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Anteile der Kostengruppen an den Baukosten Der Anteil der jeweiligen Kostengruppen an den gesamten Baukosten bzw. der Summe aller Kostengruppen, kann je nach Gebäudeart und individuellen Anforderungen variieren. Für Wohn- und Bürogebäude oder ähnliche Gebäudearten können aus statistischen Daten nachfolgende Eingrenzungen (von bis) getroffen und Mittelwerte gebildet werden. Dabei ist es sinnvoll, die Bauwerkskosten als Summe der Kostengruppen 300 und 400 als Maßstab zugrunde zu legen und sämtliche sonstigen Kosten als zusätzliche Anteile darauf zu beziehen.
Werden die Kostengruppe 100 und 800 aufgrund individueller Gegebenheiten nicht einbezogen, dann sind erwartungsgemäß die Kosten für die Baukonstruktion (KG 300) überwiegend. Als Mittelwert kann beispielsweise ca. 80 % der Bauwerkskosten der Kostengruppe 300 zugeordnet werden, und demzufolge ca. 20 % der technischen Ausrüstung bzw. Kostengruppe 400. Die Summe der Kostengruppe 300 und 400 beträgt stets 100 % als Bauwerkskosten. So gesehen können beispielsweise Nebenkosten zusätzlich mit ca. 15 % bis 30 % der Bauwerkskosten angegeben werden. Neben der Objekt- und Tragwerksplanung sind z.B. geotechnische Untersuchungen, Brandschutzkonzepte, Bewertungen zum Schall- und Wärmeschutz sowie Gebühren für die Genehmigung und bautechnische und statisch-konstruktive Prüfungen als Nebenkosten zu verstehen.
Bauwerte Die bisher erfolgte Darstellung der Baukosten erfolgte prozentual anteilig an den Bauwerkosten und es wurden keine konkreten Beträge genannt. Diesbezüglich müssten sowohl konjunkturbedingte und ortsübliche Preise, die Gebäudeart und der Umfang einer Baumaßnahme berücksichtigt werden. In einem ersten Ansatz zur Abschätzung des Kostenrahmens kann dies anhand von aktuellen flächen- oder kubaturbezogener Bauwerkskosten mit der Einheit [€/m²] oder [€/m³] erfolgen. Diese meistens auf die Bruttogrundfläche (BGF) oder den Bruttorauminhalt (BRI) bezogenen Bauwerkskosten werden als Bauwerte bezeichnet. Aktuell (2025) und ohne die Gewährleistung der Verbindlichkeit dieser Angaben können die Bauwerte beispielsweise für Einfamilienhäuser ca. 1.700.- €/m² bis 2.600.- €/m² oder ca. 500.- €/m³ bis 800.- €/m³ inkl. 19 % Mehrwertsteuer betragen. Entsprechend der Kubatur als umbauter Raum betragen die Bauwerkskosten so im statistischen Durchschnitt beispielsweise ca. 650 €/m³ * 700 = 455.000.- Euro inkl. 19 % Mehrwertsteuer für ein Haus mit ca. 220 Bruttogrundfläche bzw. ca. 150 m² Nutzfläche. Für kleinere Einfamilienhäuser sowie bei höheren Baustandards ist tendenziell ein höherer Bauwert anzusetzen und andere Gebäudearten wie Bürogebäude sind ebenfalls zu differenzieren. Als Hilfsmittel können Baukostenkataloge mit statistischen Werten für Vergleichsobjekte verwendet werden, wenn es an Erfahrungswerten mangelt.
Ein informativer Beitrag aus der Rubrik „Baukosten“ von Dipl.-Ing. (FH) Sebastian Maurer ; verfasst am 12.08.2025
Die Baukosten sind nach DIN 276-2018-12 in sogenannte Kostengruppen (KG) gegliedert. Die Norm bietet daher eine wichtige Grundlage für die Kostenplanung im Bauwesen. Insgesamt sind 8 Kostengruppen in drei Ebenen gegliedert, welche die Baukosten strukturieren. Die Kostengruppen der ersten Ebene (z.B. KG 300) können auf Zehnerstellen (z.B. KG 310) und Einerstellen (z.B. KG 341) aufgeschlüsselt werden, je nachdem, in welcher Planungsphase sich die Kostenermittlung befindet. Mit dem Planungsfortschritt einhergehend steigt auch die Genauigkeit der Kostenermittlung.
A ufschlüsselung der Ebene 2 KG 310: Baugrube und Erdbau KG 320: Gründung und Unterbau KG 330: Außenwände, vertikale Bauteile KG 340: Innenwände, vertikale Bauteile KG 350: Decken, horizontale Bauteile KG 360: Dächer KG 370: Infrastrukturanlagen KG 380: Baukonstruktive Einbauten KG 390: Sonstige Maßnahmen
Aufschlüsselung der Ebene 1 KG 100: Grundstück KG 200: Vorbereitende Maßnahmen KG 300: Bauwerk – Baukonstruktionen KG 400: Bauwerk – Technische Anlagen KG 500: Außenanlagen und Freiflächen KG 600: Ausstattung und Kunstwerke KG 700: Baunebenkosten KG 800: Finanzierung
Aufschlüsselung der Ebene 3 KG 341: Tragende Innenwände KG 342: Nichttragende Innenwände KG 343: Innenstütze KG 344: Innenwandöffnungen KG 345: Innenwandbekleidungen KG 346: Elementierte Innenwände KG 347: Lichtschutz KG 349: Sonstiges
Gliederungen nach DIN 276
Kostengruppen nach DIN 276
Kostenermittlungen: Begriffe und Toleranzen
Baukosten sind ein komplexes Thema, deren Ermittlung umfangreiche Kenntnisse erfordert und daher in der Regel dem Objektplaner oder anderen Experten obliegt. Dennoch möchten sich fachlich eher unbeteiligte wie die Bauherrenschaft möglicherweise eine erste Übersicht verschafften, ohne dafür bereits entsprechende Aufträge zu erteilen oder sich schlichtweg darüber informieren, wie die Baukosten vom Experten eigentlich ermittelt werden und was dieser Begriff überhaupt bedeutet. Der nachfolgende Beitrag ist daher überwiegend für fachlich unbeteiligte als Einführung in die Grundlagen der Baukosten- ermittlung gedacht. Kostensicherheit bedeutet schließlich, die Baukosten bestmöglich im Blick zu behalten. Und als Investor - ob fachlich bewandert oder nicht - ist man an den Kosten letzten Endes alles andere als unbeteiligt. Die Kostentransparenz ist daher wichtig.
Die Summe aus den Kostengruppen 300 und 400 wird als Bauwerkskosten bezeichnet, also jene Kosten, welche für die Herstellung des Bauwerks aufzuwenden sind. Die Planungskosten sind der Kostengruppe 700 als Nebenkosten zugeordnet. Diese sind ein nicht zu unterschätzender Bestandteil der Gesamtkosten, welche als Summe aller Kostengruppen als Baukosten zu verstehen sind. Insbesondere die Kostengruppen 100 und 800 können dabei zunächst nur der Bauherrenschaft vorliegen, während alle anderen Kostengruppen in Planungen ermittelt werden. Wenn die Gesamtkosten einer Baumaßnahme vollständig zu erfassen sind, müssen die Grundstücks- und Finanzierungskosten demnach für die Kostenermittlung zur Verfügung gestellt werden. Je nach Planungsfortschritt und der damit möglichen Genauigkeit wird die Kostenermittlung in folgende Begriffe gegliedert:
Kostenplanung | Planungskosten Baukostenermittlungen nach DIN 276 und HOAI
Anteile der Kostengruppen [%] an Bauwerkskosten KG300+KG400
Anteil der Planungskosten an den Baukosten Wie bereits erwähnt, zählen Planungskosten als Nebenkosten zu den Baukosten. Dabei werden die Planungskosten häufig aus den Baukosten abgeleitet, wie es beispielsweise den Grundsätzen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) entspricht. Die HOAI - derzeit in der aktuellen Novellierung von 2021 - umfasst jedoch nicht nur Planungskosten. Vielmehr werden im Zusammenhang mit Honoraren allgemeine Regeln und zugehörende Leistungen definiert, womit die anfallenden Planungskosten sowohl für Auftragnehmer als auch Auftraggeber in hohem Maße nachvollziehbar sind. Der Volltext dieses Regelwerkes wird neben entsprechenden Musterverträgen auf der Website der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau kostenfrei angeboten. Die Anwendung der HOAI zur Ermittlung der Planungskosten wird nachfolgend anhand fiktiver Beispiele beschrieben, indem sowohl für die Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen als auch die Tragwerksplanung entsprechende Honorare ermittelt und einander sowie den Bauwerkskosten gegenüber gestellt werden. Anschließend werden die zugehörenden Grundleistungen dargestellt und Kostenanteile zugeordnet.
KG 200 KG 300 KG 400 KG 500 KG 600 KG 700 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90
von
bis
Mittelwert
100 % = KG300 + KG400
Honorarermittlung für die Objekt- und Tragwerksplanung am Beispiel eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage
Für die Honorarermittlung müssen zunächst die sogenannten anrechenbaren Kosten ermittelt werden, wobei es sich um Bauwerkskosten handelt. Diese werden wie oben bereits beschrieben ermittelt. Es wird der Bruttorauminhalt BRI [m³] mit den entsprechenden Bauwerten BW [€/m³] zur Ermittlung der Bauwerkskosten BWK [€] verwendet. Die Anteile der Kostengruppe 300 und 400 werden für das gesamte Bauwerk mit 80 % für KG 300 und 20% für KG 400 angenommen. Nach §4 (1) der HOAI- 2021 ist Umsatzsteuer kein Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Die Kosten sind daher als Nettobeträge zzgl. Mehrwertsteuer zu verstehen. Als Grundlage für die Honorarermittlung wird die derzeit (August 2025) aktuelle HOAI- Novellierung von 2021 verwendet.
Die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Objektplanung entsprechen den Bauwerkskosten (KG300+KG400), sofern technische Anlagen mitgeplant werden (§33 HOAI-2021). Für die Tragwerksplanung hingegen werden die Rohbaukosten verwendet. Diese sind gemäß §50 (1) mit 55% der Baukonstruktionskosten (KG300) und 10 % der Kosten für Technische Anlagen (KG400) anrechenbar, sofern es sich nicht um ein Ingenieurbauwerk handelt. Letzteres ist bei der Tiefgarage jedoch zutreffend. Die Kosten dafür sind gemäß §50 (3) mit 90% der Baukonstruktionskosten und 15 % der Kosten für Technische Anlagen anzurechnen.
Anrechenbare Kosten
Anrechenbare Kosten nach § 33 (1) HOAI-2021:
KG300 + KG400
= 1.649.250.- € zzgl. 19 % MwSt.
Anrechenbare Kosten nach § 50 (1) HOAI-2021:
0,798 * (0,55 * KG300 + 0,10 * KG400)
= 605.475.- € zzgl. 19 % MwSt.
Anrechenbare Kosten nach § 50 (3) HOAI-2021:
0,202 * (0,90 * KG300 + 0,15 * KG400)
= 249.750.- € zzgl. 19 % MwSt.
Objektplanung für Gebäude und Innenräume:
Tragwerksplanung:
= 855.225.- € zzgl. 19 % MwSt.
Summe
Anwendung der Honorartafeln
Bauwerk BGF [m²] BRI [m³] Anteil [%] BW [€/m³] KG300 [€] KG400 [€] BWK [€] Anteil [%] TG 300 900 23,5 370 266.400 66.600 333.000 20,2 KG 150 450 11,8 450 162.000 40.500 202.500 12,3 EG 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 OG1 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 OG2 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 OG3 150 450 11,8 450 162.000 40.500 202.500 12,3 Summe 1275 3825 100 431 1.319.400 329.850 1.649.250 100
Anhand der anrechenbaren Kosten werden die Honorare gemäß HOAI indirekt anteilig an den Bauwerkskosten anhand der darin aufgeführten Honorartafeln ermittelt. Zwischenwerte werden dabei linear interpoliert.
