurze
Baubeschreibung ausreichend.
Sobald
die
Kostenberechnung
nach
DIN
276
im
Zusammenhang
mit
der
Entwurfsplanung
des
Objektplaners
vorliegt,
ist
auch
die Honorarzone zu bewerten und damit das Honorar verbindlich festgelegt.
Form der Honorarvereinbarung
Honorarvereinbarungen
im
Anwendungsbereich
der
HOAI
bedürfen
einer
besonderen
Form.
Die
HOAI
2021
sieht
in
§
7
Abs.
1
vor, dass die Honorarvereinbarung in Textform erfolgen muss. Dieser Begriff wird in §126b des BGB definiert.
Wenn
keine
Honorarvereinbarung
oder
nur
eine
mündliche
Honorarvereinbarung
getroffen
wurde,
dann
gilt
nach
§7
Abs.
1
der
HOAI-2021 der Basishonorarsatz als vereinbart.
Die
Beauftragung
von
Planungsleistungen
muss
grundsätzlich
nicht
stufenlos
von
Beginn
an
über
das
gesamte
Leistungsbild
erfolgen. Die Beauftragung kann auch stufenweise erfolgen.
Stufenvertrag
mit
verbindlicher
Festlegung
der
Leistungserweiterung:
Zunächst
nur
verbindliche
Beauftragung
der
1.
Stufe
und
verbindliche Festlegung auf die Beauftragung weiterer Stufe/n für den Fall, dass das Projekt weiter realisiert wird.
Stufenvertrag
mit
Option
der
Leistungserweiterung:
Zunächst
nur
verbindliche
Beauftragung
der
1.
Stufe
und
gesonderte
Vereinbarung der Erbringung weiteren Stufe/n zu einem späteren Zeitpunkt.
Insbesondere
dann,
wenn
der
Auftraggeber
sich
nicht
sicher
ist,
ob
er
das
Projekt
realisieren
kann
und
daher
zunächst
nur
Leistungen
der
Vor-
und/oder
Entwurfsplanung
in
Auftrag
geben
will,
ist
der
Stufenvertrag
eine
gute
Option.
Wichtig
ist
jedoch,
dies
bereits
in
der
Vertragsgestaltung
festzulegen,
denn
wird
ein
stufenloser
Vertrag
über
das
gesamte
Spektrum
geschlossen
und ggfs. vorzeitig gekündigt, dann können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Beauftragung von Einzelleistungen
In
§9
der
HOAI-2021
ist
die
Beauftragung
der
Vor-
oder
Entwurfsplanung
als
Einzelleistung
geregelt.
Wenn
demnach
nur
eine
dieser
Leistungsphasen
in
Auftrag
gegeben
wird,
dann
können
für
die
Honorarermittlung
folgende
Prozentsätze
(am
Beispiel
Tragwerksplanung) herangezogen werden:
•
für die Vorplanung (als Einzelleistung) höchstens der Prozentsatz der Vorplanung (10%) inkl. Grundlagenermittlung (3%)
•
für die Entwurfsplanung (als Einzelleistung) höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung (15%) inkl. Vorplanung (10%)
...
kann
festgehalten
werden,
dass
die
Baukosten
nicht
nur
das
Bauwerk
betreffen
und
von
diversen
Faktoren
abhängig
sind.
Den
überwiegenden
Anteil
haben
die
Bauwerkskosten,
welche
die
Kosten
für
die
Baukonstruktion
und
Technische
Anlagen
enthalten.
Diese
können
bereits
in
einer
frühen
Projekt-
und
Planungsphase
anhand
von
statistischen
Bauwerten
abgeschätzt
werden
und
sind
in
Baukostenkataloge
für
Vergleichsobjekte
aufgelistet.
Es
werden
dabei
die
Kosten
ins
Verhältnis
zur
Bauwerksfläche oder dessen Kubatur gestellt, womit sie sich als Indikator für die Wirtschaftlichkeit erweisen können.
Mit
fortschreitendem
Planungsprozess
nimmt
die
Genauigkeit
des
Bauwertes
von
ersten
Annahmen
des
Kostenrahmens
bis
hin
zur
Kostenfeststellung
auf
Basis
tatsächlich
erfolgter
Abrechnungen
stetig
zu.
Einen
besonderen
Stellenwert
hinsichtlich
der Planungskosten hat dabei die Kostenberechnung nach DIN 276 im Zuge der Entwurfsplanung nach HOAI.
Die
Planungskosten
sind
als
Nebenkosten
ein
Bestandteil
der
Baukosten
und
werden
anteilig
daran
auf
Grundlage
der
HOAI
ermittelt.
Als
Hauptbestandteil
der
Nebenkosten
sind
für
die
Objektplanung
ca.
15
%
der
Bauwerkskosten
aufzuwenden
und
für
die Tragwerksplanung ca. 5 %.
Die
HOAI
regelt
aber
nicht
einzig
und
alleine
die
Planungskosten,
vielmehr
gliedert
sie
den
Planungsprozess
in
klar
definierte
Leistungsphasen.
Diese
können
sowohl
Grundleistungen
als
auch
Besondere
Leistungen
umfassen.
Die
Honorare
für
Grundleistungen
werden
den
Honorartafeln
entnommen,
welche
sich
auf
Bauwerkskosten
beziehen.