§35 HOAI-2021: Honorare für Grundleistugen der Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen
von bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro 25.000 € 3.120 € 3.657 € 3.657 € 4.339 € 4.339 € 5.412 € 5.412 € 6.094 € 6.094 € 6.631 € 35.000 € 4.217 € 4.942 € 4.942 € 5.865 € 5.865 € 7.315 € 7.315 € 8.237 € 8.237 € 8.962 € 50.000 € 5.804 € 6.801 € 6.801 € 8.071 € 8.071 € 10.066 € 10.066 € 11.336 € 11.336 € 12.333 € 75.000 € 8.342 € 9.776 € 9.776 € 11.601 € 11.601 € 14.469 € 14.469 € 16.293 € 16.293 € 17.727 € 100.000 € 10.790 € 12.644 € 12.644 € 15.005 € 15.005 € 18.713 € 18.713 € 21.074 € 21.074 € 22.928 € 150.000 € 15.500 € 18.164 € 18.164 € 21.555 € 21.555 € 26.883 € 26.883 € 30.274 € 30.274 € 32.938 € 200.000 € 20.037 € 23.480 € 23.480 € 27.863 € 27.863 € 34.751 € 34.751 € 39.134 € 39.134 € 42.578 € 300.000 € 28.750 € 33.692 € 33.692 € 39.981 € 39.981 € 49.864 € 49.864 € 56.153 € 56.153 € 61.095 € 500.000 € 45.232 € 53.006 € 53.006 € 62.900 € 62.900 € 78.449 € 78.449 € 88.343 € 88.343 € 96.118 € 750.000 € 64.666 € 75.781 € 75.781 € 89.927 € 89.927 € 112.156 € 112.156 € 126.301 € 126.301 € 137.416 € 1.000.000 € 83.182 € 97.479 € 97.479 € 115.675 € 115.675 € 144.268 € 144.268 € 162.464 € 162.464 € 176.761 € 1.500.000 € 119.307 € 139.813 € 139.813 € 165.911 € 165.911 € 206.923 € 206.923 € 233.022 € 233.022 € 253.527 € 2.000.000 € 153.965 € 180.428 € 180.428 € 214.108 € 214.108 € 267.034 € 267.034 € 300.714 € 300.714 € 327.177 € 3.000.000 € 220.161 € 258.002 € 258.002 € 306.162 € 306.162 € 381.843 € 381.843 € 430.003 € 430.003 € 467.843 € 5.000.000 € 343.879 € 402.984 € 402.984 € 478.207 € 478.207 € 596.416 € 596.416 € 671.640 € 671.640 € 730.744 € 7.500.000 € 493.923 € 578.816 € 578.816 € 686.862 € 686.862 € 856.648 € 856.648 € 964.694 € 964.694 € 1.049.587 € 10.000.000 € 638.277 € 747.981 € 747.981 € 887.604 € 887.604 € 1.107.012 € 1.107.012 € 1.246.635 € 1.246.635 € 1.356.339 € 15.000.000 € 915.129 € 1.072.416 € 1.072.416 € 1.272.601 € 1.272.601 € 1.587.176 € 1.587.176 € 1.787.360 € 1.787.360 € 1.944.648 € 20.000.000 € 1.180.414 € 1.383.298 € 1.383.298 € 1.641.513 € 1.641.513 € 2.047.281 € 2.047.281 € 2.305.496 € 2.305.496 € 2.508.380 € 25.000.000 € 1.436.874 € 1.683.837 € 1.683.837 € 1.998.153 € 1.998.153 € 2.492.079 € 2.492.079 € 2.806.395 € 2.806.395 € 3.053.358 € Anrechenbare  Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe  Anforderungen Honorarzone II geringe  Anforderungen Honorarzone III  durchschnittliche  Anforderungen Honorarzone IV hohe  Anforderungen Honorarzone V sehr hohe  Anforderungen
Grundleistungen der Objektplanung: Honorarzone II
Grundleistungen der Objektplanung: Honorarzone III
von bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro 10.000 € 1.461 € 1.624 € 1.624 € 2.064 € 2.064 € 2.575 € 2.575 € 3.015 € 3.015 € 3.178 € 15.000 € 2.011 € 2.234 € 2.234 € 2.841 € 2.841 € 3.543 € 3.543 € 4.149 € 4.149 € 4.373 € 25.000 € 3.006 € 3.340 € 3.340 € 4.247 € 4.247 € 5.296 € 5.296 € 6.203 € 6.203 € 6.537 € 50.000 € 5.187 € 5.763 € 5.763 € 7.327 € 7.327 € 9.139 € 9.139 € 10.703 € 10.703 € 11.279 € 75.000 € 7.135 € 7.928 € 7.928 € 10.080 € 10.080 € 12.572 € 12.572 € 14.724 € 14.724 € 15.517 € 100.000 € 8.946 € 9.940 € 9.940 € 12.639 € 12.639 € 15.763 € 15.763 € 18.461 € 18.461 € 19.455 € 150.000 € 12.303 € 13.670 € 13.670 € 17.380 € 17.380 € 21.677 € 21.677 € 25.387 € 25.387 € 26.754 € 250.000 € 18.370 € 20.411 € 20.411 € 25.951 € 25.951 € 32.365 € 32.365 € 37.906 € 37.906 € 39.947 € 350.000 € 23.909 € 26.565 € 26.565 € 33.776 € 33.776 € 42.125 € 42.125 € 49.335 € 49.335 € 51.992 € 500.000 € 31.594 € 35.105 € 35.105 € 44.633 € 44.633 € 55.666 € 55.666 € 65.194 € 65.194 € 68.705 € 750.000 € 43.463 € 48.293 € 48.293 € 61.401 € 61.401 € 76.578 € 76.578 € 89.686 € 89.686 € 94.515 € 1.000.000 € 54.495 € 60.550 € 60.550 € 76.984 € 76.984 € 96.014 € 96.014 € 112.449 € 112.449 € 118.504 € 1.250.000 € 64.940 € 72.155 € 72.155 € 91.740 € 91.740 € 114.418 € 114.418 € 134.003 € 134.003 € 141.218 € 1.500.000 € 74.938 € 83.265 € 83.265 € 105.865 € 105.865 € 132.034 € 132.034 € 154.635 € 154.635 € 162.961 € 2.000.000 € 93.923 € 104.358 € 104.358 € 132.684 € 132.684 € 165.483 € 165.483 € 193.808 € 193.808 € 204.244 € 3.000.000 € 129.059 € 143.398 € 143.398 € 182.321 € 182.321 € 227.389 € 227.389 € 266.311 € 266.311 € 280.651 € 5.000.000 € 192.384 € 213.760 € 213.760 € 271.781 € 271.781 € 338.962 € 338.962 € 396.983 € 396.983 € 418.359 € 7.500.000 € 264.487 € 293.874 € 293.874 € 373.640 € 373.640 € 466.001 € 466.001 € 545.767 € 545.767 € 575.154 € 10.000.000 € 331.398 € 368.220 € 368.220 € 468.166 € 468.166 € 583.892 € 583.892 € 683.838 € 683.838 € 720.660 € 15.000.000 € 455.117 € 505.686 € 505.686 € 642.943 € 642.943 € 801.873 € 801.873 € 939.131 € 939.131 € 989.699 € Anrechenbare  Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe  Anforderungen Honorarzone II geringe  Anforderungen Honorarzone III  durchschnittliche  Anforderungen Honorarzone IV hohe  Anforderungen Honorarzone V sehr hohe  Anforderungen
§52 HOAI-2021: Honorare für Grundleistugen der Tragwerksplanung
Grundleistungen der Tragwerksplanung: Honorarzone II
Grundleistungen der Tragwerksplanung: Honorarzone III
Zuordnung von Honorarzonen und Wahl der Sätze
Die Honorarzonen berücksichtigen den Schwierigkeitsgrad der Planung. Hinsichtlich der Objektplanung sind die Bewertungskriterien in Abs. 10.2 der HOAI-2021 gelistet. Die Kriterien für Leistungen der Tragwerksplanung sind hingegen in Abs. 14.2 der HOAI-2021 gelistet. Für Wohngebäude und ähnliche Gebäude wird in der Regel die Honorarzone II oder III zugrunde gelegt. Innerhalb dieser Zonen können die Honorare zwischen Basissatz (früher Mindestsatz) und oberen Satz (früher Höchstsatz) dem Schwierigkeitsgrad entsprechend weiter eingestuft werden. Meistens wird jedoch der Basissatz angeboten. Hierbei ist anzumerken, dass der obere Satz der unteren Honorarzone zugleich dem Basisatz der höheren Honorarzone entspricht. Die Honorarzone kann von Anfang an verbindlich festgelegt werden oder zunächst vorläufig. Die vorläufig festgelegte Honorarzone wird dann im Zuge des Planungsprozesses - z.B. während der Entwurfsplanung - festgelgt, wenn der tatsächliche Planungsauwand sukzessive ersichtlich wird. Seit einem Gerichtsurteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17) sind die früher verbindlich einzuhaltenden Mindest- und Höchstwerte als unverbindliche Orientierungswerte zu verstehen (HOAI-2021 §2a). Eine Unterschreitung der Mindestwerte war zuvor rechtswidrig.
Gliederung der Leistungsphasen Die bisher ermittelten Honorare umfassen das gesamte Leistungsspektrum an Grundleistungen der Objekt- und Tragwerks- planung. Diese Gesamtkosten werden gemäß HOAI-2021 §34 für die Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen und §51 für die Tragwerksplanung mit prozentualen Anteilen in sogenannte Leistungsphasen - welche dem jeweiligen Planungsprozess entsprechen - folgendermaßen gegliedert:
Einflussfaktoren auf die Planungskosten Neben der Wahl der Honorarzone enthält die HOAI zusätzliche Regelungen, welche Einfluss auf die Planungskosten haben können. Insbesondere §11 (3) der HOAI-2021 ist diesbezüglich zu erwähnen, denn wenn Teile der Planung aufgrund von Wiederholungen mehrfach verwendet werden können, so sind die Prozentsätze für die Leistungsphasen 1 bis 6 entsprechend abzumindern: Abminderung für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent. Eine grafische Darstellung der Abhängigkeit der Planungskosten von den anrechenbaren Kosten ergibt für die jeweiligen Honorarzonen, welche den Schwierigkeitsgrad der Planung erfassen, die nachfolgenden Kurven mit nichtlinearem Verlauf. Die Auswirkung der Nichtlinearität ist aufgrund der Skalierung der Kosten zunächst nicht auf den ersten Blick ersichtlich, grundsätzlich gilt jedoch: je umfangreicher die Baumaßnahme, desto geringer ist der Anteil der Planungskosten an den Bauwerkskosten. Der Umfang einer Baumaßnahme ist demzufolge ein weiterer Faktor für den Anteil der Planungskosten hinsichtlich der Bauwerkskosten.
§51: Tragwerksplanung als Basissatz der Honorarzone II
§34: Objektplanng für Gebäude als Basissatz der Honorarzone II
Auffällig ist hierbei, dass im Leistungsbild Objektplanung die Leistungsphase 4 lediglich mit 3 % bewertet wird, während diese im Leistungsbild Tragwerksplanung mit 30 % oft als wesentlicher Kern der Planung gesehen wird. Es handelt sich schließlich um die statische Berechnung und damit um die wichtigen Nachweise der Standsicherheit mit den entsprechenden Bescheinigungen für die Baugenehmigung. Für eine Gegenüberstellung der Kostenanteile von Objekt- und Tragwerksplanung werden die Gesamtkosten mit 205.389.- Euro zu 100 % betrachtet. Die grafische Darstellung der Kostenanteile ist folgende:
Leistungsphase  Anteile an Planungskosten  an Bauwerkskosten Lph.1 Grundlagenermittlung 3 % 1.604 € 0,10 % Lph.2 Vorplanung 10 % 5.345 € 0,32 % Lph.3 Entwurfsplanung 15 % 8.018 € 0,49 % Lph.4 Genehmigungsplanung 30 % 16.036 € 0,97 % Lph.5 Ausführungsplanung 40 % 21.381 € 1,30 % Lph.6 Vorbereiten der Vergabe 2 % 1.069 € 0,06 % Summe 100 % 53.452 € 3,24 % Leistungsphase  Anteile an Planungskosten  an Bauwerkskosten Lph.1 Grundlagenermittlung 2 % 3.039 € 0,18 % Lph.2 Vorplanung 7 % 10.636 € 0,64 % Lph.3 Entwurfsplanung 15 % 22.790 € 1,38 % Lph.4 Genehmigungsplanung 3 % 4.558 € 0,28 % Lph.5 Ausführungsplanung 25 % 37.984 € 2,30 % Lph.6 Vorbereiten der Vergabe 10 % 15.194 € 0,92 % Lph.7 Mitwirkung bei der Vergabe 4 % 6.077 € 0,37 % Lph.8 Objektüberwachung 32 % 48.620 € 2,95 % Lph.9 Objektbetreuung 2 % 3.039 € 0,18 % Summe 100 % 151.937 € 9,21 % 10.000 € 15.000 € 25.000 € 50.000 € 75.000 € 100.000 € 150.000 € 250.000 € 350.000 € 500.000 € 750.000 € 1.000.000 € 1.250.000 € 1.500.000 € 2.000.000 € 3.000.000 € 5.000.000 € 7.500.000 € 10.000.000 € 15.000.000 € 0 € 200.000 € 400.000 € 600.000 € 800.000 € 1.000.000 € 1.200.000 € 10.000 € 15.000 € 25.000 € 50.000 € 75.000 € 0 € 2.000 € 4.000 € 6.000 € 8.000 € 10.000 € 12.000 € 14.000 € 16.000 € 18.000 € 100.000 € 150.000 € 250.000 € 350.000 € 500.000 € 0 € 10.000 € 20.000 € 30.000 € 40.000 € 50.000 € 60.000 € 70.000 € 80.000 € 750.000 € 1.000.000 € 1.250.000 € 1.500.000 € 2.000.000 € 0 € 50.000 € 100.000 € 150.000 € 200.000 € 250.000 € von bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro 10.000 € 1.461 € 1.624 € 1.624 € 2.064 € 2.064 € 2.575 € 2.575 € 3.015 € 3.015 € 3.178 € 15.000 € 2.011 € 2.234 € 2.234 € 2.841 € 2.841 € 3.543 € 3.543 € 4.149 € 4.149 € 4.373 € 25.000 € 3.006 € 3.340 € 3.340 € 4.247 € 4.247 € 5.296 € 5.296 € 6.203 € 6.203 € 6.537 € 50.000 € 5.187 € 5.763 € 5.763 € 7.327 € 7.327 € 9.139 € 9.139 € 10.703 € 10.703 € 11.279 € 75.000 € 7.135 € 7.928 € 7.928 € 10.080 € 10.080 € 12.572 € 12.572 € 14.724 € 14.724 € 15.517 € 100.000 € 8.946 € 9.940 € 9.940 € 12.639 € 12.639 € 15.763 € 15.763 € 18.461 € 18.461 € 19.455 € 150.000 € 12.303 € 13.670 € 13.670 € 17.380 € 17.380 € 21.677 € 21.677 € 25.387 € 25.387 € 26.754 € 250.000 € 18.370 € 20.411 € 20.411 € 25.951 € 25.951 € 32.365 € 32.365 € 37.906 € 37.906 € 39.947 € 350.000 € 23.909 € 26.565 € 26.565 € 33.776 € 33.776 € 42.125 € 42.125 € 49.335 € 49.335 € 51.992 € 500.000 € 31.594 € 35.105 € 35.105 € 44.633 € 44.633 € 55.666 € 55.666 € 65.194 € 65.194 € 68.705 € 750.000 € 43.463 € 48.293 € 48.293 € 61.401 € 61.401 € 76.578 € 76.578 € 89.686 € 89.686 € 94.515 € 1.000.000 € 54.495 € 60.550 € 60.550 € 76.984 € 76.984 € 96.014 € 96.014 € 112.449 € 112.449 € 118.504 € 1.250.000 € 64.940 € 72.155 € 72.155 € 91.740 € 91.740 € 114.418 € 114.418 € 134.003 € 134.003 € 141.218 € 1.500.000 € 74.938 € 83.265 € 83.265 € 105.865 € 105.865 € 132.034 € 132.034 € 154.635 € 154.635 € 162.961 € 2.000.000 € 93.923 € 104.358 € 104.358 € 132.684 € 132.684 € 165.483 € 165.483 € 193.808 € 193.808 € 204.244 € 3.000.000 € 129.059 € 143.398 € 143.398 € 182.321 € 182.321 € 227.389 € 227.389 € 266.311 € 266.311 € 280.651 € 5.000.000 € 192.384 € 213.760 € 213.760 € 271.781 € 271.781 € 338.962 € 338.962 € 396.983 € 396.983 € 418.359 € 7.500.000 € 264.487 € 293.874 € 293.874 € 373.640 € 373.640 € 466.001 € 466.001 € 545.767 € 545.767 € 575.154 € 10.000.000 € 331.398 € 368.220 € 368.220 € 468.166 € 468.166 € 583.892 € 583.892 € 683.838 € 683.838 € 720.660 € 15.000.000 € 455.117 € 505.686 € 505.686 € 642.943 € 642.943 € 801.873 € 801.873 € 939.131 € 939.131 € 989.699 € Anrechenbare  Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe  Anforderungen Honorarzone II geringe  Anforderungen Honorarzone III  durchschnittliche  Anforderungen Honorarzone IV hohe  Anforderungen Honorarzone V sehr hohe  Anforderungen 3.000.000 € 5.000.000 € 7.500.000 € 10.000.000 € 15.000.000 € 0 € 200.000 € 400.000 € 600.000 € 800.000 € 1.000.000 € 1.200.000 €
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
Zusätzliche Faktoren mit Einfluss auf die Planungskosten Bisher wurden allgemeinen Faktoren beschrieben, welche auf Honorare für Grundleistungen Einfluss nehmen. Diesbezüglich sind die anrechenbaren Kosten und die zugeordnete Honorarzone zu nennen. Darüber hinaus enthält die HOAI jedoch weitere Bestimmungen, die sich auf die Planungskosten auswirken. In diesem Zusammenhang ist insbesondere §11 von Bedeutung, weil auf dessen Grundlage ggfs. Abminderungen der Honorare möglich sind, wenn Teile der Planung innerhalb des Projektes wiederholt verwendet können, da es sich im Wesentlichen um identische Kopien handelt.
Für das Beispielprojekt wird angenommen, dass es sich beim Erdgeschoss und den beiden nachfolgenden Obergeschossen um annähernd gleiche Grundrisse handelt. Demzufolge ist das erste Obergeschoss als Wiederholung des Erdgeschosses zu betrachten. Für das zweite Obergeschoss ist dies hingegen nicht zutreffend, weil das dritte Obergeschoss dem nicht entspricht und das zweite Obergeschoss davon belastet wird. Die Abminderung um 50 % für eine erste Wiederholung betrifft also das erste Obergeschoss, dessen Anteile an den anrechenbaren Kosten AK = 16,3 % betragen. Demzufolge ist die Summe der Honorare für die Grundleistungen um rund 8 % abzumindern und anteilig auf die jeweiligen Leistungsphasen zu beziehen.
Bauwerk BGF [m²] BRI [m³] Anteil [%] BW [€/m³] KG300 [€] KG400 [€] BWK [€] Anteil [%] AK [€] Anteil [%] TG 300 900 23,5 370 266.400 66.600 333.000 20,2 249.750 29,2% KG 150 450 11,8 450 162.000 40.500 202.500 12,3 93.150 10,9% EG 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 139.725 16,3% OG1 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 139.725 16,3% OG2 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 139.725 16,3% OG3 150 450 11,8 450 162.000 40.500 202.500 12,3 93.150 10,9% Summe 1275 3825 100 431 1.319.400 329.850 1.649.250 100 855.225 100,0%
Gemäß §11 (3) sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern. Hinsichtlich der Tragwerksplanung können derartige Wiederholung neben Reihenhäusern etc. beispielsweise auch im Hallenbau zu deutlichen Abminderungen der Planungskosten führen, wenn sich Tragwerke wie die Rahmenkonstruktion der Halle mehrfach wiederholen. Auch im Geschossbau können im Wesentlichen gleiche Grundrisse ggfs. als Wiederholung des Tragwerks betrachtet werden. Dies wird nachfolgend am oben aufgeführten Beispiel verdeutlicht:
Abminderung für Wiederholungen des Tragwerks
Grundsätzlich kosten kleine Bauwerke weniger als größere, sofern die absoluten Baukosten betrachtet werden. Werden die Baukosten hingegen relativ betrachtet, indem beispielsweise ein Bauwert als Kosten je Kubatur oder Fläche zugrunde gelegt wird, dann zeigt sich, dass diese bezogenen Kosten bei größeren Bauwerken in der Regel geringer sind. Dieses Verhältnis kann durchaus als Preis-Leistungs-Verhältnis bezeichnen werden, welches sich auch bei der Anwendung der Honorartafeln der HOAI wiederfindet. Je höher die Bauwerkskosten sind, desto geringer sind die anteiligen Kosten für die Planung. Die Ursache dafür liegt im Verlauf der Planungskosten, welche die Tafelwerte abhängig von Bauwerkskosten definieren. Im Falle der Tragwerksplanung werden ungefähr die Rohbaukosten angerechnet. Eine grafische Darstellung der Abhängigkeit der Planungskosten bzgl. der anrechenbaren Kosten ergibt für die jeweiligen Honorarzonen, welche den Schwierigkeitsgrad der Planung erfassen, die nachfolgenden Kurven mit nichtlinearem (genau genommen multilinearem) Verlauf. Die Auswirkung der Nichtlinearität ist aufgrund der Skalierung der Kosten zunächst nicht auf den ersten Blick ersichtlich, grundsätzlich gilt jedoch: je höher die Bauwerkskosten, desto geringer der Anteil an Planungskosten.
Einfluss der relativen Baukosten
Beispiel:
Die anrechenbaren Kosten betragen 50.000.- Euro und die zugehörigen Planungskosten betragen 7.327.- Euro als Basissatz der Honorarzone III. Dies entspricht 14,7 % der Rohbaukosten (= anrechenbare Kosten TWP). Die anrechenbaren Kosten betragen 500.000.- Euro und die zugehörigen Planungskosten betragen 44.633.- Euro als Basissatz der Honorarzone III. Dies entspricht 8,9 % der Rohbaukosten (= anrechenbare Kosten TWP).
Grafische Darstellung der Honorartafel nach §52 HOAI-2021 (TWP)
Detaillierte Gliederung des Leistungsbildes Tragwerksplanung Ähnlich wie bei der Gliederung der Baukosten nach DIN 276, welche in 3 Ebenen aufgeschlüsselt werden, kann auch das Leistungsbild der jeweiligen Planungen in erster Ebene als Gesamtkosten und in zweiter Ebene für die jeweiligen Leistungsphasen aufgeschlüsselt werden. Die dritte Ebene enthält dann eine detaillierte Gliederung des Leistungsspektrums, indem die Leistungsphasen aufgeschlüsselt werden. Das Leistungsbild Objektplanung ist in Abs. 10.1 der HOAI-2021 detailliert beschreiben. Das Leistungsbild Tragwerksplanung in Abs. 14.1. Hier werden die Grundleistungen, welche in der jeweiligen Leistungsphase zusammengefasst sind, als Teilleistungen inklusive einiger Besonderer Leistungen aufgezählt. Die prozentualen Anteile der Teilleistungen sind dabei nicht gelistet und können innerhalb der lt. HOAI prozentual definierten Grenzen auf Basis von Erfahrungswerten oder sogenannten Splittingtabellen gewählt werden. Während Honorare für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 der Tragwerksplanung (§51 HOAI-2021) und die Leistungsphasen 1 bis 9 der Objektplanung (§34 HOAI-2021) indirekt über die Bauwerkskosten anhand der Honorartafeln bemessen und je nach Leistungsphase weiter prozentual gegliedert werden, können Besondere Leistungen beispielsweise auch pauschal oder nach Zeitaufwand bemessen werden. Diese sind vielfältig und nur teilweise in der HOAI gelistet. Alles was nicht in den Grundleistungen enthalten ist, kann grundsätzlich als Besondere Leistung vereinbart werden. Das Heft 3 der AHO- Schriftenreihe des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. enthält über die HOAI hinaus weiterführende Inhalte und Hinweise. Dennoch können trotz aller Sorgfalt bei der Aufzählung von potentiell erforderlichen Leistungen durchaus weitere, zusätzliche Leistungen anfallen, welche sich erst im Verlauf des Planungs- oder Baufortschrittes ergeben. Zur Erläuterung des detaillierten Leistungsbildes wird nachfolgend ein fiktives Angebot zur Tragwerksplanung des oben bereits als Projektbeispiel genannten mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage verfasst.
Lph.1 Lph.2 Lph.3 Lph.4 Lph.5 Lph.6 Lph.7 Lph.8 Lph.9 0,00 % 5,00 % 10,00 % 15,00 % 20,00 % 25,00 %
Tragwerksplanung 26 %
Objektplanung 74 %
Es ist anzumerken, dass die Objektplanung mit den Leistungsphasen 7 bis 9 Grundleistungen enthält, welche in der Tragwerksplanung nicht als solche betrachtet werden. Die Leistungsphasen 7 bis 9 im Leistungsspektrum Tragwerksplanung sind als sogenannte Besondere Leistungen zu bewerten. Besondere Leistungen sind bisher nicht berücksichtigt. Während Honorare für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 der Tragwerksplanung (§51 HOAI-2021) und die Leistungsphasen 1 bis 9 der Objektplanung (§34 HOAI-2021) indirekt über die Bauwerkskosten anhand der Honorartafeln bemessen und je nach Leistungsphase weiter prozentual gegliedert werden, können Besondere Leistungen beispielsweise auch pauschal oder nach Zeitaufwand angeboten und abgerechnet werden.
Bild: Anteile an der Summe der Planungskosten für Grundleistungen der Objekt- und Tragwerksplanung
Honorarermittlung für die Grundleistungen der Tragwerksplanung
Zunächst werden wie oben bereits geschehen die Honorare für die Grundleistungen beispielsweise als Basissatz der Honorarzone II ermittelt. Diese dienen zunächst als Orientierungswerte. Anschließend kann ein individuelles Angebot erfolgen:
Die Honorarzone kann von Anfang an verbindlich festgelegt werden oder zunächst vorläufig. Die vorläufig festgelegte Honorarzone wird dann im Zuge des Planungsprozesses - z.B. während der Entwurfsplanung - festgelgt, wenn der tatsächliche Planungsauwand sukzessive ersichtlich wird. Mit den anrechenbaren Kosten kann ähnlich verfahren werden. Liegen hinreichend genaue Kostenermittlungen noch nicht vor, so können diese zunächst als Kostenrahmen abgeschätzt und später angepasst werden, wenn Kostenermittlungen des Objektplaners vorliegend sind. In solchen Fällen ist häufig von einer vorläufigen Honorarermittlung die Rede. Die prozentualen Anteile des Angebotes bleiben unberührt.
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)
Leistungsphase      Planungskosten lt. HOAI                         Angebot Lph.1 Grundlagenermittlung 3 % 1.604 € 1.000 € Lph.2 Vorplanung 10 % 5.345 € 3.500 € Lph.3 Entwurfsplanung 15 % 8.018 € 5.000 € Lph.4 Genehmigungsplanung 30 % 16.036 € 15.000 € Lph.5 Ausführungsplanung 40 % 21.381 € 20.000 € Lph.6 Vorbereiten der Vergabe 2 % 1.069 € 500 € Summe 100 % 53.452 € 45.000 € 1,87 % 6,55 % 9,35 % 28,06 % 37,42 % 0,94 % 84,19 %
Planungsphase
Kostenermittlung
… auf Ebene der KG
-30%
-20%
-10%
0
10%
20%
30%
KG 1. Ebene Hundertstelle
Kostenrahmen
Kostenschätzung
Kostenberechnung
Kostenvoranschlag
Kostenanschlag
Kostenfeststellung
Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2 Vorplanung
Leistungsphase 3 Entwurfsplanung
Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5 Ausführungsplanung
Leistungsphase 6 Vorbereiten der Vergabe
Leistungsphase 7 Mitwirken bei der Vergabe
Leistungsphase 8 Bauüberwachung
Ziel
Toleranz
KG 2. Ebene Zehnerstelle
KG 3. Ebene Einerstelle
LVs
Angebote
Abrechnung
Überwiegend bei privaten Bauvorhaben wird die Tragwerksplanung gelegentlich erst ab Leistungsphase 4 beauftragt, welche insbesondere die statische Berechnung betrifft. Als Planungsgrundlage werden die genehmigten und daher abgeschlossenen Entwurfspläne des Objektplaners zur Verfügung gestellt. Die Vor- und Entwurfsplanung ist demnach nicht erforderlich und wird nicht angeboten bzw. als Leistung vereinbart. Der Tragwerksplaner ist in diesem Fall Quereinsteiger. Einerseites konnten dessen Pläne sich nicht im Zuge der Entwurfs- planung entwickeln und sukzessive weiter ausgearbeitet werden, womit die Tragwerkspläne in der Regel von Grund auf zzgl. zur statischen Berechnung zu erstellen sind. Andererseits setzt der Tragwerksplaner voraus, dass die Objektplanung ein realisierbares Tragwerk enthält, weil die fehlenden Leistungen anderweitig erbracht und eingearbeitet sind. Im Zuge der statischen Berechnungen treten aber bisweilen Probleme auf, weil festgestellt wird, dass ein funktionierendes Tragwerkskonzept keineswegs enthalten ist. Der Tragwerksplaner kann demnach seine Aufgabe nicht erfüllen oder findet sich unverhofft in der Vor- und Entwurfsplanung wieder, welche kein vertraglicher Bestandteil seines Leistungsumfangs ist und zu Änderungen an der abgeschlossenen Planung des Objektplaners führt. Derartigen Umständen kann begegnet werden, indem Teile der Leistungsphase 1 bis 3, insbesondere die Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks (2.3) und überschlägige statische Berechnungen (3.3) als Besondere Leistungen angeboten werden. Das Problem mit ggfs. erforderlichen Änderungen an der Objektplanung - welche bereits einen Unterzug betreffen können, den die Bauherrenschaft aus optischen Gründen eigentlich nicht will - löst dies jedoch nicht. Alternativ kann auch vertraglich folgendes festgehalten werden:
Tragwerksplanung ab Leistungsphase 4
Planungsleistungen werden ab der Leistungsphase 4 grundsätzlich auf Basis abgeschlossener Planungen des Objektplaners erbracht. Wenn aufgegeben wird, auf Basis vorläufiger Pläne zu arbeiten und durch Planänderungen ein zusätzlicher Aufwand für den Auftragnehmer entsteht, ist dieser ggfs. nach vereinbarten Pauschalen oder Stundensätzen abzurechnen. Soweit die Änderungen nicht aus dem Leistungsbereich des Auftragnehmers stammen, ist dieser umgehend zu informieren, wenn daraus Auswirkungen auf dessen Planungsanforderungen folgen. Sofern sich hingegen Planungsänderungen ergeben, die aus dem Leistungsbereich des Auftragnehmers stammen und die zu Kostenerhöhung oder Terminverzögerungen führen können, ist der Auftraggeber rechtzeitig über derartige Umstände zu informieren und es sind ihm soweit möglich Alternativen aufzuzeigen.
Dem Thema Baukostenplanung anzumerken ist, dass derartige Umstände zu unvorhergesehenen Kosten führen und den Planungs- und Baufortschritt empfindlich stören können. Der Tragwerksplaner ist gemäß dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) nicht die Planungen an sich schuldig, sondern vielmehr das Gewerk, als Ergebnis der Planungen. Dies kann die Herbeiführung der Baugenehmigung betreffen oder die funktionstüchtige und mangelfreie Herstellung tragender Bauteile des Bauwerks. Derartige Umstände, welche nicht aus dem Verantwortungsbereich des Tragwerksplaners stammen aber dennoch zu lösen sind, sind lästig und können vermieden werden, wenn Objekt- und Tragwerksplanung von Beginn an aufeinander abgestimmt sind und kooperativ erfolgen. Der Planungsprozess der HOAI basiert auf diesem Prinzip.
Stufenweise Beauftragung
Vertragliche Gestaltung im Zusammenhang mit der HOAI Die Abgabe einer Honorarermittlung nach HOAI oder eines entsprechenden Angebotes auf Basis der HOAI ist eine Willenserklärung, die darauf abzielt, einen Vertrag zu schließen. Sowohl die Erteilung des Auftrags als auch die Annahme des Auftrags sollten anschließend durch die beiderseitige Unterzeichnung eines schriftlichen Werkvertrages mit detaillierten Regelungen erfolgen. In diesem Sinne sei zunächst auf die kostenlosen und juristisch geprüften Musterverträge der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau verwiesen, deren Formulierungen sowohl den Interessen von Auftragnehmern als auch Auftraggebern gleichermaßen entsprechen. Richtig angewendet würde es grundsätzlich bereits genügen, die prozentualen Anteile über oder unter dem Basissatz vertraglich zu vereinbaren, denn alles weitere ist durch die HOAI geregelt. Dies ermöglicht die Vergabe von Planungsleistungen, ohne konkrete Details der Baumaßnahme zu kennen, weil diese aufgrund einer frühen Projekt- und Planungsphase ggfs. noch nicht vorliegend sind. Zur Beratung der Bauherrenschaft bezüglich der voraussichtlichen Planungskosten kann eine vorläufige Honorarermittlung auf Grundlage von Baukostenschätzungen erstellt werden. Dafür sind bereits skizzenhafte Zeichnungen und eine kurze Baubeschreibung ausreichend. Sobald die Kostenberechnung nach DIN 276 im Zusammenhang mit der Entwurfsplanung des Objektplaners vorliegt, ist auch die Honorarzone zu bewerten und damit das Honorar verbindlich festgelegt.
Form der Honorarvereinbarung
Honorarvereinbarungen im Anwendungsbereich der HOAI bedürfen einer besonderen Form. Die HOAI 2021 sieht in § 7 Abs. 1 vor, dass die Honorarvereinbarung in Textform erfolgen muss. Dieser Begriff wird in §126b des BGB definiert. Wenn keine Honorarvereinbarung oder nur eine mündliche Honorarvereinbarung getroffen wurde, dann gilt nach §7 Abs. 1 der HOAI-2021 der Basishonorarsatz als vereinbart.