Honorare
für
Besondere
Leistungen
sind
hingegen
nicht
geregelt
und
können
frei
vereinbart
werden,
was
seit
der
Abschaffung
der
einstmals
gesetzlichen
Verbindlichkeiten
der
HOAI
grundsätzlich
auch
bei
den
Grundleistungen
möglich
ist.
Neben
Abminderungen
des
Honorars,
welche
die
HOAI
selbst
empfiehlt,
können
nun
ohne
Rechtsverstöße
zusätzliche
Abzüge
angeboten
und
vereinbart
werden.
Als
Angebot
auf
Grundlage
der
HOAI
würde
es
eigentlich
bereits
genügen,
die
prozentualen
Anteile
über
oder
unter
dem
Basissatz
anzugeben,
denn
alles
weitere
ist
durch
die
HOAI
geregelt.
Auch
die
Honorarzone
kann
anhand
von
Bewertungskriterien
nachträglich
festgelegt
werden,
sobald
sie
erkennbar
sind.
Dies
ermöglicht
die
Abgabe
von
Angeboten,
ohne
konkrete
Details
der
Baumaßnahme
zu
kennen,
weil
diese
aufgrund
einer
frühen
Projekt-
und
Planungsphase
ggfs.
noch
nicht vorliegend sind.
Sobald
die
Kostenberechnung
nach
DIN
276
im
Zusammenhang
mit
der
Entwurfsplanung
des
Objektplaners
vorliegt,
ist
auch
die
Honorarzone
zu
bewerten
und
damit
das
Honorar
verbindlich.
Zur
Beratung
der
Bauherrenschaft
bezüglich
der
voraussichtlichen
Planungskosten
kann
vorab
der
Kostenberechnung
eine
vorläufige
Honorarermittlung
auf
Grundlage
von
Schätzungen
herausgegeben
werden.
Dafür
sind
bereits
skizzenhafte
Zeichnungen
und
eine
kurze
Baubeschreibung
ausreichend.
Es
können
somit
sämtliche
Planungen
im
Bereich
der
HOAI
von
der
ersten
Projektphase
an
ohne
genaue
Kenntnisse
über
das
Bauwerk
angeboten,
beauftragt
und
aufeinander
abgestimmt
werden.
Die
Erbringung
der
Leistungen
kann
sowohl
stufenlos
als
auch
abgestuft
vereinbart
werden.
Neben
der
Transparenz
der
Kosten
und
Leistungsbilder
sind
dies
gute
Gründe
für
die
Anwendung
des
Regelwerkes
HOAI.
Kenntnisse
und
Methoden
zur
Baukostenermittlung
werden
im
gewissen
Maße
vorausgesetzt und sind in diesem Beitrag hinreichend beschrieben.
Zusammenfassend …
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 2 (Vorplanung)
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)
Anmerkung:
Die
Besondere
Leistung
der
Ausführungsplanung
Position
(5.6)
mit
Konstruktion
und
Nachweise
von
Stahl-
und
Holzverbindungen
ist
in
der
statischen
Berechnung
(4.1)
enthalten.
Dies
ist
damit
zu
begründen,
dass
Knotenpunkte
häufig
einer
Änderung
der
Bauteilsteifigkeit
entsprechen
und
daher
Einfluss
auf
die
Tragmechanik
haben können. Dies sollte am Besten bereits zusammen mit der statischen Berechnung berücksichtigt werden.
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
Leistungsphasen 7, 8 und 9
Die
Mitwirkung
bei
der
Vergabe
(Lph.7),
Objektüberwachung
(Lph.
8)
und
Objektbetreuung
(Lph.
9)
sind
vollständig
als
Besondere
Leistungen
definiert
und
werden
nachfolgend
in
diesem
Beitrag
nicht
behandelt.
Die
detaillierten Leistungsbeschreibungen können der Anlage 14 der HOAI entnommen werden.
Zusammenfassung
In
der
Summe
beträgt
das
Honorar
für
die
Tragwerksplanung
des
Projektbeispiels
48.000.-
Euro
zzgl.
19
%
Umsatzsteuer
und
zzgl.
der
Zeithonorare
für
Besondere
Leistungen.
Diese
wurden
neben
den
Stundensätzen
teilweise
auch
ohne
Aufpreis
einbezogen
oder
prozentual
anteilig
am
Betrag
der
Grundleistungen
bemessen.
Hinsichtlich der Netto-Bauwerkskosten in Höhe von rund 1,65 Millionen Euro entspricht dies rund 2,9 %.
zzgl. Honorare auf Stundenbasis und zzgl. 19 % Umsatzsteuer.
*
Anmerkung:
Die
Besonderen
Leistung
(3.10)
und
(3.11)
sind
in
ähnlicher
Form
bereits
in
der
Vorplanung
gelistet.
Allerdings
handelt
es
sich
in
der
Entwurfsplanung
um
vorgezogene
Planungen,
welche
für
die
Ausführung
geeignet
sind.
Dies
kann
beispielsweise
Fundamente
oder
Gründungsplatten
und
den
dafür
erforderlichen
Bodenaushub
mit
Baugrubensicherungen
betreffen,
wenn
dies
vorab
der
statischen
Berechnung
des
gesamten
Bauwerkes zur Prüfung eingereicht werden soll.