Die Beauftragung von Planungsleistungen muss grundsätzlich nicht stufenlos von Beginn an über das gesamte Leistungsbild erfolgen. Die Beauftragung kann auch stufenweise erfolgen. Stufenvertrag   mit   verbindlicher   Festlegung   der   Leistungserweiterung: Zunächst nur verbindliche Beauftragung der 1. Stufe und verbindliche Festlegung auf die Beauftragung weiterer Stufe/n für den Fall, dass das Projekt weiter realisiert wird. Stufenvertrag   mit   Option   der   Leistungserweiterung: Zunächst nur verbindliche Beauftragung der 1. Stufe und gesonderte Vereinbarung der Erbringung weiteren Stufe/n zu einem späteren Zeitpunkt. Insbesondere dann, wenn der Auftraggeber sich nicht sicher ist, ob er das Projekt realisieren kann und daher zunächst nur Leistungen der Vor- und/oder Entwurfsplanung in Auftrag geben will, ist der Stufenvertrag eine gute Option. Wichtig ist jedoch, dies bereits in der Vertragsgestaltung festzulegen, denn wird ein stufenloser Vertrag über das gesamte Spektrum geschlossen und ggfs. vorzeitig gekündigt, dann können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Beauftragung von Einzelleistungen
In §9 der HOAI-2021 ist die Beauftragung der Vor- oder Entwurfsplanung als Einzelleistung geregelt. Wenn demnach nur   eine dieser Leistungsphasen in Auftrag gegeben wird, dann können für die Honorarermittlung folgende Prozentsätze (am Beispiel Tragwerksplanung) herangezogen werden: für die Vorplanung (als Einzelleistung) höchstens der Prozentsatz der Vorplanung (10%) inkl. Grundlagenermittlung (3%) für die Entwurfsplanung (als Einzelleistung) höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung (15%) inkl. Vorplanung (10%)
... kann festgehalten werden, dass die Baukosten nicht nur das Bauwerk betreffen und von diversen Faktoren abhängig sind. Den überwiegenden Anteil haben die Bauwerkskosten, welche die Kosten für die Baukonstruktion und Technische Anlagen enthalten. Diese können bereits in einer frühen Projekt- und Planungsphase anhand von statistischen Bauwerten abgeschätzt werden und sind in Baukostenkataloge für Vergleichsobjekte aufgelistet. Es werden dabei die Kosten ins Verhältnis zur Bauwerksfläche oder dessen Kubatur gestellt, womit sie sich als Indikator für die Wirtschaftlichkeit erweisen können. Mit fortschreitendem Planungsprozess nimmt die Genauigkeit des Bauwertes von ersten Annahmen des Kostenrahmens bis hin zur Kostenfeststellung auf Basis tatsächlich erfolgter Abrechnungen stetig zu. Einen besonderen Stellenwert hinsichtlich der Planungskosten hat dabei die Kostenberechnung nach DIN 276 im Zuge der Entwurfsplanung nach HOAI. Die Planungskosten sind als Nebenkosten ein Bestandteil der Baukosten und werden anteilig daran auf Grundlage der HOAI ermittelt. Als Hauptbestandteil der Nebenkosten sind für die Objektplanung ca. 15 % der Bauwerkskosten aufzuwenden und für die Tragwerksplanung ca. 5 %. Die HOAI regelt aber nicht einzig und alleine die Planungskosten, vielmehr gliedert sie den Planungsprozess in klar definierte Leistungsphasen. Diese können sowohl Grundleistungen als auch Besondere Leistungen umfassen. Die Honorare für Grundleistungen werden den Honorartafeln entnommen, welche sich auf Bauwerkskosten beziehen. Honorare für Besondere Leistungen sind hingegen nicht geregelt und können frei vereinbart werden, was seit der Abschaffung der einstmals gesetzlichen Verbindlichkeiten der HOAI grundsätzlich auch bei den Grundleistungen möglich ist. Neben Abminderungen des Honorars, welche die HOAI selbst empfiehlt, können nun ohne Rechtsverstöße zusätzliche Abzüge angeboten und vereinbart werden. Als Angebot auf Grundlage der HOAI würde es eigentlich bereits genügen, die prozentualen Anteile über oder unter dem Basissatz anzugeben, denn alles weitere ist durch die HOAI geregelt. Auch die Honorarzone kann anhand von Bewertungskriterien nachträglich festgelegt werden, sobald sie erkennbar sind. Dies ermöglicht die Abgabe von Angeboten, ohne konkrete Details der Baumaßnahme zu kennen, weil diese aufgrund einer frühen Projekt- und Planungsphase ggfs. noch nicht vorliegend sind. Sobald die Kostenberechnung nach DIN 276 im Zusammenhang mit der Entwurfsplanung des Objektplaners vorliegt, ist auch die Honorarzone zu bewerten und damit das Honorar verbindlich. Zur Beratung der Bauherrenschaft bezüglich der voraussichtlichen Planungskosten kann vorab der Kostenberechnung eine vorläufige Honorarermittlung auf Grundlage von Schätzungen herausgegeben werden. Dafür sind bereits skizzenhafte Zeichnungen und eine kurze Baubeschreibung ausreichend. Es können somit sämtliche Planungen im Bereich der HOAI von der ersten Projektphase an ohne genaue Kenntnisse über das Bauwerk angeboten, beauftragt und aufeinander abgestimmt werden. Die Erbringung der Leistungen kann sowohl stufenlos als auch abgestuft vereinbart werden. Neben der Transparenz der Kosten und Leistungsbilder sind dies gute Gründe für die Anwendung des Regelwerkes HOAI. Kenntnisse und Methoden zur Baukostenermittlung werden im gewissen Maße vorausgesetzt und sind in diesem Beitrag hinreichend beschrieben.
Zusammenfassend …
1A Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) 1.604 € 1.1 1.000 € 1.2 Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten           in 1.1 enthalten 1.3 Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse           in 1.1 enthalten Angebot 1.000 € 3,00 % Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im  Benehmen mit dem Objektplaner, wie z.B. in Bezug auf: - Belastungen - Gründungsverhältnisse - Verformungsbegrenzungen, Rissbreitenbegrenzungen - Einflüsse aus bauphysikalischen und brandschutztechnischen Anforderungen,    z.B. Schallschutz, Wärmeschutz, Brandschutz, Explosionsschutz - Sonderanforderungen, wie Bauwerksschwingungen, Erdbeben, Objektschutz - Anforderungen an den Bauablauf und die Bauausführung - Aus- oder Einwirkungen der Baumaßnahme auf oder aus angrenzender Bebauung 1,87 % 1,87 % 1B Besondere Leistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)           Bei Bedarf … 1.4           in 1.1 enthalten 1.5 Beraten des Auftraggebers über ggfs. erforderliche Bestandsplanungen           in 1.1 enthalten 1.6 Beraten des Auftraggebers hinsichtlich der Prüfpflichtigkeit der Planungen           in 1.1 enthalten 1.7 Ortsbesichtigung           1 Stk enthalten 1.8       Stundensatz [€/Std.] Beraten des Auftraggebers über ggfs. erforderliche Untersuchungen, z.B. Substanzuntersuchungen,  Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz Bauen im Bestand: Bestandsaufnahme und Bewertung/Nachrechnung tragender Bauteile,  Qualifizierung von Werkstoffen im Hinblick auf die geforderte Nutzung, frühzeitiges Veranlassen von  erforderlichen Öffnungen im Bestand beim Auftraggeber.
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 2 (Vorplanung)
2A Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) 5.345 € 2.1 Analysieren der Grundlagen 200 € 2.2           in 2.1 enthalten 2.3 3.000 € 2.4           in 2.3 enthalten 2.5 200 € 2.6 Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 100 € Angebot 3.500 € 10,00 % 0,37 % Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit,  der Gebrauchstauglichkeit und der Wirtschaftlichkeit; Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an  der Planung Beteiligten. Mitwirken beim Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungs- möglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung,  Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für z.B.  Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Haupttragrichtungen, Konstruktionsraster und  Gründungsart 5,61 % Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über  die Genehmigungsfähigkeit: Führen der erforderlichen Abstimmungsgespräche mit dem  Prüfingenieur und den Fachleuten für Technische Ausrüstung, Wärmeschutz und  Energiebilanzierung, Bau- und Raumakustik und sonstigen eingeschalteten Fachbereichen. Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung: Unterstützen des Objektplaners bei  der Ermittlung der überschlägigen Kosten durch sorgfältige Auswertung der bisherigen Erkenntnisse  hinsichtlich der die Kosten beeinflussenden Kriterien. Unterstützen des Objektplaners beim Erstellen  eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planung- und Bauablaufs. 0,37 % 0,19 % 6,55 % 2B Besondere Leistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung)           Bei Bedarf … 2.7 1.000 € 2.8           in 2.3 enthalten 2.9 Vorläufige und nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile           in 2.3 enthalten 2.10 Vorläufige und nachprüfbare Berechnung der Gründung           in 2.3 enthalten Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter  verschiedenen Objektbedingungen 1,87 % Aufstellen eines Lastplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungs- beratung
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)
Anmerkung: Die Besondere Leistung der Ausführungsplanung Position (5.6) mit Konstruktion und Nachweise von Stahl- und Holzverbindungen ist in der statischen Berechnung (4.1) enthalten. Dies ist damit zu begründen, dass Knotenpunkte häufig einer Änderung der Bauteilsteifigkeit entsprechen und daher Einfluss auf die Tragmechanik haben können. Dies sollte am Besten bereits zusammen mit der statischen Berechnung berücksichtigt werden.
3A Grundleistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) 8.018 € 3.1 3.000 € 3.2 1.000 € 3.3           In 3.1 enthalten 3.4 400 € 3.5           In 3.9 enthalten 3.6           In 3.1 enthalten 3.7 400 € 3.8           In 3.7 enthalten 3.9 Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 200 € Angebot 5.000 € 15,00 % Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten  Fachplanungen, bis hin zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung 5,61 % Überschlägige statische Berechnungen und Bemessungen der maßgeblichen Konstruktions- elemente 1,87 % Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für  zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte (Abmessungen der Stützen, Wände, Decken,  Balken, etc.), Aussparungen, Durchbrüche, Fugen, Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte mit  Verbindungsmittel Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau  und der Holzmengen im Ingenieurholzbau 0,75 % Mitwirken bei der Objektbeschreibung, z.B. Erläutern wesentlicher konstruktiver Festlegungen und  besonderer Auswirkungen auf die Baukosten, eingehendes, umfassendes Beschreiben des  Tragwerks mit allen Einzelheiten, die nicht aus den Plänen zu ersehen, aber für die Kosten von  Bedeutung sind, insbesondere Bauabläufe, Herstellungsverfahren, verschiedene Bauzustände,  Gründungsverfahren, konstruktive Besonderheiten, wie z.B. Rissesicherheit, Wasserdichtigkeit,  Feuerbeständigkeit, Erweiterungsmöglichkeiten. Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die  Genehmigungsfähigkeit, d.h. aktives Beteiligen und Unterstützen des Objektplaners bei den  Verhandlungen mit den für die Genehmigung zuständigen Stellen und Führen der erforderlichen  Gespräche mit dem Prüfingenieur und weiteren fachlich Beteiligten. Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung, insbesondere Unterstützen des  Objektplaners bei der Ermittlung der angenäherten Kosten durch sorgfältige Auwertung aller zu  erlangenden Erkenntnisse über die Kosten des Tragwerks und Mitwirken bei der Kostenberechnung  nach DIN 276-1. 0,75 % Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung (Kostenkontrolle)  hinsichtlich der Kostenanteile des Tragwerks, Begründen von Abweichungen und Vorschlagen von  Steuerungsmaßnahmen. 0,37 % 9,35 % 3B Besondere Leistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)           Bei Bedarf … 3.10 Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile 1.000 € 3.11 Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung           In 3.10 enthalten 3.12 Klären von Konstruktionsdetails bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen 250 € 3.13 750 € 3.14 Analyse von Alternativen bzw. Varianten des Tragwerks und deren Wertung mit Kostenuntersuchung       Stundensatz [€/Std.] 1,87 % 0,47 % Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden  Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen  durchgeführt wird 1,40 %
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
4A Grundleistungen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) 16.036 € 4.1 12.500 € 4.2 Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen           In 4.1 enthalten 4.3 2.500 € 4.4           In 4.1 enthalten 4.5           In 4.1 enthalten 4.6           In 4.1 enthalten Angebot 15.000 € 30,00 % Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der  vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen nach den in der Landesbauordnung enthaltenen  Bestimmungen 23,39 % Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der  Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten  der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners 4,68 % Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung, insbesondere die  vollständigen Berechnungsunterlagen mit den zugeordneten Positionsplänen für die bauaufsichtliche  Genehmigung oder zur Prüfung durch den Prüfingenieur. Selbständiges Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren zur Erläuterung etwaiger  Unklarheiten Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne auf Grundlage der  Prüfungsfeststellungen und Auflagen der Prüfungsinstanzen. 28,06 % 4B Besondere Leistungen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)           Bei Bedarf … 4.7           In 4.1 enthalten 4.8       Stundensatz [€/Std.] 4.9       Stundensatz [€/Std.] 4.10       Stundensatz [€/Std.] Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der  Temperatur (Heißbemessung) Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bauzustände, soweit diese Leistungen über  das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen oder bei dem das statische System von dem  des Endzustands abweicht. Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung von Baubehelfen wie temporäre Abstützungen  und Gerüste Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (z.B. Fassaden, Ausbau,  Technische Ausrüstung, etc.)
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)
5A Grundleistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)  21.381 € 5.1 2.000 € 5.2 4.500 € 5.3 12.500 € 5.4 1.000 € 5.5           In 5.1 enthalten Angebot 20.000 € 40,00 % Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die  Objektplanung integrierten Fachplanungen 3,74 % Anfertigen von Schalplänen in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners  mindestens im Maßstab 1:50 mit Darstellung aller einzuschalenden Bauteile.  Die Schalpläne müssen mindestens enthalten: - alle Maße der zu schalenden Bauteile, auch Höhenkoten und ggfs. Bauteilachsen - Durchbrüche und Aussparungen - Auflager der einzuschalenden Bauteile, z.B. Umrisse tragender Mauerwerkswände oder Kopfplatten    von Stahlstützen, sowie tragende Einbauteile, die in die Schalung verlegt werden 8,42 % Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, z.B.  Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzbaukonstruktionspläne mit Leitdetails (ausgenommen  Werkstattzeichnungen) Bewehrungspläne müssen mindestens enthalten: - Hauptmaße der Bauteile - Betonstahlsorten und Betonfestigkeitsklassen - Anzahl, Durchmesser, Form und Lage der Bewehrungsstäbe, z.B. gegenseitiger Abstand,    Rüttellücken,Übergreifungs- und Verankerungslängen - Betondeckung der Bewehrung und die Unterstützung der obenliegenden Lage Leitdetails müssen dem ausführendem Unternehmen die gewünschte Art der Ausführung  verdeutlichen, insbesondere durch zeichnerische Darstellung von Knotenpunkten und Verbindungen  mit Angabe der Bauteile, deren Lage und Abmessungen, Anordnung und Ausbildung von  Schweißnähten, Art, Anzahl und Abstände von Verbindungsmitteln, Bohrlochabmessungen,  Stahlblechformteile, etc. 23,39 % Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der  Konstruktionen mit Mengenermittlung als Grundlage für die Ausschreibung, Bestellung und  Abrechnung. 1,87 % Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren zur Erläuterung etwaiger  Unklarheiten oder Eigenkontrolle. 37,42 % 5B Besondere Leistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)           Bei Bedarf … 5.6 Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau           In 4.1 enthalten 5.7 Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten       Stundensatz [€/Std.] 5.8 Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten       Stundensatz [€/Std.] 5.9 Ändern von Planungsergebnissen aus Umständen, die der Tragwerksplaner nicht zu vertreten hat       Stundensatz [€/Std.] 5.10       Stundensatz [€/Std.] 5.11 Planung und Nachweise der Baugrubensicherung       Stundensatz [€/Std.] 5.12 Berechnung und Konstruktion der Baubehelfe       Stundensatz [€/Std.] Prüfen von Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den  Ausführungszeichnungen
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
6B Besondere Leistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)           Bei Bedarf … 6.4 Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners        Stundensatz [€/Std.] 6.5 Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks        Stundensatz [€/Std.]
Leistungsphasen 7, 8 und 9
Die Mitwirkung bei der Vergabe (Lph.7), Objektüberwachung (Lph. 8) und Objektbetreuung (Lph. 9) sind vollständig als Besondere Leistungen definiert und werden nachfolgend in diesem Beitrag nicht behandelt. Die detaillierten Leistungsbeschreibungen können der Anlage 14 der HOAI entnommen werden.
Zusammenfassung
In der Summe beträgt das Honorar für die Tragwerksplanung des Projektbeispiels 48.000.- Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer und zzgl. der Zeithonorare für Besondere Leistungen. Diese wurden neben den Stundensätzen teilweise auch ohne Aufpreis einbezogen oder prozentual anteilig am Betrag der Grundleistungen bemessen. Hinsichtlich der Netto-Bauwerkskosten in Höhe von rund 1,65 Millionen Euro entspricht dies rund 2,9 %.
6A Grundleistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) 1.069 € 6.1 250 € 6.2 100 € 6.3 150 € Angebot 500 € 2,00 % Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der  Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur  Mengenermittlung des Objektplaners. 0,47 % Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen  Verbindungs- und Befestigungsmittel 0,19 % Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als  Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks. 0,28 % 0,94 %
zzgl. Honorare auf Stundenbasis und zzgl. 19 % Umsatzsteuer.
Summe der Grundleistungen gemäß HOAI 53.452 € Summe der Grundleistungen gemäß Angebot 45.000 € 3.000 € Summe der angebotenen Leistungen der Tragwerksplanung auf Basis der HOAI-2021 * 48.000 € 100,00 % 84,19 % Summe der Besonderen Leistungen zzgl. Zeithonorare [€/Std.]  5,61 % 89,80 %
*
Anmerkung: Die Besonderen Leistung (3.10) und (3.11) sind in ähnlicher Form bereits in der Vorplanung gelistet. Allerdings handelt es sich in der Entwurfsplanung um vorgezogene Planungen, welche für die Ausführung geeignet sind. Dies kann beispielsweise Fundamente oder Gründungsplatten und den dafür erforderlichen Bodenaushub mit Baugrubensicherungen betreffen, wenn dies vorab der statischen Berechnung des gesamten Bauwerkes zur Prüfung eingereicht werden soll.
Anteile der Kostengruppen an den Baukosten Der Anteil der jeweiligen Kostengruppen an den gesamten Baukosten bzw. der Summe aller Kostengruppen, kann je nach Gebäudeart und individuellen Anforderungen variieren. Für Wohn- und Bürogebäude oder ähnliche Gebäudearten können aus statistischen Daten nachfolgende Eingrenzungen (von bis) getroffen und Mittelwerte gebildet werden. Dabei ist es sinnvoll, die Bauwerkskosten als Summe der Kostengruppen 300 und 400 als Maßstab zugrunde zu legen und sämtliche sonstigen Kosten als zusätzliche Anteile darauf zu beziehen.
Werden die Kostengruppe 100 und 800 aufgrund individueller Gegebenheiten nicht einbezogen, dann sind erwartungsgemäß die Kosten für die Baukonstruktion (KG 300) überwiegend. Als Mittelwert kann beispielsweise ca. 80 % der Bauwerkskosten der Kostengruppe 300 zugeordnet werden, und demzufolge ca. 20 % der technischen Ausrüstung bzw. Kostengruppe 400. Die Summe der Kostengruppe 300 und 400 beträgt stets 100 % als Bauwerkskosten. So gesehen können beispielsweise Nebenkosten zusätzlich mit ca. 15 % bis 30 % der Bauwerkskosten angegeben werden. Neben der Objekt- und Tragwerksplanung sind z.B. geotechnische Untersuchungen, Brandschutzkonzepte, Bewertungen zum Schall- und Wärmeschutz sowie Gebühren für die Genehmigung und bautechnische und statisch-konstruktive Prüfungen als Nebenkosten zu verstehen.
Bauwerte Die bisher erfolgte Darstellung der Baukosten erfolgte prozentual anteilig an den Bauwerkosten und es wurden keine konkreten Beträge genannt. Diesbezüglich müssten sowohl konjunkturbedingte und ortsübliche Preise, die Gebäudeart und der Umfang einer Baumaßnahme berücksichtigt werden. In einem ersten Ansatz zur Abschätzung des Kostenrahmens kann dies anhand von aktuellen flächen- oder kubaturbezogener Bauwerkskosten mit der Einheit [€/m²] oder [€/m³] erfolgen. Diese meistens auf die Bruttogrundfläche (BGF) oder den Bruttorauminhalt (BRI) bezogenen Bauwerkskosten werden als Bauwerte bezeichnet. Aktuell (2025) und ohne die Gewährleistung der Verbindlichkeit dieser Angaben können die Bauwerte beispielsweise für Einfamilienhäuser ca. 1.700.- €/m² bis 2.600.- €/m² oder ca. 500.- €/m³ bis 800.- €/m³ inkl. 19 % Mehrwertsteuer betragen. Entsprechend der Kubatur als umbauter Raum betragen die Bauwerkskosten so im statistischen Durchschnitt beispielsweise ca. 650 €/m³ * 700 = 455.000.- Euro inkl. 19 % Mehrwertsteuer für ein Haus mit ca. 220 Bruttogrundfläche bzw. ca. 150 Nutzfläche. Für kleinere Einfamilienhäuser sowie bei höheren Baustandards ist tendenziell ein höherer Bauwert anzusetzen und andere Gebäudearten wie Bürogebäude sind ebenfalls zu differenzieren. Als Hilfsmittel können Baukostenkataloge mit statistischen Werten für Vergleichsobjekte verwendet werden, wenn es an Erfahrungswerten mangelt.
Ein informativer Beitrag aus der Rubrik „Baukosten“ von Dipl.-Ing. (FH) Sebastian Maurer ; verfasst am 12.08.2025
Die Baukosten sind nach DIN 276-2018-12 in sogenannte Kostengruppen (KG) gegliedert. Die Norm bietet daher eine wichtige Grundlage für die Kostenplanung im Bauwesen. Insgesamt sind 8 Kostengruppen in drei Ebenen gegliedert, welche die Baukosten strukturieren. Die Kostengruppen der ersten Ebene (z.B. KG 300) können auf Zehnerstellen (z.B. KG 310) und Einerstellen (z.B. KG 341) aufgeschlüsselt werden, je nachdem, in welcher Planungsphase sich die Kostenermittlung befindet. Mit dem Planungsfortschritt einhergehend steigt auch die Genauigkeit der Kostenermittlung.
A ufschlüsselung der Ebene 2 KG 310: Baugrube und Erdbau KG 320: Gründung und Unterbau KG 330: Außenwände, vertikale Bauteile KG 340: Innenwände, vertikale Bauteile KG 350: Decken, horizontale Bauteile KG 360: Dächer KG 370: Infrastrukturanlagen KG 380: Baukonstruktive Einbauten KG 390: Sonstige Maßnahmen
Aufschlüsselung der Ebene 1 KG 100: Grundstück KG 200: Vorbereitende Maßnahmen KG 300: Bauwerk – Baukonstruktionen KG 400: Bauwerk – Technische Anlagen KG 500: Außenanlagen und Freiflächen KG 600: Ausstattung und Kunstwerke KG 700: Baunebenkosten KG 800: Finanzierung
Aufschlüsselung der Ebene 3 KG 341: Tragende Innenwände KG 342: Nichttragende Innenwände KG 343: Innenstütze KG 344: Innenwandöffnungen KG 345: Innenwandbekleidungen KG 346: Elementierte Innenwände KG 347: Lichtschutz KG 349: Sonstiges
Gliederungen nach DIN 276
Kostengruppen nach DIN 276
Kostenermittlungen: Begriffe und Toleranzen
Baukosten sind ein komplexes Thema, deren Ermittlung umfangreiche Kenntnisse erfordert und daher in der Regel dem Objektplaner oder anderen Experten obliegt. Dennoch möchten sich fachlich eher unbeteiligte wie die Bauherrenschaft möglicherweise eine erste Übersicht verschafften, ohne dafür bereits entsprechende Aufträge zu erteilen oder sich schlichtweg darüber informieren, wie die Baukosten vom Experten eigentlich ermittelt werden und was dieser Begriff überhaupt bedeutet. Der nachfolgende Beitrag ist daher überwiegend für fachlich unbeteiligte als Einführung in die Grundlagen der Baukosten-ermittlung gedacht. Kostensicherheit bedeutet schließlich, die Baukosten bestmöglich im Blick zu behalten. Und als Investor - ob fachlich bewandert oder nicht - ist man an den Kosten letzten Endes alles andere als unbeteiligt. Die Kostentransparenz ist daher wichtig.
Die Summe aus den Kostengruppen 300 und 400 wird als Bauwerkskosten bezeichnet, also jene Kosten, welche für die Herstellung des Bauwerks aufzuwenden sind. Die Planungskosten sind der Kostengruppe 700 als Nebenkosten zugeordnet. Diese sind ein nicht zu unterschätzender Bestandteil der Gesamtkosten, welche als Summe aller Kostengruppen als Baukosten zu verstehen sind. Insbesondere die Kostengruppen 100 und 800 können dabei zunächst nur der Bauherrenschaft vorliegen, während alle anderen Kostengruppen in Planungen ermittelt werden. Wenn die Gesamtkosten einer Baumaßnahme vollständig zu erfassen sind, müssen die Grundstücks- und Finanzierungskosten demnach für die Kostenermittlung zur Verfügung gestellt werden. Je nach Planungsfortschritt und der damit möglichen Genauigkeit wird die Kostenermittlung in folgende Begriffe gegliedert:
Kostenplanung | Planungskosten Baukostenermittlungen nach DIN 276 und HOAI
Anteile der Kostengruppen [%] an Bauwerkskosten KG300+KG400
Anteil der Planungskosten an den Baukosten Wie bereits erwähnt, zählen Planungskosten als Nebenkosten zu den Baukosten. Dabei werden die Planungskosten häufig aus den Baukosten abgeleitet, wie es beispielsweise den Grundsätzen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) entspricht. Die HOAI - derzeit in der aktuellen Novellierung von 2021 - umfasst jedoch nicht nur Planungskosten. Vielmehr werden im Zusammenhang mit Honoraren allgemeine Regeln und zugehörende Leistungen definiert, womit die anfallenden Planungskosten sowohl für Auftragnehmer als auch Auftraggeber in hohem Maße nachvollziehbar sind. Der Volltext dieses Regelwerkes wird neben entsprechenden Musterverträgen auf der Website der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau kostenfrei angeboten. Die Anwendung der HOAI zur Ermittlung der Planungskosten wird nachfolgend anhand fiktiver Beispiele beschrieben, indem sowohl für die Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen als auch die Tragwerksplanung entsprechende Honorare ermittelt und einander sowie den Bauwerkskosten gegenüber gestellt werden. Anschließend werden die zugehörenden Grundleistungen dargestellt und Kostenanteile zugeordnet.
KG 200 KG 300 KG 400 KG 500 KG 600 KG 700 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90
von
bis
Mittelwert
100 % = KG300 + KG400
Honorarermittlung für die Objekt- und Tragwerksplanung am Beispiel eines Wohngebäudes
Für die Honorarermittlung müssen zunächst die sogenannten anrechenbaren Kosten ermittelt werden, wobei es sich um Bauwerkskosten handelt. Diese werden wie oben bereits beschrieben ermittelt. Es wird der Bruttorauminhalt BRI [m³] mit den entsprechenden Bauwerten BW [€/m³] zur Ermittlung der Bauwerkskosten BWK [€] verwendet. Die Anteile der Kostengruppe 300 und 400 werden für das gesamte Bauwerk mit 80 % für KG 300 und 20% für KG 400 angenommen. Nach §4 (1) der HOAI-2021 ist Umsatzsteuer kein Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Die Kosten sind daher als Nettobeträge zzgl. Mehrwertsteuer zu verstehen. Als Grundlage für die Honorarermittlung wird die derzeit (August 2025) aktuelle HOAI-Novellierung von 2021 verwendet.
Die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Objektplanung entsprechen den Bauwerkskosten (KG300+KG400), sofern technische Anlagen mitgeplant werden (§33 HOAI-2021). Für die Tragwerksplanung hingegen werden die Rohbaukosten verwendet. Diese sind gemäß §50 (1) mit 55% der Baukonstruktionskosten (KG300) und 10 % der Kosten für Technische Anlagen (KG400) anrechenbar, sofern es sich nicht um ein Ingenieurbauwerk handelt. Letzteres ist bei der Tiefgarage jedoch zutreffend. Die Kosten dafür sind gemäß §50 (3) mit 90% der Baukonstruktionskosten und 15 % der Kosten für Technische Anlagen anzurechnen.
Anrechenbare Kosten
Anrechenbare Kosten nach § 33 (1) HOAI-2021:
KG300 + KG400
= 1.649.250.- € zzgl. 19 % MwSt.
Anrechenbare Kosten nach § 50 (1) HOAI-2021:
0,798 * (0,55 * KG300 + 0,10 * KG400)
= 605.475.- € zzgl. 19 % MwSt.
Anrechenbare Kosten nach § 50 (3) HOAI-2021:
0,202 * (0,90 * KG300 + 0,15 * KG400)
= 249.750.- € zzgl. 19 % MwSt.
Objektplanung für Gebäude und Innenräume:
Tragwerksplanung:
= 855.225.- € zzgl. 19 % MwSt.
Summe
Anwendung der Honorartafeln
Bauwerk BGF [m²] BRI [m³] Anteil [%] BW [€/m³] KG300 [€] KG400 [€] BWK [€] Anteil [%] TG 300 900 23,5 370 266.400 66.600 333.000 20,2 KG 150 450 11,8 450 162.000 40.500 202.500 12,3 EG 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 OG1 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 OG2 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 OG3 150 450 11,8 450 162.000 40.500 202.500 12,3 Summe 1275 3825 100 431 1.319.400 329.850 1.649.250 100
Anhand der anrechenbaren Kosten werden die Honorare gemäß HOAI indirekt anteilig an den Bauwerkskosten anhand der darin aufgeführten Honorartafeln ermittelt. Zwischenwerte werden dabei linear interpoliert.
§35 HOAI-2021: Honorare für Grundleistugen der Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen
von bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro 25.000 € 3.120 € 3.657 € 3.657 € 4.339 € 4.339 € 5.412 € 5.412 € 6.094 € 6.094 € 6.631 € 35.000 € 4.217 € 4.942 € 4.942 € 5.865 € 5.865 € 7.315 € 7.315 € 8.237 € 8.237 € 8.962 € 50.000 € 5.804 € 6.801 € 6.801 € 8.071 € 8.071 € 10.066 € 10.066 € 11.336 € 11.336 € 12.333 € 75.000 € 8.342 € 9.776 € 9.776 € 11.601 € 11.601 € 14.469 € 14.469 € 16.293 € 16.293 € 17.727 € 100.000 € 10.790 € 12.644 € 12.644 € 15.005 € 15.005 € 18.713 € 18.713 € 21.074 € 21.074 € 22.928 € 150.000 € 15.500 € 18.164 € 18.164 € 21.555 € 21.555 € 26.883 € 26.883 € 30.274 € 30.274 € 32.938 € 200.000 € 20.037 € 23.480 € 23.480 € 27.863 € 27.863 € 34.751 € 34.751 € 39.134 € 39.134 € 42.578 € 300.000 € 28.750 € 33.692 € 33.692 € 39.981 € 39.981 € 49.864 € 49.864 € 56.153 € 56.153 € 61.095 € 500.000 € 45.232 € 53.006 € 53.006 € 62.900 € 62.900 € 78.449 € 78.449 € 88.343 € 88.343 € 96.118 € 750.000 € 64.666 € 75.781 € 75.781 € 89.927 € 89.927 € 112.156 € 112.156 € 126.301 € 126.301 € 137.416 € 1.000.000 € 83.182 € 97.479 € 97.479 € 115.675 € 115.675 € 144.268 € 144.268 € 162.464 € 162.464 € 176.761 € 1.500.000 € 119.307 € 139.813 € 139.813 € 165.911 € 165.911 € 206.923 € 206.923 € 233.022 € 233.022 € 253.527 € 2.000.000 € 153.965 € 180.428 € 180.428 € 214.108 € 214.108 € 267.034 € 267.034 € 300.714 € 300.714 € 327.177 € 3.000.000 € 220.161 € 258.002 € 258.002 € 306.162 € 306.162 € 381.843 € 381.843 € 430.003 € 430.003 € 467.843 € 5.000.000 € 343.879 € 402.984 € 402.984 € 478.207 € 478.207 € 596.416 € 596.416 € 671.640 € 671.640 € 730.744 € 7.500.000 € 493.923 € 578.816 € 578.816 € 686.862 € 686.862 € 856.648 € 856.648 € 964.694 € 964.694 € 1.049.587 € 10.000.000 € 638.277 € 747.981 € 747.981 € 887.604 € 887.604 € 1.107.012 € 1.107.012 € 1.246.635 € 1.246.635 € 1.356.339 € 15.000.000 € 915.129 € 1.072.416 € 1.072.416 € 1.272.601 € 1.272.601 € 1.587.176 € 1.587.176 € 1.787.360 € 1.787.360 € 1.944.648 € 20.000.000 € 1.180.414 € 1.383.298 € 1.383.298 € 1.641.513 € 1.641.513 € 2.047.281 € 2.047.281 € 2.305.496 € 2.305.496 € 2.508.380 € 25.000.000 € 1.436.874 € 1.683.837 € 1.683.837 € 1.998.153 € 1.998.153 € 2.492.079 € 2.492.079 € 2.806.395 € 2.806.395 € 3.053.358 € Anrechenbare  Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe  Anforderungen Honorarzone II geringe  Anforderungen Honorarzone III  durchschnittliche  Anforderungen Honorarzone IV hohe  Anforderungen Honorarzone V sehr hohe  Anforderungen
Grundleistungen der Objektplanung: Honorarzone II
Grundleistungen der Objektplanung: Honorarzone III
von bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro 10.000 € 1.461 € 1.624 € 1.624 € 2.064 € 2.064 € 2.575 € 2.575 € 3.015 € 3.015 € 3.178 € 15.000 € 2.011 € 2.234 € 2.234 € 2.841 € 2.841 € 3.543 € 3.543 € 4.149 € 4.149 € 4.373 € 25.000 € 3.006 € 3.340 € 3.340 € 4.247 € 4.247 € 5.296 € 5.296 € 6.203 € 6.203 € 6.537 € 50.000 € 5.187 € 5.763 € 5.763 € 7.327 € 7.327 € 9.139 € 9.139 € 10.703 € 10.703 € 11.279 € 75.000 € 7.135 € 7.928 € 7.928 € 10.080 € 10.080 € 12.572 € 12.572 € 14.724 € 14.724 € 15.517 € 100.000 € 8.946 € 9.940 € 9.940 € 12.639 € 12.639 € 15.763 € 15.763 € 18.461 € 18.461 € 19.455 € 150.000 € 12.303 € 13.670 € 13.670 € 17.380 € 17.380 € 21.677 € 21.677 € 25.387 € 25.387 € 26.754 € 250.000 € 18.370 € 20.411 € 20.411 € 25.951 € 25.951 € 32.365 € 32.365 € 37.906 € 37.906 € 39.947 € 350.000 € 23.909 € 26.565 € 26.565 € 33.776 € 33.776 € 42.125 € 42.125 € 49.335 € 49.335 € 51.992 € 500.000 € 31.594 € 35.105 € 35.105 € 44.633 € 44.633 € 55.666 € 55.666 € 65.194 € 65.194 € 68.705 € 750.000 € 43.463 € 48.293 € 48.293 € 61.401 € 61.401 € 76.578 € 76.578 € 89.686 € 89.686 € 94.515 € 1.000.000 € 54.495 € 60.550 € 60.550 € 76.984 € 76.984 € 96.014 € 96.014 € 112.449 € 112.449 € 118.504 € 1.250.000 € 64.940 € 72.155 € 72.155 € 91.740 € 91.740 € 114.418 € 114.418 € 134.003 € 134.003 € 141.218 € 1.500.000 € 74.938 € 83.265 € 83.265 € 105.865 € 105.865 € 132.034 € 132.034 € 154.635 € 154.635 € 162.961 € 2.000.000 € 93.923 € 104.358 € 104.358 € 132.684 € 132.684 € 165.483 € 165.483 € 193.808 € 193.808 € 204.244 € 3.000.000 € 129.059 € 143.398 € 143.398 € 182.321 € 182.321 € 227.389 € 227.389 € 266.311 € 266.311 € 280.651 € 5.000.000 € 192.384 € 213.760 € 213.760 € 271.781 € 271.781 € 338.962 € 338.962 € 396.983 € 396.983 € 418.359 € 7.500.000 € 264.487 € 293.874 € 293.874 € 373.640 € 373.640 € 466.001 € 466.001 € 545.767 € 545.767 € 575.154 € 10.000.000 € 331.398 € 368.220 € 368.220 € 468.166 € 468.166 € 583.892 € 583.892 € 683.838 € 683.838 € 720.660 € 15.000.000 € 455.117 € 505.686 € 505.686 € 642.943 € 642.943 € 801.873 € 801.873 € 939.131 € 939.131 € 989.699 € Anrechenbare  Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe  Anforderungen Honorarzone II geringe  Anforderungen Honorarzone III  durchschnittliche  Anforderungen Honorarzone IV hohe  Anforderungen Honorarzone V sehr hohe  Anforderungen
§52 HOAI-2021: Honorare für Grundleistugen der Tragwerksplanung
Grundleistungen der Tragwerksplanung: Honorarzone II
Grundleistungen der Tragwerksplanung: Honorarzone III
Zuordnung von Honorarzonen und Wahl der Sätze
Die Honorarzonen berücksichtigen den Schwierigkeitsgrad der Planung. Hinsichtlich der Objektplanung sind die Bewertungskriterien in Abs. 10.2 der HOAI-2021 gelistet. Die Kriterien für Leistungen der Tragwerksplanung sind hingegen in Abs. 14.2 der HOAI-2021 gelistet. Für Wohngebäude und ähnliche Gebäude wird in der Regel die Honorarzone II oder III zugrunde gelegt. Innerhalb dieser Zonen können die Honorare zwischen Basissatz (früher Mindestsatz) und oberen Satz (früher Höchstsatz) dem Schwierigkeitsgrad entsprechend weiter eingestuft werden. Meistens wird jedoch der Basissatz angeboten. Hierbei ist anzumerken, dass der obere Satz der unteren Honorarzone zugleich dem Basisatz der höheren Honorarzone entspricht. Die Honorarzone kann von Anfang an verbindlich festgelegt werden oder zunächst vorläufig. Die vorläufig festgelegte Honorarzone wird dann im Zuge des Planungsprozesses - z.B. während der Entwurfsplanung - festgelgt, wenn der tatsächliche Planungsauwand sukzessive ersichtlich wird. Seit einem Gerichtsurteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17) sind die früher verbindlich einzuhaltenden Mindest- und Höchstwerte als unverbindliche Orientierungswerte zu verstehen (HOAI-2021 §2a). Eine Unterschreitung der Mindestwerte war zuvor rechtswidrig.
Gliederung der Leistungsphasen Die bisher ermittelten Honorare umfassen das gesamte Leistungsspektrum an Grundleistungen der Objekt- und Tragwerks-planung. Diese Gesamtkosten werden gemäß HOAI-2021 §34 für die Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen und §51 für die Tragwerksplanung mit prozentualen Anteilen in sogenannte Leistungsphasen - welche dem jeweiligen Planungsprozess entsprechen - folgendermaßen gegliedert:
Einflussfaktoren auf die Planungskosten Neben der Wahl der Honorarzone enthält die HOAI zusätzliche Regelungen, welche Einfluss auf die Planungskosten haben können. Insbesondere §11 (3) der HOAI-2021 ist diesbezüglich zu erwähnen, denn wenn Teile der Planung aufgrund von Wiederholungen mehrfach verwendet werden können, so sind die Prozentsätze für die Leistungsphasen 1 bis 6 entsprechend abzumindern: Abminderung für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent. Eine grafische Darstellung der Abhängigkeit der Planungskosten von den anrechenbaren Kosten ergibt für die jeweiligen Honorarzonen, welche den Schwierigkeitsgrad der Planung erfassen, die nachfolgenden Kurven mit nichtlinearem Verlauf. Die Auswirkung der Nichtlinearität ist aufgrund der Skalierung der Kosten zunächst nicht auf den ersten Blick ersichtlich, grundsätzlich gilt jedoch: je umfangreicher die Baumaßnahme, desto geringer ist der Anteil der Planungskosten an den Bauwerkskosten. Der Umfang einer Baumaßnahme ist demzufolge ein weiterer Faktor für den Anteil der Planungskosten hinsichtlich der Bauwerkskosten.
§34: Objektplanng für Gebäude als Basissatz der Honorarzone II
Auffällig ist hierbei, dass im Leistungsbild Objektplanung die Leistungsphase 4 lediglich mit 3 % bewertet wird, während diese im Leistungsbild Tragwerksplanung mit 30 % oft als wesentlicher Kern der Planung gesehen wird. Es handelt sich schließlich um die statische Berechnung und damit um die wichtigen Nachweise der Standsicherheit mit den entsprechenden Bescheinigungen für die Baugenehmigung. Für eine Gegenüberstellung der Kostenanteile von Objekt- und Tragwerksplanung werden die Gesamtkosten mit 205.389.- Euro zu 100 % betrachtet. Die grafische Darstellung der Kostenanteile ist folgende:
Leistungsphase  Anteile an Planungskosten  an Bauwerkskosten Lph.1 Grundlagenermittlung 3 % 1.604 € 0,10 % Lph.2 Vorplanung 10 % 5.345 € 0,32 % Lph.3 Entwurfsplanung 15 % 8.018 € 0,49 % Lph.4 Genehmigungsplanung 30 % 16.036 € 0,97 % Lph.5 Ausführungsplanung 40 % 21.381 € 1,30 % Lph.6 Vorbereiten der Vergabe 2 % 1.069 € 0,06 % Summe 100 % 53.452 € 3,24 % Leistungsphase  Anteile an Planungskosten  an Bauwerkskosten Lph.1 Grundlagenermittlung 2 % 3.039 € 0,18 % Lph.2 Vorplanung 7 % 10.636 € 0,64 % Lph.3 Entwurfsplanung 15 % 22.790 € 1,38 % Lph.4 Genehmigungsplanung 3 % 4.558 € 0,28 % Lph.5 Ausführungsplanung 25 % 37.984 € 2,30 % Lph.6 Vorbereiten der Vergabe 10 % 15.194 € 0,92 % Lph.7 Mitwirkung bei der Vergabe 4 % 6.077 € 0,37 % Lph.8 Objektüberwachung 32 % 48.620 € 2,95 % Lph.9 Objektbetreuung 2 % 3.039 € 0,18 % Summe 100 % 151.937 € 9,21 % 10.000 € 15.000 € 25.000 € 50.000 € 75.000 € 100.000 € 150.000 € 250.000 € 350.000 € 500.000 € 750.000 € 1.000.000 € 1.250.000 € 1.500.000 € 2.000.000 € 3.000.000 € 5.000.000 € 7.500.000 € 10.000.000 € 15.000.000 € 0 € 200.000 € 400.000 € 600.000 € 800.000 € 1.000.000 € 1.200.000 € 10.000 € 15.000 € 25.000 € 50.000 € 75.000 € 0 € 2.000 € 4.000 € 6.000 € 8.000 € 10.000 € 12.000 € 14.000 € 16.000 € 18.000 € 100.000 € 150.000 € 250.000 € 350.000 € 500.000 € 0 € 10.000 € 20.000 € 30.000 € 40.000 € 50.000 € 60.000 € 70.000 € 80.000 € 750.000 € 1.000.000 € 1.250.000 € 1.500.000 € 2.000.000 € 0 € 50.000 € 100.000 € 150.000 € 200.000 € 250.000 € von bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro 10.000 € 1.461 € 1.624 € 1.624 € 2.064 € 2.064 € 2.575 € 2.575 € 3.015 € 3.015 € 3.178 € 15.000 € 2.011 € 2.234 € 2.234 € 2.841 € 2.841 € 3.543 € 3.543 € 4.149 € 4.149 € 4.373 € 25.000 € 3.006 € 3.340 € 3.340 € 4.247 € 4.247 € 5.296 € 5.296 € 6.203 € 6.203 € 6.537 € 50.000 € 5.187 € 5.763 € 5.763 € 7.327 € 7.327 € 9.139 € 9.139 € 10.703 € 10.703 € 11.279 € 75.000 € 7.135 € 7.928 € 7.928 € 10.080 € 10.080 € 12.572 € 12.572 € 14.724 € 14.724 € 15.517 € 100.000 € 8.946 € 9.940 € 9.940 € 12.639 € 12.639 € 15.763 € 15.763 € 18.461 € 18.461 € 19.455 € 150.000 € 12.303 € 13.670 € 13.670 € 17.380 € 17.380 € 21.677 € 21.677 € 25.387 € 25.387 € 26.754 € 250.000 € 18.370 € 20.411 € 20.411 € 25.951 € 25.951 € 32.365 € 32.365 € 37.906 € 37.906 € 39.947 € 350.000 € 23.909 € 26.565 € 26.565 € 33.776 € 33.776 € 42.125 € 42.125 € 49.335 € 49.335 € 51.992 € 500.000 € 31.594 € 35.105 € 35.105 € 44.633 € 44.633 € 55.666 € 55.666 € 65.194 € 65.194 € 68.705 € 750.000 € 43.463 € 48.293 € 48.293 € 61.401 € 61.401 € 76.578 € 76.578 € 89.686 € 89.686 € 94.515 € 1.000.000 € 54.495 € 60.550 € 60.550 € 76.984 € 76.984 € 96.014 € 96.014 € 112.449 € 112.449 € 118.504 € 1.250.000 € 64.940 € 72.155 € 72.155 € 91.740 € 91.740 € 114.418 € 114.418 € 134.003 € 134.003 € 141.218 € 1.500.000 € 74.938 € 83.265 € 83.265 € 105.865 € 105.865 € 132.034 € 132.034 € 154.635 € 154.635 € 162.961 € 2.000.000 € 93.923 € 104.358 € 104.358 € 132.684 € 132.684 € 165.483 € 165.483 € 193.808 € 193.808 € 204.244 € 3.000.000 € 129.059 € 143.398 € 143.398 € 182.321 € 182.321 € 227.389 € 227.389 € 266.311 € 266.311 € 280.651 € 5.000.000 € 192.384 € 213.760 € 213.760 € 271.781 € 271.781 € 338.962 € 338.962 € 396.983 € 396.983 € 418.359 € 7.500.000 € 264.487 € 293.874 € 293.874 € 373.640 € 373.640 € 466.001 € 466.001 € 545.767 € 545.767 € 575.154 € 10.000.000 € 331.398 € 368.220 € 368.220 € 468.166 € 468.166 € 583.892 € 583.892 € 683.838 € 683.838 € 720.660 € 15.000.000 € 455.117 € 505.686 € 505.686 € 642.943 € 642.943 € 801.873 € 801.873 € 939.131 € 939.131 € 989.699 € Anrechenbare  Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe  Anforderungen Honorarzone II geringe  Anforderungen Honorarzone III  durchschnittliche  Anforderungen Honorarzone IV hohe  Anforderungen Honorarzone V sehr hohe  Anforderungen 3.000.000 € 5.000.000 € 7.500.000 € 10.000.000 € 15.000.000 € 0 € 200.000 € 400.000 € 600.000 € 800.000 € 1.000.000 € 1.200.000 €
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
anrechenbare Kosten
Zusätzliche Faktoren mit Einfluss auf die Planungskosten Bisher wurden allgemeinen Faktoren beschrieben, welche auf Honorare für Grundleistungen Einfluss nehmen. Diesbezüglich sind die anrechenbaren Kosten und die zugeordnete Honorarzone zu nennen. Darüber hinaus enthält die HOAI jedoch weitere Bestimmungen, die sich auf die Planungskosten auswirken. In diesem Zusammenhang ist insbesondere §11 von Bedeutung, weil auf dessen Grundlage ggfs. Abminderungen der Honorare möglich sind, wenn Teile der Planung innerhalb des Projektes wiederholt verwendet können, da es sich im Wesentlichen um identische Kopien handelt.
Für das Beispielprojekt wird angenommen, dass es sich beim Erdgeschoss und den beiden nachfolgenden Obergeschossen um annähernd gleiche Grundrisse handelt. Demzufolge ist das erste Obergeschoss als Wiederholung des Erdgeschosses zu betrachten. Für das zweite Obergeschoss ist dies hingegen nicht zutreffend, weil das dritte Obergeschoss dem nicht entspricht und das zweite Obergeschoss davon belastet wird. Die Abminderung um 50 % für eine erste Wiederholung betrifft also das erste Obergeschoss, dessen Anteile an den anrechenbaren Kosten AK = 16,3 % betragen. Demzufolge ist die Summe der Honorare für die Grundleistungen um rund 8 % abzumindern und anteilig auf die jeweiligen Leistungsphasen zu beziehen.
Bauwerk BGF [m²] BRI [m³] Anteil [%] BW [€/m³] KG300 [€] KG400 [€] BWK [€] Anteil [%] AK [€] Anteil [%] TG 300 900 23,5 370 266.400 66.600 333.000 20,2 249.750 29,2% KG 150 450 11,8 450 162.000 40.500 202.500 12,3 93.150 10,9% EG 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 139.725 16,3% OG1 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 139.725 16,3% OG2 225 675 17,6 450 243.000 60.750 303.750 18,4 139.725 16,3% OG3 150 450 11,8 450 162.000 40.500 202.500 12,3 93.150 10,9% Summe 1275 3825 100 431 1.319.400 329.850 1.649.250 100 855.225 100,0%
Gemäß §11 (3) sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern. Hinsichtlich der Tragwerksplanung können derartige Wiederholung neben Reihenhäusern etc. beispielsweise auch im Hallenbau zu deutlichen Abminderungen der Planungskosten führen, wenn sich Tragwerke wie die Rahmenkonstruktion der Halle mehrfach wiederholen. Auch im Geschossbau können im Wesentlichen gleiche Grundrisse ggfs. als Wiederholung des Tragwerks betrachtet werden. Dies wird nachfolgend am oben aufgeführten Beispiel verdeutlicht:
Abminderung für Wiederholungen des Tragwerks
Grundsätzlich kosten kleine Bauwerke weniger als größere, sofern die absoluten Baukosten betrachtet werden. Werden die Baukosten hingegen relativ betrachtet, indem beispielsweise ein Bauwert als Kosten je Kubatur oder Fläche zugrunde gelegt wird, dann zeigt sich, dass diese bezogenen Kosten bei größeren Bauwerken in der Regel geringer sind. Dieses Verhältnis kann durchaus als Preis-Leistungs- Verhältnis bezeichnen werden, welches sich auch bei der Anwendung der Honorartafeln der HOAI wiederfindet. Je höher die Bauwerkskosten sind, desto geringer sind die anteiligen Kosten für die Planung. Die Ursache dafür liegt im Verlauf der Planungskosten, welche die Tafelwerte abhängig von Bauwerkskosten definieren. Im Falle der Tragwerksplanung werden ungefähr die Rohbaukosten angerechnet. Eine grafische Darstellung der Abhängigkeit der Planungskosten bzgl. der anrechenbaren Kosten ergibt für die jeweiligen Honorarzonen, welche den Schwierigkeitsgrad der Planung erfassen, die nachfolgenden Kurven mit nichtlinearem (genau genommen multilinearem) Verlauf. Die Auswirkung der Nichtlinearität ist aufgrund der Skalierung der Kosten zunächst nicht auf den ersten Blick ersichtlich, grundsätzlich gilt jedoch: je höher die Bauwerkskosten, desto geringer der Anteil an Planungskosten.
Einfluss der relativen Baukosten
Beispiel:
Die anrechenbaren Kosten betragen 50.000.- Euro und die zugehörigen Planungskosten betragen 7.327.- Euro als Basissatz der Honorarzone III. Dies entspricht 14,7 % der Rohbaukosten (= anrechenbare Kosten TWP). Die anrechenbaren Kosten betragen 500.000.- Euro und die zugehörigen Planungskosten betragen 44.633.- Euro als Basissatz der Honorarzone III. Dies entspricht 8,9 % der Rohbaukosten (= anrechenbare Kosten TWP).
Grafische Darstellung der Honorartafel nach §52 HOAI-2021 (TWP)
Detaillierte Gliederung des Leistungsbildes Tragwerksplanung Ähnlich wie bei der Gliederung der Baukosten nach DIN 276, welche in 3 Ebenen aufgeschlüsselt werden, kann auch das Leistungsbild der jeweiligen Planungen in erster Ebene als Gesamtkosten und in zweiter Ebene für die jeweiligen Leistungsphasen aufgeschlüsselt werden. Die dritte Ebene enthält dann eine detaillierte Gliederung des Leistungsspektrums, indem die Leistungsphasen aufgeschlüsselt werden. Das Leistungsbild Objektplanung ist in Abs. 10.1 der HOAI-2021 detailliert beschreiben. Das Leistungsbild Tragwerksplanung in Abs. 14.1. Hier werden die Grundleistungen, welche in der jeweiligen Leistungsphase zusammengefasst sind, als Teilleistungen inklusive einiger Besonderer Leistungen aufgezählt. Die prozentualen Anteile der Teilleistungen sind dabei nicht gelistet und können innerhalb der lt. HOAI prozentual definierten Grenzen auf Basis von Erfahrungswerten oder sogenannten Splittingtabellen gewählt werden. Während Honorare für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 der Tragwerksplanung (§51 HOAI-2021) und die Leistungsphasen 1 bis 9 der Objektplanung (§34 HOAI-2021) indirekt über die Bauwerkskosten anhand der Honorartafeln bemessen und je nach Leistungsphase weiter prozentual gegliedert werden, können Besondere Leistungen beispielsweise auch pauschal oder nach Zeitaufwand bemessen werden. Diese sind vielfältig und nur teilweise in der HOAI gelistet. Alles was nicht in den Grundleistungen enthalten ist, kann grundsätzlich als Besondere Leistung vereinbart werden. Das Heft 3 der AHO-Schriftenreihe des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. enthält über die HOAI hinaus weiterführende Inhalte und Hinweise. Dennoch können trotz aller Sorgfalt bei der Aufzählung von potentiell erforderlichen Leistungen durchaus weitere, zusätzliche Leistungen anfallen, welche sich erst im Verlauf des Planungs- oder Baufortschrittes ergeben. Zur Erläuterung des detaillierten Leistungsbildes wird nachfolgend ein fiktives Angebot zur Tragwerksplanung des oben bereits als Projektbeispiel genannten mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage verfasst.
Lph.1 Lph.2 Lph.3 Lph.4 Lph.5 Lph.6 Lph.7 Lph.8 Lph.9 0,00 % 5,00 % 10,00 % 15,00 % 20,00 % 25,00 %
Tragwerksplanung 26 %
Objektplanung 74 %
Es ist anzumerken, dass die Objektplanung mit den Leistungsphasen 7 bis 9 Grundleistungen enthält, welche in der Tragwerksplanung nicht als solche betrachtet werden. Die Leistungsphasen 7 bis 9 im Leistungsspektrum Tragwerksplanung sind als sogenannte Besondere Leistungen zu bewerten. Besondere Leistungen sind bisher nicht berücksichtigt. Während Honorare für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 der Tragwerksplanung (§51 HOAI-2021) und die Leistungsphasen 1 bis 9 der Objektplanung (§34 HOAI-2021) indirekt über die Bauwerkskosten anhand der Honorartafeln bemessen und je nach Leistungsphase weiter prozentual gegliedert werden, können Besondere Leistungen beispielsweise auch pauschal oder nach Zeitaufwand angeboten und abgerechnet werden.
Bild: Anteile an der Summe der Planungskosten für Grundleistungen der Objekt- und Tragwerksplanung
Honorarermittlung für die Grundleistungen der Tragwerksplanung
Zunächst werden wie oben bereits geschehen die Honorare für die Grundleistungen beispielsweise als Basissatz der Honorarzone II ermittelt. Diese dienen zunächst als Orientierungswerte. Anschließend kann ein individuelles Angebot erfolgen:
Die Honorarzone kann von Anfang an verbindlich festgelegt werden oder zunächst vorläufig. Die vorläufig festgelegte Honorarzone wird dann im Zuge des Planungsprozesses - z.B. während der Entwurfsplanung - festgelgt, wenn der tatsächliche Planungsauwand sukzessive ersichtlich wird. Mit den anrechenbaren Kosten kann ähnlich verfahren werden. Liegen hinreichend genaue Kostenermittlungen noch nicht vor, so können diese zunächst als Kostenrahmen abgeschätzt und später angepasst werden, wenn Kostenermittlungen des Objektplaners vorliegend sind. In solchen Fällen ist häufig von einer vorläufigen Honorarermittlung die Rede. Die prozentualen Anteile des Angebotes bleiben unberührt.
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)
Leistungsphase      Planungskosten lt. HOAI                         Angebot Lph.1 Grundlagenermittlung 3 % 1.604 € 1.000 € Lph.2 Vorplanung 10 % 5.345 € 3.500 € Lph.3 Entwurfsplanung 15 % 8.018 € 5.000 € Lph.4 Genehmigungsplanung 30 % 16.036 € 15.000 € Lph.5 Ausführungsplanung 40 % 21.381 € 20.000 € Lph.6 Vorbereiten der Vergabe 2 % 1.069 € 500 € Summe 100 % 53.452 € 45.000 € 1,87 % 6,55 % 9,35 % 28,06 % 37,42 % 0,94 % 84,19 %
Planungsphase
Kostenermittlung
… auf Ebene der KG
-30%
-20%
-10%
0
10%
20%
30%
KG 1. Ebene Hundertstelle
Kostenrahmen
Kostenschätzung
Kostenberechnung
Kostenvoranschlag
Kostenanschlag
Kostenfeststellung
Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2 Vorplanung
Leistungsphase 3 Entwurfsplanung
Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5 Ausführungsplanung
Leistungsphase 6 Vorbereiten der Vergabe
Leistungsphase 7 Mitwirken bei der Vergabe
Leistungsphase 8 Bauüberwachung
Ziel
Toleranz
KG 2. Ebene Zehnerstelle
KG 3. Ebene Einerstelle
LVs
Angebote
Abrechnung
Überwiegend bei privaten Bauvorhaben wird die Tragwerksplanung gelegentlich erst ab Leistungsphase 4 beauftragt, welche insbesondere die statische Berechnung betrifft. Als Planungsgrundlage werden die genehmigten und daher abgeschlossenen Entwurfspläne des Objektplaners zur Verfügung gestellt. Die Vor- und Entwurfsplanung ist demnach nicht erforderlich und wird nicht angeboten bzw. als Leistung vereinbart. Der Tragwerksplaner ist in diesem Fall Quereinsteiger. Einerseites konnten dessen Pläne sich nicht im Zuge der Entwurfs-planung entwickeln und sukzessive weiter ausgearbeitet werden, womit die Tragwerkspläne in der Regel von Grund auf zzgl. zur statischen Berechnung zu erstellen sind. Andererseits setzt der Tragwerksplaner voraus, dass die Objektplanung ein realisierbares Tragwerk enthält, weil die fehlenden Leistungen anderweitig erbracht und eingearbeitet sind. Im Zuge der statischen Berechnungen treten aber bisweilen Probleme auf, weil festgestellt wird, dass ein funktionierendes Tragwerkskonzept keineswegs enthalten ist. Der Tragwerksplaner kann demnach seine Aufgabe nicht erfüllen oder findet sich unverhofft in der Vor- und Entwurfsplanung wieder, welche kein vertraglicher Bestandteil seines Leistungsumfangs ist und zu Änderungen an der abgeschlossenen Planung des Objektplaners führt. Derartigen Umständen kann begegnet werden, indem Teile der Leistungsphase 1 bis 3, insbesondere die Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks (2.3) und überschlägige statische Berechnungen (3.3) als Besondere Leistungen angeboten werden. Das Problem mit ggfs. erforderlichen Änderungen an der Objektplanung - welche bereits einen Unterzug betreffen können, den die Bauherrenschaft aus optischen Gründen eigentlich nicht will - löst dies jedoch nicht. Alternativ kann auch vertraglich folgendes festgehalten werden:
Tragwerksplanung ab Leistungsphase 4
Planungsleistungen werden ab der Leistungsphase 4 grundsätzlich auf Basis abgeschlossener Planungen des Objektplaners erbracht. Wenn aufgegeben wird, auf Basis vorläufiger Pläne zu arbeiten und durch Planänderungen ein zusätzlicher Aufwand für den Auftragnehmer entsteht, ist dieser ggfs. nach vereinbarten Pauschalen oder Stundensätzen abzurechnen. Soweit die Änderungen nicht aus dem Leistungsbereich des Auftragnehmers stammen, ist dieser umgehend zu informieren, wenn daraus Auswirkungen auf dessen Planungsanforderungen folgen. Sofern sich hingegen Planungsänderungen ergeben, die aus dem Leistungsbereich des Auftragnehmers stammen und die zu Kostenerhöhung oder Terminverzögerungen führen können, ist der Auftraggeber rechtzeitig über derartige Umstände zu informieren und es sind ihm soweit möglich Alternativen aufzuzeigen.
Dem Thema Baukostenplanung anzumerken ist, dass derartige Umstände zu unvorhergesehenen Kosten führen und den Planungs- und Baufortschritt empfindlich stören können. Der Tragwerksplaner ist gemäß dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) nicht die Planungen an sich schuldig, sondern vielmehr das Gewerk, als Ergebnis der Planungen. Dies kann die Herbeiführung der Baugenehmigung betreffen oder die funktionstüchtige und mangelfreie Herstellung tragender Bauteile des Bauwerks. Derartige Umstände, welche nicht aus dem Verantwortungsbereich des Tragwerksplaners stammen aber dennoch zu lösen sind, sind lästig und können vermieden werden, wenn Objekt- und Tragwerksplanung von Beginn an aufeinander abgestimmt sind und kooperativ erfolgen. Der Planungsprozess der HOAI basiert auf diesem Prinzip.
Stufenweise Beauftragung
Vertragliche Gestaltung im Zusammenhang mit der HOAI Die Abgabe einer Honorarermittlung nach HOAI oder eines entsprechenden Angebotes auf Basis der HOAI ist eine Willenserklärung, die darauf abzielt, einen Vertrag zu schließen. Sowohl die Erteilung des Auftrags als auch die Annahme des Auftrags sollten anschließend durch die beiderseitige Unterzeichnung eines schriftlichen Werkvertrages mit detaillierten Regelungen erfolgen. In diesem Sinne sei zunächst auf die kostenlosen und juristisch geprüften Musterverträge der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau verwiesen, deren Formulierungen sowohl den Interessen von Auftragnehmern als auch Auftraggebern gleichermaßen entsprechen. Richtig angewendet würde es grundsätzlich bereits genügen, die prozentualen Anteile über oder unter dem Basissatz vertraglich zu vereinbaren, denn alles weitere ist durch die HOAI geregelt. Dies ermöglicht die Vergabe von Planungsleistungen, ohne konkrete Details der Baumaßnahme zu kennen, weil diese aufgrund einer frühen Projekt- und Planungsphase ggfs. noch nicht vorliegend sind. Zur Beratung der Bauherrenschaft bezüglich der voraussichtlichen Planungskosten kann eine vorläufige Honorarermittlung auf Grundlage von Baukostenschätzungen erstellt werden. Dafür sind bereits skizzenhafte Zeichnungen und eine kurze Baubeschreibung ausreichend. Sobald die Kostenberechnung nach DIN 276 im Zusammenhang mit der Entwurfsplanung des Objektplaners vorliegt, ist auch die Honorarzone zu bewerten und damit das Honorar verbindlich festgelegt.
Form der Honorarvereinbarung
Honorarvereinbarungen im Anwendungsbereich der HOAI bedürfen einer besonderen Form. Die HOAI 2021 sieht in § 7 Abs. 1 vor, dass die Honorarvereinbarung in Textform erfolgen muss. Dieser Begriff wird in §126b des BGB definiert. Wenn keine Honorarvereinbarung oder nur eine mündliche Honorarvereinbarung getroffen wurde, dann gilt nach §7 Abs. 1 der HOAI-2021 der Basishonorarsatz als vereinbart.
Die Beauftragung von Planungsleistungen muss grundsätzlich nicht stufenlos von Beginn an über das gesamte Leistungsbild erfolgen. Die Beauftragung kann auch stufenweise erfolgen. Stufenvertrag    mit    verbindlicher    Festlegung    der    Leistungserweiterung: Zunächst nur verbindliche Beauftragung der 1. Stufe und verbindliche Festlegung auf die Beauftragung weiterer Stufe/n für den Fall, dass das Projekt weiter realisiert wird. Stufenvertrag   mit   Option   der   Leistungserweiterung: Zunächst nur verbindliche Beauftragung der 1. Stufe und gesonderte Vereinbarung der Erbringung weiteren Stufe/n zu einem späteren Zeitpunkt. Insbesondere dann, wenn der Auftraggeber sich nicht sicher ist, ob er das Projekt realisieren kann und daher zunächst nur Leistungen der Vor- und/oder Entwurfsplanung in Auftrag geben will, ist der Stufenvertrag eine gute Option. Wichtig ist jedoch, dies bereits in der Vertragsgestaltung festzulegen, denn wird ein stufenloser Vertrag über das gesamte Spektrum geschlossen und ggfs. vorzeitig gekündigt, dann können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Beauftragung von Einzelleistungen
In §9 der HOAI-2021 ist die Beauftragung der Vor- oder Entwurfsplanung als Einzelleistung geregelt. Wenn demnach nur    eine dieser Leistungsphasen in Auftrag gegeben wird, dann können für die Honorarermittlung folgende Prozentsätze (am Beispiel Tragwerksplanung) herangezogen werden: für die Vorplanung (als Einzelleistung) höchstens der Prozentsatz der Vorplanung (10%) inkl. Grundlagenermittlung (3%) für die Entwurfsplanung (als Einzelleistung) höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung (15%) inkl. Vorplanung (10%)
... kann festgehalten werden, dass die Baukosten nicht nur das Bauwerk betreffen und von diversen Faktoren abhängig sind. Den überwiegenden Anteil haben die Bauwerkskosten, welche die Kosten für die Baukonstruktion und Technische Anlagen enthalten. Diese können bereits in einer frühen Projekt- und Planungsphase anhand von statistischen Bauwerten abgeschätzt werden und sind in Baukostenkataloge für Vergleichsobjekte aufgelistet. Es werden dabei die Kosten ins Verhältnis zur Bauwerksfläche oder dessen Kubatur gestellt, womit sie sich als Indikator für die Wirtschaftlichkeit erweisen können. Mit fortschreitendem Planungsprozess nimmt die Genauigkeit des Bauwertes von ersten Annahmen des Kostenrahmens bis hin zur Kostenfeststellung auf Basis tatsächlich erfolgter Abrechnungen stetig zu. Einen besonderen Stellenwert hinsichtlich der Planungskosten hat dabei die Kostenberechnung nach DIN 276 im Zuge der Entwurfsplanung nach HOAI. Die Planungskosten sind als Nebenkosten ein Bestandteil der Baukosten und werden anteilig daran auf Grundlage der HOAI ermittelt. Als Hauptbestandteil der Nebenkosten sind für die Objektplanung ca. 15 % der Bauwerkskosten aufzuwenden und für die Tragwerksplanung ca. 5 %. Die HOAI regelt aber nicht einzig und alleine die Planungskosten, vielmehr gliedert sie den Planungsprozess in klar definierte Leistungsphasen. Diese können sowohl Grundleistungen als auch Besondere Leistungen umfassen. Die Honorare für Grundleistungen werden den Honorartafeln entnommen, welche sich auf Bauwerkskosten beziehen. Honorare für Besondere Leistungen sind hingegen nicht geregelt und können frei vereinbart werden, was seit der Abschaffung der einstmals gesetzlichen Verbindlichkeiten der HOAI grundsätzlich auch bei den Grundleistungen möglich ist. Neben Abminderungen des Honorars, welche die HOAI selbst empfiehlt, können nun ohne Rechtsverstöße zusätzliche Abzüge angeboten und vereinbart werden. Als Angebot auf Grundlage der HOAI würde es eigentlich bereits genügen, die prozentualen Anteile über oder unter dem Basissatz anzugeben, denn alles weitere ist durch die HOAI geregelt. Auch die Honorarzone kann anhand von Bewertungskriterien nachträglich festgelegt werden, sobald sie erkennbar sind. Dies ermöglicht die Abgabe von Angeboten, ohne konkrete Details der Baumaßnahme zu kennen, weil diese aufgrund einer frühen Projekt- und Planungsphase ggfs. noch nicht vorliegend sind. Sobald die Kostenberechnung nach DIN 276 im Zusammenhang mit der Entwurfsplanung des Objektplaners vorliegt, ist auch die Honorarzone zu bewerten und damit das Honorar verbindlich. Zur Beratung der Bauherrenschaft bezüglich der voraussichtlichen Planungskosten kann vorab der Kostenberechnung eine vorläufige Honorarermittlung auf Grundlage von Schätzungen herausgegeben werden. Dafür sind bereits skizzenhafte Zeichnungen und eine kurze Baubeschreibung ausreichend. Es können somit sämtliche Planungen im Bereich der HOAI von der ersten Projektphase an ohne genaue Kenntnisse über das Bauwerk angeboten, beauftragt und aufeinander abgestimmt werden. Die Erbringung der Leistungen kann sowohl stufenlos als auch abgestuft vereinbart werden. Neben der Transparenz der Kosten und Leistungsbilder sind dies gute Gründe für die Anwendung des Regelwerkes HOAI. Kenntnisse und Methoden zur Baukostenermittlung werden im gewissen Maße vorausgesetzt und sind in diesem Beitrag hinreichend beschrieben.
Zusammenfassend …
1A Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) 1.604 € 1.1 1.000 € 1.2 Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten           in 1.1 enthalten 1.3 Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse           in 1.1 enthalten Angebot 1.000 € 3,00 % Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im  Benehmen mit dem Objektplaner, wie z.B. in Bezug auf: - Belastungen - Gründungsverhältnisse - Verformungsbegrenzungen, Rissbreitenbegrenzungen - Einflüsse aus bauphysikalischen und brandschutztechnischen Anforderungen,    z.B. Schallschutz, Wärmeschutz, Brandschutz, Explosionsschutz - Sonderanforderungen, wie Bauwerksschwingungen, Erdbeben, Objektschutz - Anforderungen an den Bauablauf und die Bauausführung - Aus- oder Einwirkungen der Baumaßnahme auf oder aus angrenzender Bebauung 1,87 % 1,87 % 1B Besondere Leistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)           Bei Bedarf … 1.4           in 1.1 enthalten 1.5 Beraten des Auftraggebers über ggfs. erforderliche Bestandsplanungen           in 1.1 enthalten 1.6 Beraten des Auftraggebers hinsichtlich der Prüfpflichtigkeit der Planungen           in 1.1 enthalten 1.7 Ortsbesichtigung           1 Stk enthalten 1.8       Stundensatz [€/Std.] Beraten des Auftraggebers über ggfs. erforderliche Untersuchungen, z.B. Substanzuntersuchungen,  Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz Bauen im Bestand: Bestandsaufnahme und Bewertung/Nachrechnung tragender Bauteile,  Qualifizierung von Werkstoffen im Hinblick auf die geforderte Nutzung, frühzeitiges Veranlassen von  erforderlichen Öffnungen im Bestand beim Auftraggeber.
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 2 (Vorplanung)
2A Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) 5.345 € 2.1 Analysieren der Grundlagen 200 € 2.2           in 2.1 enthalten 2.3 3.000 € 2.4           in 2.3 enthalten 2.5 200 € 2.6 Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 100 € Angebot 3.500 € 10,00 % 0,37 % Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit,  der Gebrauchstauglichkeit und der Wirtschaftlichkeit; Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an  der Planung Beteiligten. Mitwirken beim Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungs- möglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung,  Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für z.B.  Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Haupttragrichtungen, Konstruktionsraster und  Gründungsart 5,61 % Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über  die Genehmigungsfähigkeit: Führen der erforderlichen Abstimmungsgespräche mit dem  Prüfingenieur und den Fachleuten für Technische Ausrüstung, Wärmeschutz und  Energiebilanzierung, Bau- und Raumakustik und sonstigen eingeschalteten Fachbereichen. Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung: Unterstützen des Objektplaners bei  der Ermittlung der überschlägigen Kosten durch sorgfältige Auswertung der bisherigen Erkenntnisse  hinsichtlich der die Kosten beeinflussenden Kriterien. Unterstützen des Objektplaners beim Erstellen  eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planung- und Bauablaufs. 0,37 % 0,19 % 6,55 % 2B Besondere Leistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung)           Bei Bedarf … 2.7 1.000 € 2.8           in 2.3 enthalten 2.9 Vorläufige und nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile           in 2.3 enthalten 2.10 Vorläufige und nachprüfbare Berechnung der Gründung           in 2.3 enthalten Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter  verschiedenen Objektbedingungen 1,87 % Aufstellen eines Lastplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungs- beratung
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)
Anmerkung: Die Besondere Leistung der Ausführungsplanung Position (5.6) mit Konstruktion und Nachweise von Stahl- und Holzverbindungen ist in der statischen Berechnung (4.1) enthalten. Dies ist damit zu begründen, dass Knotenpunkte häufig einer Änderung der Bauteilsteifigkeit entsprechen und daher Einfluss auf die Tragmechanik haben können. Dies sollte am Besten bereits zusammen mit der statischen Berechnung berücksichtigt werden.
3A Grundleistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) 8.018 € 3.1 3.000 € 3.2 1.000 € 3.3           In 3.1 enthalten 3.4 400 € 3.5           In 3.9 enthalten 3.6           In 3.1 enthalten 3.7 400 € 3.8           In 3.7 enthalten 3.9 Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 200 € Angebot 5.000 € 15,00 % Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten  Fachplanungen, bis hin zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung 5,61 % Überschlägige statische Berechnungen und Bemessungen der maßgeblichen Konstruktions- elemente 1,87 % Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für  zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte (Abmessungen der Stützen, Wände, Decken,  Balken, etc.), Aussparungen, Durchbrüche, Fugen, Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte mit  Verbindungsmittel Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau  und der Holzmengen im Ingenieurholzbau 0,75 % Mitwirken bei der Objektbeschreibung, z.B. Erläutern wesentlicher konstruktiver Festlegungen und  besonderer Auswirkungen auf die Baukosten, eingehendes, umfassendes Beschreiben des  Tragwerks mit allen Einzelheiten, die nicht aus den Plänen zu ersehen, aber für die Kosten von  Bedeutung sind, insbesondere Bauabläufe, Herstellungsverfahren, verschiedene Bauzustände,  Gründungsverfahren, konstruktive Besonderheiten, wie z.B. Rissesicherheit, Wasserdichtigkeit,  Feuerbeständigkeit, Erweiterungsmöglichkeiten. Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die  Genehmigungsfähigkeit, d.h. aktives Beteiligen und Unterstützen des Objektplaners bei den  Verhandlungen mit den für die Genehmigung zuständigen Stellen und Führen der erforderlichen  Gespräche mit dem Prüfingenieur und weiteren fachlich Beteiligten. Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung, insbesondere Unterstützen des  Objektplaners bei der Ermittlung der angenäherten Kosten durch sorgfältige Auwertung aller zu  erlangenden Erkenntnisse über die Kosten des Tragwerks und Mitwirken bei der Kostenberechnung  nach DIN 276-1. 0,75 % Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung (Kostenkontrolle)  hinsichtlich der Kostenanteile des Tragwerks, Begründen von Abweichungen und Vorschlagen von  Steuerungsmaßnahmen. 0,37 % 9,35 % 3B Besondere Leistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)           Bei Bedarf … 3.10 Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile 1.000 € 3.11 Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung           In 3.10 enthalten 3.12 Klären von Konstruktionsdetails bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen 250 € 3.13 750 € 3.14 Analyse von Alternativen bzw. Varianten des Tragwerks und deren Wertung mit Kostenuntersuchung       Stundensatz [€/Std.] 1,87 % 0,47 % Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden  Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen  durchgeführt wird 1,40 %
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
4A Grundleistungen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) 16.036 € 4.1 12.500 € 4.2 Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen           In 4.1 enthalten 4.3 2.500 € 4.4           In 4.1 enthalten 4.5           In 4.1 enthalten 4.6           In 4.1 enthalten Angebot 15.000 € 30,00 % Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der  vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen nach den in der Landesbauordnung enthaltenen  Bestimmungen 23,39 % Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der  Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten  der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners 4,68 % Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung, insbesondere die  vollständigen Berechnungsunterlagen mit den zugeordneten Positionsplänen für die bauaufsichtliche  Genehmigung oder zur Prüfung durch den Prüfingenieur. Selbständiges Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren zur Erläuterung etwaiger  Unklarheiten Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne auf Grundlage der  Prüfungsfeststellungen und Auflagen der Prüfungsinstanzen. 28,06 % 4B Besondere Leistungen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)           Bei Bedarf … 4.7           In 4.1 enthalten 4.8       Stundensatz [€/Std.] 4.9       Stundensatz [€/Std.] 4.10       Stundensatz [€/Std.] Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der  Temperatur (Heißbemessung) Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bauzustände, soweit diese Leistungen über  das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen oder bei dem das statische System von dem  des Endzustands abweicht. Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung von Baubehelfen wie temporäre Abstützungen  und Gerüste Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (z.B. Fassaden, Ausbau,  Technische Ausrüstung, etc.)
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)
5A Grundleistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)  21.381 € 5.1 2.000 € 5.2 4.500 € 5.3 12.500 € 5.4 1.000 € 5.5           In 5.1 enthalten Angebot 20.000 € 40,00 % Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die  Objektplanung integrierten Fachplanungen 3,74 % Anfertigen von Schalplänen in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners  mindestens im Maßstab 1:50 mit Darstellung aller einzuschalenden Bauteile.  Die Schalpläne müssen mindestens enthalten: - alle Maße der zu schalenden Bauteile, auch Höhenkoten und ggfs. Bauteilachsen - Durchbrüche und Aussparungen - Auflager der einzuschalenden Bauteile, z.B. Umrisse tragender Mauerwerkswände oder Kopfplatten    von Stahlstützen, sowie tragende Einbauteile, die in die Schalung verlegt werden 8,42 % Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, z.B.  Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzbaukonstruktionspläne mit Leitdetails (ausgenommen  Werkstattzeichnungen) Bewehrungspläne müssen mindestens enthalten: - Hauptmaße der Bauteile - Betonstahlsorten und Betonfestigkeitsklassen - Anzahl, Durchmesser, Form und Lage der Bewehrungsstäbe, z.B. gegenseitiger Abstand,    Rüttellücken,Übergreifungs- und Verankerungslängen - Betondeckung der Bewehrung und die Unterstützung der obenliegenden Lage Leitdetails müssen dem ausführendem Unternehmen die gewünschte Art der Ausführung  verdeutlichen, insbesondere durch zeichnerische Darstellung von Knotenpunkten und Verbindungen  mit Angabe der Bauteile, deren Lage und Abmessungen, Anordnung und Ausbildung von  Schweißnähten, Art, Anzahl und Abstände von Verbindungsmitteln, Bohrlochabmessungen,  Stahlblechformteile, etc. 23,39 % Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der  Konstruktionen mit Mengenermittlung als Grundlage für die Ausschreibung, Bestellung und  Abrechnung. 1,87 % Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren zur Erläuterung etwaiger  Unklarheiten oder Eigenkontrolle. 37,42 % 5B Besondere Leistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)           Bei Bedarf … 5.6 Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau           In 4.1 enthalten 5.7 Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten       Stundensatz [€/Std.] 5.8 Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten       Stundensatz [€/Std.] 5.9 Ändern von Planungsergebnissen aus Umständen, die der Tragwerksplaner nicht zu vertreten hat       Stundensatz [€/Std.] 5.10       Stundensatz [€/Std.] 5.11 Planung und Nachweise der Baugrubensicherung       Stundensatz [€/Std.] 5.12 Berechnung und Konstruktion der Baubehelfe       Stundensatz [€/Std.] Prüfen von Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den  Ausführungszeichnungen
Detailliertes Leistungsbild der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
6B Besondere Leistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)           Bei Bedarf … 6.4 Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners        Stundensatz [€/Std.] 6.5 Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks        Stundensatz [€/Std.]
Leistungsphasen 7, 8 und 9
Die Mitwirkung bei der Vergabe (Lph.7), Objektüberwachung (Lph. 8) und Objektbetreuung (Lph. 9) sind vollständig als Besondere Leistungen definiert und werden nachfolgend in diesem Beitrag nicht behandelt. Die detaillierten Leistungsbeschreibungen können der Anlage 14 der HOAI entnommen werden.
Zusammenfassung
In der Summe beträgt das Honorar für die Tragwerksplanung des Projektbeispiels 48.000.- Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer und zzgl. der Zeithonorare für Besondere Leistungen. Diese wurden neben den Stundensätzen teilweise auch ohne Aufpreis einbezogen oder prozentual anteilig am Betrag der Grundleistungen bemessen. Hinsichtlich der Netto- Bauwerkskosten in Höhe von rund 1,65 Millionen Euro entspricht dies rund 2,9 %.
6A Grundleistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) 1.069 € 6.1 250 € 6.2 100 € 6.3 150 € Angebot 500 € 2,00 % Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der  Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur  Mengenermittlung des Objektplaners. 0,47 % Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen  Verbindungs- und Befestigungsmittel 0,19 % Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als  Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks. 0,28 % 0,94 %
zzgl. Honorare auf Stundenbasis und zzgl. 19 % Umsatzsteuer.
Summe der Grundleistungen gemäß HOAI 53.452 € Summe der Grundleistungen gemäß Angebot 45.000 € 3.000 € Summe der angebotenen Leistungen der Tragwerksplanung auf Basis der HOAI-2021 * 48.000 € 100,00 % 84,19 % Summe der Besonderen Leistungen zzgl. Zeithonorare [€/Std.]  5,61 % 89,80 %
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§51: Tragwerksplanung als Basissatz der Honorarzone II
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Impressum
Anmerkung: Die Besonderen Leistung (3.10) und (3.11) sind in ähnlicher Form bereits in der Vorplanung gelistet. Allerdings handelt es sich in der Entwurfsplanung um vorgezogene Planungen, welche für die Ausführung geeignet sind. Dies kann beispielsweise Fundamente oder Gründungsplatten und den dafür erforderlichen Bodenaushub mit Baugrubensicherungen betreffen, wenn dies vorab der statischen Berechnung des gesamten Bauwerkes zur Prüfung eingereicht werden soll.